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Informationen zum Dokument  BGer C 357/2001  Materielle Begründung
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BGer C 357/2001 vom 09.08.2002
 
[AZA 7]
 
C 357/01 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
 
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung;
 
Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 9. August 2002
 
in Sachen
 
S.________, 1969, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
A.- S.________, geboren 1969, spanischer Staatsangehöriger, verfügte über eine bis 13. Juni 2001 gültige Aufenthaltsbewilligung B. Auf dem Ausländerausweis war als Aufenthaltszweck vermerkt: "Art. 14.4 BVO Befristet. Techniker.
 
T.________ AG. ..." Nachdem seine Arbeitgeberin, die T.________ AG, ihre Tätigkeit Mitte Januar 2001 eingestellt hatte, bezog er Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 teilte die Arbeitslosenkasse SMUV (nachfolgend:
 
Kasse) dem Versicherten mit, ab 14. Juni 2001 bestehe kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung, weil seine Aufenthaltsbewilligung am 13. Juni 2001 abgelaufen und von der Fremdenpolizei nicht verlängert worden sei, sodass er nicht mehr im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts als in der Schweiz wohnend gelte.
 
B.- Gegen die Verfügung der Kasse erhob S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde.
 
Darin erwähnte er unter anderem, er habe die am 17. Mai 2001 erfolgte fremdenpolizeiliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Juni 2001 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (nachfolgend:
 
Departement) angefochten.
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2001 ab. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte könne ab 14. Juni 2001 nicht mehr als in der Schweiz wohnend betrachtet werden. Die am 13. Juni 2001 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung habe ausschliesslich für das Arbeitsverhältnis mit der Firma T.________ AG gegolten, und der Versicherte habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Departement habe die fremdenpolizeiliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 17. September 2001 bestätigt.
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verfügung der Kasse seien aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung bis zum definitiven Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu gewähren. Er macht insbesondere geltend, die Begründung des angefochtenen Entscheides beziehe sich ausschliesslich auf die Frage der Aufenthaltsbewilligung, über welche indessen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Er habe die ausländerrechtliche Verfügung des Departements im Oktober 2001 ans Verwaltungsgericht weitergezogen und rechne mit einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. der Erteilung einer neuen Bewilligung, wobei er als EU-Bürger hoffe, dass die sektoriellen Abkommen CH-EG dies erleichtern würden.
 
Die Kasse stellt keinen Antrag, sondern weist darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht um Sistierung des Prozesses bis zum Vorliegen einer endgültigen ausländerrechtlichen Entscheidung ersucht habe. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer ist ein spanischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beansprucht. In Anbetracht dieses einen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fragt sich, ob und inwieweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit; APF; AS 2002 1529) anzuwenden ist. Dabei ist zu beachten, dass das APF nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 17. Juli 2001 in Kraft getreten ist, aber nach dessen Inkrafttreten über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden wird.
 
a) Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 APF ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 APF) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des APF in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend:
 
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.).
 
b) aa) Art. 94 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 118 der Verordnung Nr. 574/72 enthalten Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer und Art. 95 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 119 der Verordnung Nr. 574/72 solche für Selbstständige. Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet die Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung im betreffenden Staat. Eine rückwirkende Anwendung des durch das APF hinsichtlich der sozialen Sicherheit eingeführten Koordinierungsrechts auf einen vor Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum ist deshalb ausgeschlossen.
 
bb) Hingegen enthalten die Übergangsbestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 keinen Hinweis darauf, ob das neue Recht in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren, welches eine vor Inkrafttreten der neuen Regelung ergangene Verwaltungsverfügung betrifft, für die Zeit ab Inkrafttreten des APF - erforderlichenfalls bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags nach Massgabe von Art. 94 und 95, je Abs. 4 und 5, der Verordnung Nr. 1408/71 - anzuwenden ist oder ob für diesen Zeitraum zunächst eine neue Verwaltungsverfügung erlassen werden muss. Auch im APF selbst findet sich keine Antwort auf diese verfahrensrechtliche Frage.
 
Diese und die folgenden Aussagen beziehen sich nur auf die hier einzig interessierende Situation, dass der Verwaltungsverfügung kein Einspracheverfahren folgte. Wenn etwa gesagt wird, es sei auf den Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung abzustellen, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass in Fällen, in denen ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, (immer) der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend ist. Wie es sich bei einem Einspracheverfahren - allenfalls je nachdem, ob der Einspracheentscheid von einem Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten des APF datiert - verhielte, braucht hier nicht untersucht zu werden. Dementsprechend sind im vorliegenden Urteil mit dem Ausdruck "Verwaltungsverfügung" nur ohne Einspracheverfahren ergangene Verfügungen gemeint.
 
c) Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. für die Schweiz abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Dies erhellt zum einen daraus, dass Art. 11 APF, der sich auch auf die Anwendung der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bzw. diesen gleichwertiger Vorschriften bezieht (Silvia Bucher, Die Rechtsmittel der Versicherten gemäss APF im Bereich der Sozialen Sicherheit, in: Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 87 ff., Rz 3), abgesehen von Mindestgarantien (innert angemessener Frist zu behandelnde "Beschwerde" bei der zuständigen Behörde; "Berufung" beim zuständigen nationalen Gericht; vgl. dazu z.B. Raymond Spira, L'application de l'Accord sur la libre circulation des personnes par le juge des assurances sociales, in:
 
Bilaterale Abkommen Schweiz-EU [Erste Analysen], Basel 2001, S. 369 ff., S. 374 ff.) die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlässt (Klaus-Dieter Borchardt, Grundsätze des Rechtsschutzes gemäss APF, in:
 
Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 49 ff., S. 55; Stephan Breitenmoser/Michael Isler, Der Rechtsschutz gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 im Bereich der Sozialen Sicherheit, in: Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 197 ff., S. 210; Bettina Kahil-Wolff, Im APF nicht geregelte Fragen des Rechtsschutzes, in:
 
Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 67 ff.
 
[nachfolgend: Kahil-Wolff, Fragen], S. 74).
 
Zum andern entspricht dieser Grundsatz der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH), wonach die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen gemeinschaftlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist (z.B. Urteil des EuGH vom 22. Februar 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-52/99 und C-53/99, Office national des pensions [ONP] gegen Gioconda Camarotto und Giuseppina Vignone, Slg. 2001 S. I-1395 ff. [nachfolgend: EuGH-Urteil Camarotto und Vignone], Randnr. 21; Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn Ltd gegen The Licensing Authority established by the Medicines Act 1968 u.a., Slg. 1999 S. I-223 ff. [nachfolgend: EuGH-Urteil Upjohn], Randnr. 32). Die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten ist allerdings nach der Praxis des EuGH dahin eingeschränkt, dass die Modalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (z.B. EuGH-Urteil Camarotto und Vignone, Randnrn. 21 und 40; EuGH-Urteil Upjohn, Randnr. 32).
 
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt aufgrund von Art. 2 APF (Nichtdiskriminierung) ohne weiteres auch für die Schweiz (vgl. auch Borchardt, a.a.O., S. 55). Auch der vom EuGH entwickelte Grundsatz der Effektivität lässt sich auf das APF übertragen; denn mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 11 APF kann nur ein effektiver Rechtsschutz gemeint sein (vgl. Bucher, a.a.O., Rz 88 am Ende; Kahil-Wolff, Fragen, S. 75). Eine andere Lösung wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit fragwürdig, weil die EU-Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihres Verfahrens nicht nur im Anwendungsbereich z.B. der Verordnung Nr. 1408/71, sondern der gesamten Gemeinschaftsrechtsordnung, zu der auch Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten wie das APF (siehe zur Qualifikation des APF als Assoziierungsabkommen Breitenmoser/Isler, a.a.O., S. 200; Bettina Kahil-Wolff, L'accord sur la libre circulation des personnes Suisse-CE et le droit des assurances sociales, in:
 
SJ 2001 II S. 81 ff., S. 83; Bettina Kahil-Wolff/Robert Mosters, Struktur und Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 19) gehören (z.B.
 
Urteil des EuGH vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Ulla-Brith Andersson und Susanne Wåkerås-Andersson gegen Svenska staten [Schwedischer Staat], Slg. 1999 S. I-3551 ff., Randnr. 26), die Rechtsprechung des EuGH zur Effektivität zu beachten haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz der Effektivität zu den für die Anwendung des Abkommens herangezogenen Begriffen des Gemeinschaftsrechts gehört, für deren Auslegung nach Art. 16 Abs. 2 APF die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist, ist es doch den schweizerischen Behörden jedenfalls nicht verwehrt, diese Rechtsprechung autonom nachzuvollziehen.
 
d) Nach dem Gesagten beurteilt sich unter dem Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität nach schweizerischem Recht, ob die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bzw. das Abkommensrecht - erforderlichenfalls bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags - in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren, das eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangene Verwaltungsverfügung betrifft, für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden sind.
 
Dass sich gerade die hier interessierende Frage des im gerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbaren Rechts im angeführten Sinne grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht beurteilt, wird bestätigt durch das nach der am 21. Juni 1999 erfolgten Unterzeichnung des APF ergangene (vgl.
 
Art. 16 Abs. 2 APF) EuGH-Urteil Camarotto und Vignone.
 
Dieses betrifft den für die Schweiz zwar nicht relevanten (vgl. Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 Anpassung a APF), aber mit Art. 94 Abs. 5 bis 7 und Art. 95 Abs. 5 bis 7 der Verordnung vergleichbaren (vgl. für Art. 94 Urteil des EuGH vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-118/00, Gervais Larsy gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants [Inasti], Slg. 2001 S. I-5063 ff., Randnr. 48 in Verbindung mit Randnr. 29) Art. 95a Abs. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71, in welchem ebenso wie in den Abs. 4 bis 7 der Art. 94 und 95 von einem Antrag die Rede ist. Nach diesem Urteil bestimmt unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität das innerstaatliche Recht, ob ein Antrag im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gestellt werden kann oder ob ein solcher trotz hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung eingereicht werden muss. Damit ist es auch dem nationalen Recht anheim gestellt, ob das neue Recht für die Zeit ab seinem Inkrafttreten im Beschwerdeverfahren vom Gericht anzuwenden ist oder ob diesbezüglich eine neue Verwaltungsverfügung ergehen muss.
 
e) aa) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 166 Erw. 4b). Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in der Regel von dem Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zugetragen hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b), mithin nur die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erfüllung des rechtlich zu ordnenden bzw. zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes berücksichtigt wird, ist normalerweise auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend.
 
bb) Nachdem bei Änderungen innerstaatlichen Rechts bei der gerichtlichen Beurteilung nach Erlass der Verwaltungsverfügung in Kraft getretene Rechtssätze nicht zu berücksichtigen sind, steht der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Verfahrens der Anwendung dieser Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf das APF und die Rechtsakte, auf die dieses Bezug nimmt, insbesondere die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, nicht entgegen.
 
In Bezug auf das Abkommensrecht von der sonstigen Praxis abzuweichen, was eine Ausdehnung der richterlichen Beurteilung auch auf nach Erlass der Verwaltungsverfügung eingetretene Sachverhaltsänderungen bedingen und den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis) beschneiden würde, würde zu einer nicht gerechtfertigten verfahrensrechtlichen Ungleichbehandlung zwischen eurointernationalen und innerstaatlichen (oder anderweitig internationalen) sozialversicherungsrechtlichen Streitsachen führen.
 
cc) Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung, welches auch bewirkt, dass die Anträge auf (Neu-)Feststellung nach der neuen Regelung trotz eines hängigen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung einzureichen bzw. von dieser zu behandeln sind, verstösst für sich allein nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Es kann nämlich jedenfalls so lange nicht gesagt werden, dieses Vorgehen mache die Ausübung der durch die einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Bestimmungen eingeräumten Rechte praktisch unmöglich oder erschwere diese übermässig, als - wie vorliegend - die in Art. 94 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Antragstellung nach Art. 94 und 95, je Abs. 4 und 5, vorgesehene Zweijahresfrist seit Inkrafttreten der neuen Regelung im Zeitpunkt der Urteilsfällung weder abgelaufen ist noch in Kürze abzulaufen droht und die rechtsuchende Person auf die Möglichkeit, bei der Verwaltung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF ein neues Gesuch zu stellen, aufmerksam gemacht wird oder ein beim Gericht statt bei der Verwaltung gestellter Antrag zuständigkeitshalber an diese überwiesen wird (vgl. für bei der Prüfung der Frage der Effektivität zu beachtende Aspekte die Randnrn. 35 bis 41 des EuGH-Urteils Camarotto und Vignone). Für solche Fälle kann demnach im Sozialversicherungsrecht auch in Bezug auf das APF an der Praxis, die richterliche Beurteilung auf den Zeitraum vor Erlass der Verwaltungsverfügung zu beschränken und spätere Rechtsänderungen wie spätere Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen, festgehalten werden. Wie in Anbetracht des Grundsatzes der Effektivität und des Umstandes, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, von sich aus ein neues Gesuch zu stellen, solange in Bezug auf die gleiche Leistung ein Beschwerdeverfahren hängig ist (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 5. Dezember 1989, U 40/89), in anders gelagerten Fällen vorzugehen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
 
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Grundsatz der Gleichwertigkeit noch jener der Effektivität erfordert, in Streitsachen wie der vorliegenden in Bezug auf das APF von der bisherigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuweichen, wonach die Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt und nachträgliche Rechtsänderungen so wie nachträgliche Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Da das APF erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung in Kraft getreten ist, muss es folglich im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
 
2.- Bis zum Inkrafttreten des im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wegen der Massgeblichkeit des Zeitpunktes der Verwaltungsverfügung nicht zu berücksichtigenden APF regelte im Verhältnis zwischen der Schweiz und Spanien kein Staatsvertrag die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung der Arbeitslosen. Das Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit ist, wie aus dessen Art. 1 hervorgeht, nicht auf die das Risiko der Arbeitslosigkeit deckenden Systeme anwendbar. Die vorliegende Streitsache ist demnach allein aufgrund des für den hier zu beurteilenden Zeitraum massgebenden innerstaatlichen schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts zu entscheiden.
 
3.- Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Art. 8 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).
 
Gemäss Art. 12 AVIG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Die beiden Erfordernisse des gewöhnlichen Aufenthalts und der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mitumfassenden fremdenpolizeilichen Bewilligung müssen kumulativ erfüllt sein, und zwar für jenen Zeitraum, für welchen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben wird (ARV 2002 S. 47 Erw. 3a, 1996/1997 Nr. 18 S. 89 Erw. 3a, Nr. 33 S. 186 Erw. 3a/aa; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235 Erw. 3a). Eine Person, deren fremdenpolizeiliche Bewilligung zwar abgelaufen ist, die aber rechtzeitig um deren Verlängerung nachgesucht hat und damit rechnen kann, dass ihr erneut eine solche erteilt wird, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle findet, ist einer Person, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt, gleichgestellt (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 90 Erw. 3a, Nr. 33 S. 187 Erw. 3a/aa; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a). Hinsichtlich der Arbeitsberechtigung gelten im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz analoge Grundsätze wie bei der Beurteilung der unter anderem ebenfalls die Arbeitsberechtigung umfassenden (Art. 15 Abs. 1 AVIG) Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) der Vermittlungsfähigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 90 Erw. 3c, Nr. 33 S. 187 Erw. 3b; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3c; vgl. auch BGE 126 V 378 Erw. 1c). Dementsprechend ist die Frage, ob jemand mit der Verlängerung einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung rechnen kann, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens ebenso wie bei jener der Vermittlungsfähigkeit (BGE 120 V 387 Erw. 2; Urteil G. vom 18. Februar 2002, C 197/01, Erw. 2a) prospektiv zu beantworten, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Dabei beurteilt sich die Frage der Arbeitsberechtigung aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise; es ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die betroffene Person mit der Erteilung der erforderlichen Bewilligung rechnen kann (BGE 126 V 383 Erw. 6a).
 
4.- a) Die am 13. Juni 2001 abgelaufene B-Bewilligung stützte sich auf Art. 14 Abs. 4 BVO, der sich auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten bezieht. Sie wurde dem Versicherten im Sinne einer Beschränkung auf das Arbeitsverhältnis mit der T.________ AG befristet erteilt. Nachdem die Arbeitgeberin den Betrieb einstellen musste, wäre eine Verlängerung der im angeführten Sinne befristeten Jahresaufenthaltsbewilligung mit einer Bewilligung zum Stellenwechsel verbunden. Der Beschwerdeführer hat zwar rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht.
 
Indessen wird der Stellenwechsel bei Jahresaufenthaltern, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist, in der Regel nicht bewilligt, wobei Ausnahmen von diesem Grundsatz nur möglich sind, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen (Art. 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVO). In Anbetracht dieser Regelung und des Umstandes, dass im konkreten Fall keinerlei Bereitschaft der Fremdenpolizei zur Verlängerung der abgelaufenen oder zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung erkennbar war, ja sogar im Gegenteil eine ablehnende Verfügung dieser Behörde vorlag (Verfügung vom 17. Mai 2001), konnte im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend streitigen Kassenverfügung (17. Juli 2001) nicht mit der Erneuerung der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden. Die ungewisse Möglichkeit einer Ausnahme von der Regel reicht nicht aus, um eine begründete Aussicht auf die Bewilligung zu bejahen (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 33 S. 189 Erw. 4b und c). Da der Beschwerdeführer nur bis zum 13. Juni 2001 über eine die Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessende Aufenthaltsbewilligung verfügte und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung nicht mit deren Verlängerung zu rechnen war, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht entschieden, es fehle ab 14. Juni 2001 an der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz.
 
b) aa) Der Einwand der fehlenden Rechtskraft der negativen fremdenpolizeilichen Verfügung ist nicht stichhaltig.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine arbeitslose Person ausländischer Staatsangehörigkeit mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 12 AVIG in der Schweiz wohnt, sind von den Organen der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise (vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3a und 396 Erw. 2c; ARV 2002 S. 47 Erw. 1, 1998 Nr. 44 S. 251 Erw. 1a) die Erfolgsaussichten eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit abzuschätzen. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind die Behörden mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung befugt, Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbstständig zu prüfen, sofern die hauptfrageweise zuständige Behörde im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (BGE 120 V 382 Erw. 3a und 396 Erw. 2c, 118 IV 226 Erw. 2c). Ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörden über die Frage der Aufenthaltsbewilligung musste und muss deshalb nicht abgewartet werden (vgl. auch BGE 112 IV 119 Erw. 4a). Auch braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Versicherte nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung wieder in den Genuss einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung gekommen ist. Eine neue bzw. verlängerte Bewilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung und aufgrund der bis dahin eingetretenen Verhältnisse in Anbetracht der einschränkenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 BVO nicht mit einem solchen fremdenrechtlichen Entscheid gerechnet werden konnte (vgl. auch Urteil R. vom 18. Oktober 2000, C 109/00, Erw. 2c).
 
bb) Dass die Aussichten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, durch das APF (unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen gemäss dessen Art. 10), insbesondere dessen Anhang I über die Freizügigkeit, verbessert werden, vermag ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Denn dieses erst am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Regelwerk verleiht keine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (was schon aus Art. 10 APF ersichtlich ist, der Übergangsvorschriften für bestimmte Zeiträume ab Inkrafttreten enthält) und kann deshalb nicht bewirken, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung (17. Juli 2001) und damit für den Zeitraum, für den im vorliegenden Verfahren die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen ist, mit der Verlängerung bzw. Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden konnte.
 
cc) Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind arbeitslosenversicherungsrechtlich ohne Belang. Weder der schweizerische Aufenthalt, die Stellensuche sowie -aussichten, die Qualifikation, die Investitionen, die Beitragszahlungen, die finanzielle Notlage und das fehlende Verschulden des Versicherten auf der einen noch der Umstand, dass die Kasse bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung Leistungen erbracht hat, auf der andern Seite können zur Ausrichtung weiterer Leistungen nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz führen.
 
c) Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Juni 2001 zu Recht verneint, weil dieser ab diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Aufenthaltsbewilligung verfügte und auch nicht mit der Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen rechnen konnte.
 
Da es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt, können die beantragten Taggelder auch nicht für die Zeit bis zum für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevanten Erlass eines rechtskräftigen ausländerrechtlichen Entscheides gewährt werden.
 
5.- a) Da die Verwaltungsverfügung vor Inkrafttreten des APF ergangen ist, ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, ob das Abkommen für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zu einem anderen Ergebnis führt (Erw. 1 hievor). Vielmehr beschränkt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf, die leistungsablehnende Verwaltungsverfügung für einen vor Inkrafttreten des APF liegenden Zeitraum zu bestätigen.
 
b) Nach Art. 94 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 werden Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, auf Antrag der betroffenen Person ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Staates festgestellt oder wieder gewährt. Die Wiederausrichtung von eingestellten Leistungen gestützt auf diese Bestimmung kommt in Frage, wenn einer versicherten Person die Arbeitslosenentschädigung insofern wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr gewährt wurde, als ihr die Nichterfüllung des in Art. 12 AVIG speziell für Ausländer vorgesehenen Begriffs des Wohnens entgegengehalten wurde.
 
c) Ein Antrag des Versicherten auf Feststellung bzw.
 
Wiedergewährung der Leistungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des APF, welcher der Verwaltung zur Prüfung der Anspruchsberechtigung überwiesen werden könnte, liegt nicht vor; der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Situation hoffentlich mit dem baldigen Inkrafttreten des APF verbessert werde, ist nicht als Gesuch um Neubeurteilung ab Anwendbarkeit des neuen Rechts zu betrachten, sondern dient lediglich der Begründung der geltend gemachten Aussichten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
 
Indes ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Verwaltung für die Zeit ab Inkrafttreten des APF ein neues Gesuch zu stellen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 9. August 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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