BGer 4C.142/2002 | |||
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BGer 4C.142/2002 vom 19.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.142/2002 /rnd
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Urteil vom 19. August 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Ersatzrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Postfach, 8023 Zürich,
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gegen
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B.________,
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Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger, Brandschenkestrasse 10, Postfach, 8002 Zürich.
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Arbeitsvertrag; Jahresendzulage,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ wurde von B.________ mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1998 auf den 1. Januar 1999 als Filialleiter angestellt. Es wurde ein Bruttolohn von Fr. 4'400.-- pro Monat vereinbart und der Arbeitgeber versprach die Zahlung einer Jahresendzulage. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag lautet wie folgt (wörtliche Wiedergabe):
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"Jahresendzulage
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Der Arbeitgeber bezahlt am Jahresende eine leistungsbezogene Gratifikation, in der Höhe von Fr. 8'000.00, bei erreichung der 100% Ziele (Budget etc.) Der mindest Betrag von Fr. 2'000.00 muss in didem Fall ausbezahlt werden."
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Auf Kündigung des Arbeitnehmers hin wurde das Arbeitsverhältnis Ende Dezember 1999 beendet.
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B.
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A.________ reichte am 19. Mai 2000 Klage gegen B.________ ein mit den Begehren, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 14'473.70 netto nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1999 sowie zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmtem Wortlaut zu verpflichten.
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Mit Urteil vom 23. April 2001 hiess das Arbeitsgericht Baden die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 3'155.75 nebst Zins und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmtem Wortlaut. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine Appellation des Klägers mit Urteil vom 20.Februar 2002 teilweise gut und erhöhte den geschuldeten Betrag auf Fr.4'393.85 netto nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2000 (Ziffer 1 des Dispositivs).
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C.
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Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 9'844.25 netto nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2000 gutzuheissen.
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Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht hat die Geldforderung des Klägers für Fr. 4'393.85 netto (Fr. 3'417.95 Überzeitentschädigung und Fr. 975.90 Spesenentschädigung) gutgeheissen, sie dagegen abgewiesen, soweit damit ein Anspruch auf die volle Jahresendzulage geltend gemacht wurde. Mit der Berufung hält der Kläger daran fest, dass der Beklagte neben dem ausbezahlten Betrag von Fr. 2'000.-- auch die weiteren Fr. 6'000.-- brutto (entsprechend Fr. 5'450.40 netto) schulde. Er wirft dem Obergericht vor, die Vertragsklausel betreffend die Jahresendzulage falsch ausgelegt zu haben.
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Das Obergericht hat die Klausel nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegt. Eine solche Auslegung kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren überprüft werden (BGE 128 III 212 E. 2b/bb S. 215 mit Hinweisen). Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensgrundsatzes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen).
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2.1 Die Vertragsklausel hält fest, dass die Jahresendzulage bei Erreichen der "100 % Ziele" Fr. 8'000.-- betrage. Daraus kann im Rahmen der Vertrauensauslegung geschlossen werden, dass die Zulage nicht vollständig entfällt, wenn nicht alle Ziele erfüllt werden. Das hat das Obergericht indes nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, dass die vier Zielgrössen (Umsatz, Personalkosten, Inventar und Abschreibungen) einzeln zu betrachten seien, und für die Erreichung jeder Zielgrösse ein Viertel der Zulage geschuldet sei. Es nahm weiter an, dass kein pro rata Anspruch für ein bloss teilweises Erreichen eines Ziels bestehe. Das lässt sich gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ohne weiteres vertreten. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Zulage auch dann geschuldet wäre, wenn hinsichtlich der Erreichung der einzelnen Ziele schlechte oder sogar sehr schlechte Ergebnisse erzielt worden sind. Das kann nicht der Sinn einer Klausel sein, welche mit der Zulage das Erbringen guter Leistungen belohnen will.
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2.2 Der Kläger macht geltend, die Ziele seien als blosse Richtwerte zu verstehen. Die Zulage sei grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn sich der Arbeitnehmer unabhängig von den erwirtschafteten Ergebnissen zu 100 % engagiert habe; allenfalls seien dann die Zielvorgaben auf ein realistisches Mass zu reduzieren.
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Der Kläger vermerkt richtig, dass die Zielvorgaben nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden. Das ist indes durchaus üblich. Soweit ein Lohn leistungsabhängige Komponenten enthält, werden häufig die zu erreichenden Ziele von Jahr zu Jahr neu festgelegt, weshalb sie sinnvoller Weise nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag selbst aufgeführt werden. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, der Arbeitgeber könne die Ziele einseitig festlegen. Soweit er sich dieses Recht nicht im Vertrag ausbedungen hat, muss auch insofern eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande kommen, das heisst die Ziele können diesfalls nicht einseitig vom Arbeitgeber bestimmt oder abgeändert werden.
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Diese Rechtslage hat das Obergericht nicht verkannt. Es hält fest, dass sich die Parteien auf die entsprechenden Zielgrössen geeinigt hätten. Dabei liegt allerdings auf der Hand, dass ein neu angestellter Arbeitnehmer in der Regel nicht beurteilen kann, ob die Zielvorgaben realistisch sind oder nicht. Darauf kann es aber nicht ankommen. Es genügt, dass sich die Parteien auf bestimmte Ziele geeinigt haben. Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, der Kläger habe in Bezug auf drei Zielgrössen (Umsatz, Inventar und Personalkosten) anerkannt, dass die Ausrichtung der Zulage an das Erreichen dieser Ziele geknüpft worden sei. Das Obergericht schliesst sodann aufgrund von Indizien, dass auch über die vierte Zielgrösse (Abschreibungen) eine - allenfalls nachträgliche - Abmachung zustande gekommen sei. Die abweichenden Ausführungen in der Berufungsschrift stellen eine unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar und sind deshalb nicht zu hören.
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2.3 Der Kläger macht zudem geltend, die Parteien hätten nachträglich erkannt, dass die Ziele unrealistisch seien, und sie hätten diese deshalb abgeändert. Im angefochtenen Urteil wird demgegenüber festgestellt, dass der Kläger keine Einigung über die behaupteten Änderungen habe nachweisen können. Die Einwände, welche der Kläger mit der Berufung erhebt, erschöpfen sich wiederum in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzugehen.
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In rechtlicher Hinsicht ist freilich anzumerken, dass es fraglich ist, ob die Vereinbarung unmöglicher Ziele als Voraussetzung einer Zulage verbindlich ist. Ein Vertrag mit einem unmöglichen Inhalt ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Bei Teilnichtigkeit kann er in jenen Teilen aufrecht erhalten werden, die nicht vom Mangel betroffen sind (Art. 20 Abs. 2 OR). Es bestünde deshalb die Möglichkeit, Abmachungen über unmögliche Ziele auf das unter den gegebenen Umständen Erreichbare einzuschränken. Diese Frage braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden. Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass die vereinbarten Ziele unmöglich erreicht werden konnten. Dass der als Zielgrösse angegebene Umsatz unrealistisch gewesen sein soll, bedeutet noch nicht, dass er auch unmöglich erzielt werden konnte. Massgebend sind somit die Zielgrössen, wie sie nach den Feststellungen der Vorinstanz von den Parteien vereinbart worden sind.
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3.
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Der Kläger macht schliesslich geltend, es sei unbestritten, dass der Beklagte erklärt habe, wenn die Ziele knapp verfehlt würden, könne man über die Jahresendzulage reden; darin liege die Zusicherung der Zulage auch für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht würden.
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Das Obergericht hat darin keine Zusicherung gesehen. Nach dessen für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hat der Beklagte bloss eine gewisse Gesprächsbereitschaft gezeigt, nicht aber eine Zusicherung oder ein Versprechen abgegeben. Auch hier ist nicht zu sehen, wie aus den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts andere Schlüsse gezogen werden könnten. Dem angefochtenen Entscheid sind auch keinerlei Feststellungen über Umstände zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, der Kläger habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten auf eine Ausrichtung der Zulage unabhängig vom Erreichen der Ziele hoffen dürfen.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
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Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegende Kläger hat dem Beklagten jedoch eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002 wird bestätigt.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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