BGer 1P.381/2002 | |||
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BGer 1P.381/2002 vom 12.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.381/2002 /sta
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Urteil vom 12. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 15, 8023 Zürich.
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der deutsche Staatsangehörige X.________ reiste am 6. September 2001 mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz ein, obwohl das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn mit Urteil vom 22. Februar 1996 eine Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen hatte. Er wurde am Abend des 6. September 2001 im Hauptbahnhof Zürich verhaftet. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen wies mit Verfügungen vom 21. September und 16. Oktober 2001 die Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten vom 19. September und 12. Oktober 2001 ab. Die Bezirksanwaltschaft Meilen erhob am 18. Oktober 2001 gegen X.________ Anklage wegen Verweisungsbruchs. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen ordnete am 31. Oktober 2001 die Sicherheitshaft an. Ein Gesuch des Angeklagten um Aufhebung der Sicherheitshaft wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. November 2001 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 14. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, hatte X.________ am 20. Dezember 2001 des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vorsitzende der I. Abteilung des Bezirksgerichts verfügte am gleichen Tag, der Angeklagte bleibe in Sicherheitshaft. X.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 gelangte er an die Anklagekammer des Obergerichts und beantragte die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Da sich die Akten des Strafverfahrens noch bei der ersten Instanz befanden, überwies das Obergericht das Gesuch an den Vorsitzenden der I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen. Dieser wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Januar 2002 ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Angeklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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X.________ stellte am 25. März 2002 erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Begehren mit Verfügung vom 17. April 2002 ab. Die dagegen eingelegte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintreten konnte.
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Das Obergericht sprach X.________ am 5. Juli 2002 des Verweisungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 301 Tagen erstandener Haft. X.________ ersuchte mit Eingabe vom 8. Juli 2002 um Entlassung aus der Haft. Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2002 ab.
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B.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 22. Juli 2002 beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Lit. a). Im Weiteren verlangt er, es sei festzustellen, dass die Haft seit dem 5. Juli 2002 bis zum Erlass der hier angefochtenen Präsidialverfügung ungesetzlich gewesen und ihm deshalb eine Entschädigung auszurichten sei (Lit. b). Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Behandlung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf seine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a S. 166 mit Hinweisen).
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Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 17. Juli 2002, mit der das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Am 5. Juli 2002 hatte das Obergericht als Berufungsinstanz den Beschwerdeführer wegen Verweisungsbruchs zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2002 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Da nach § 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten die Vollstreckung des Urteils hemmt, kann der Entscheid des Obergerichts vom 5. Juli 2002 noch nicht vollzogen bzw. der Beschwerdeführer noch nicht in den Strafvollzug versetzt werden. Er befindet sich demzufolge weiterhin in Sicherheitshaft und hat daher nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde.
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2.
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Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die unter Lit. a (S. 2) der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
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Unzulässig ist hingegen das Begehren (Lit. b, S. 2), es sei festzustellen, dass die Haft vom 5. Juli 2002 bis zum Erlass der Präsidialverfügung vom 17. Juli 2002 ungesetzlich gewesen und dem Beschwerdeführer deshalb für diesen Freiheitsentzug eine Entschädigung auszurichten sei.
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3.
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Vorschriften durch die angefochtene Verfügung verletzt worden seien. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.
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Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK, nach welchen Vorschriften die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf.
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4.1 An der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2002 vor dem Obergericht stellte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer unter anderem den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Nachdem dieser am 8. Juli 2002 beim Obergericht ein von ihm selber verfasstes Haftentlassungsgesuch eingereicht hatte, gab der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Der Verteidiger führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2002 aus, der Präsident der II. Strafkammer habe am Schluss der Verkündung des Urteilsdispositivs vom 5. Juli 2002 beigefügt, der Angeklagte gehe zurück in die Sicherheitshaft, und die den Beschwerdeführer bewachenden Polizeibeamten gefragt, ob sie schon einen Haftbefehl hätten, was von diesen bejaht worden sei. Weder er - der Verteidiger - noch der Beschwerdeführer hätten jenen Haftbefehl jemals gesehen. Auch stehe im schriftlichen Urteilsdispositiv kein Wort über die Sicherheitshaft. Er - der Verteidiger - überlasse es dem Präsidenten der II. Strafkammer zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. bis zum 16. Juli 2002 nicht "ungesetzlich elf Tage in Sicherheitshaft" gewesen sei, weil kein vom zuständigen Präsidenten des Berufungsgerichts ausgestellter Haftbefehl vorgelegen habe.
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Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts nahm in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2002 auf diese Vorbringen Bezug und hielt fest, "dass es sich beim von der Verteidigung erwähnten 'Haftbefehl' lediglich um den Rückführungsbefehl zu Handen der begleitenden Polizeibeamten handelte, die Sicherheitshaft nach der Berufungsverhandlung - ohne Entlassungsgesuch - einfach fortdauerte und sich der Angeklagte seither somit nicht ungesetzlich in Haft befand".
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4.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, das Obergericht hätte am Schluss der Berufungsverhandlung den Antrag auf Haftentlassung behandeln müssen. Eine diesbezügliche Verfügung sei jedoch nicht ergangen. Der Beschwerdeführer sei somit ab dem 5. Juli 2002 bis zum Erlass der Präsidialverfügung vom 17. Juli 2002 unrechtmässig in Haft gehalten worden. Die "völlig falsche Darstellung in der Präsidialverfügung", wonach die Sicherheitshaft, sofern kein Haftentlassungsgesuch eingereicht worden sei, einfach fortdauere, verletze Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK und verstosse zudem gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV.
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Die Rügen sind unbegründet. Wohl wäre es angebracht gewesen, im schriftlichen Urteilsdispositiv vom 5. Juli 2002 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft bleibe. Dass dies unterlassen wurde, bedeutet jedoch keine Verletzung der Verfassung oder der EMRK. Der Präsident der Berufungsinstanz hatte auf die vom Beschwerdeführer im März und April 2002 eingereichten Haftentlassungsgesuche hin untersucht, ob die im Gesetz (§ 67 in Verbindung mit § 58 StPO/ZH) genannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft gegeben seien. Er hat diese Frage in seinen die Gesuche ablehnenden Verfügungen vom 17. April und 23. Mai 2002 bejaht. Wenn er im Anschluss an die Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 5. Juli 2002 gesagt hat, der Beschwerdeführer gehe zurück in die Sicherheitshaft, so brachte er damit zum Ausdruck, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft nach wie vor erfüllt seien. Einen formellen Haftbefehl musste er entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erlassen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Haft vom 5. bis 17. Juli 2002 ungesetzlich gewesen wäre.
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5.
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Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haft wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, eine bedingte Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB komme aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Frage, und da die Strafe erst am 5. September 2002 vollständig verbüsst sein werde, bestehe zurzeit keine Gefahr von Überhaft.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde werden diese Feststellungen kritisiert, doch wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
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Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Berufungsinstanz eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das kassationsgerichtliche Verfahren bis zum 5. September 2002 abgeschlossen werden kann. Im Hinblick darauf kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, die Fortdauer der Sicherheitshaft sei mit der Verfassung nicht mehr vereinbar.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.
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Dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. Es sind daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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