BGer C 114/2002 | |||
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BGer C 114/2002 vom 20.08.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 114/02 /Gi
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Urteil vom 20. August 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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A.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspre-cherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10,
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3018 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 18. März 2002)
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In Erwägung,
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dass der 1965 geborene A.________ seit Oktober 1991 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf als Übersetzer für das Amt X.________ tätig war,
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dass er sich aufgrund eines massiven Arbeitsrückganges am 6. März 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Bezug von Taggeldern anmeldete,
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dass die Kasse mit Verfügung vom 19. April 2000 die Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. März 2002),
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dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss das Rechtsbegehren stellen lässt, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen,
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dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung verzichtet,
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dass im angefochtenen Entscheid die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles bei Versicherten, welche in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf stehen (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG; BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a, 1991 Nr. 7 S. 82 Erw. 2c; vgl. auch ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver-waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 48 f. Rz 116 f.), zutreffend darge-legt sind, worauf verwiesen werden kann,
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dass die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Jahre 1997 und 1998 zutreffend erkannt hat, dass sich im Falle des Beschwerdeführers eine Normalarbeitszeit, aus welcher ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall abgeleitet werden könnte, nicht ermitteln lässt,
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dass der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren auch die Lohnausweise für die Jahre 1992 bis 1997 eingereicht hat und geltend macht, wenn auch diese Jahre betrachtet würden, lasse sich eine Normalarbeitszeit feststellen,
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dass eine Ausweitung des Beobachtungszeitraumes zwar zu diesem Ergebnis führen könnte, weil dieser umso kürzer sein kann, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und umso länger sein muss, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 45 Rz 105 und S. 49 Rz 117),
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dass sich indessen auch unter Zugrundelegung der Jahre 1992 bis 1999 kein anderes Bild ergibt, weil die Einsätze - selbst jahrweise betrachtet - 1993 um 80 % nach unten (Fr. 5'750) und 1998 um 34 % gegen oben (Fr. 38'310) vom Durchschnitt (Fr. 28'649) abweichen,
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dass somit von einem mehr oder weniger konstanten Arbeitseinsatz nicht die Rede sein kann und es mit der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass der Beschwerdeführer mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 20. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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