BGer 1P.394/2002 | |||
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BGer 1P.394/2002 vom 21.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.394/2002 /zga
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Urteil vom 21. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Haldenbachstrasse 2, Postfach, 8033 Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro A-1, Selnaustrasse 32, 8039 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Art. 9 und 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftentlassung)
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 17. Juli 2002
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde 1951 geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Es wird ihm vorgeworfen, in der Zeit von Juli bis November 2001 von Y.________ und Z.________ insgesamt mindestens ca. 4,5 Kilo Heroin und 22 Gramm Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs bezogen zu haben.
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X.________ wurde am 17. April 2002 verhaftet. Am 12. Juli 2002 beantragte die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich dem Haftrichter die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Am 17. Juli 2002 verfügte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Fortsetzung der Haft bis zum 19. Oktober 2002.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 17. Juli 2002 aufzuheben; der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Der Haftrichter und die Bezirksanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung beantragt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletzte sein Recht auf persönliche Freiheit.
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Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Fortsetzung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
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2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (im Folgenden: StPO) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Ziff. 2).
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Der Haftrichter bejaht den dringenden Tatverdacht; ebenso den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. Der Beschwerdeführer wendet ein, weder der dringende Tatverdacht noch Kollusionsgefahr seien gegeben.
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2.3 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
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Für den dringenden Tatverdacht sprechen hier folgende Gesichtspunkte:
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Bei seiner Festnahme war der Beschwerdeführer im Besitze von ca. 40 Gramm Heroin. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Menge, was es als zweifelhaft erscheinen lässt, dass sie - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ausschliesslich für seinen eigenen Konsum bestimmt war.
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Beim Beschwerdeführer wurden sodann Notizen sichergestellt mit verschiedenen Telefonnummern, die zumindest teilweise von den verfügten Abhörkontrollen erfasst waren. Er stand somit - was er nicht bestreitet - mit Drogenhändlern in Verbindung.
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Von der Telefonabhöraktion war zudem eine Nummer betroffen, die eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte.
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Überdies belasten den Beschwerdeführer die Protokolle der Abhöraktion. Die Untersuchungsbehörden gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem von den Telefonkontrollen erfassten "B.________", der nach den Aufzeichnungen der Gespräche im Drogenhandel tätig war, identisch ist (Ordner 1 act. 3 S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, es müsse eine Verwechslung vorliegen. Für die Identität von B.________ mit dem Beschwerdeführer sprechen jedoch verschiedene Umstände: So benutzte B.________ eine Telefonnummer, deren Abonnent der Beschwerdeführer war. Überdies ergibt sich aus den Abhörprotokollen, dass B.________ regelmässig den Zug nahm. Der Beschwerdeführer hat keinen Führerausweis, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass er mit B.________ identisch ist. Hinzu kommt, dass nach dem Protokoll über das Gespräch vom 14. Juli 2001, 00.15 Uhr, B.________ sagte: "Hör mal, hör mal. Wenn E.________ einen Franken mehr von diesem Preis, welchen ich dir gesagt habe, nehmen würde, dann bin ich kein Mensch. Dann bin ich der grösste Dreck, B.________". Die Untersuchungsbehörden schliessen daraus, dass sich der Beschwerdeführer, der den Vornamen E.________ trägt, damit zu erkennen gab. Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar, weshalb das Protokoll über das Gespräch vom 14. Juli 2001 ein weiteres belastendes Indiz darstellt. Der Beschwerdeführer versucht unter Bezugnahme auf die Protokolle von verschiedenen anderen Telefongesprächen darzutun, dass B.________ nicht der Beschwerdeführer sein könne. Er verkennt damit, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht Sache des Bundesgerichts ist, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und dabei die - aufgrund der Verschlüsselung der Mitteilungen teilweise schwer verständlichen - Abhörprotokolle einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Soweit er insoweit Willkür geltend macht, ist er deshalb nicht zu hören. Aufgrund der Summe der angeführten Indizien bestehen jedenfalls ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei B.________ um den Beschwerdeführer handelt.
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Berücksichtigt man dies sowie die oben angeführten weiteren belastenden Umstände, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter den dringenden Tatverdacht bejaht hat.
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2.4 Die in § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erwähnte Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c mit Hinweisen).
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Der Haftrichter begründet die Kollusionsgefahr damit, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen und es seien noch weitere Untersuchungshandlungen erforderlich; dem Beschwerdeführer müssten sämtliche Telefongespräche, welche einen Bezug zu ihm aufweisen, vorgespielt werden; zudem seien Konfrontationseinvernahmen mit dem ebenfalls inhaftierten Z.________ notwendig; Y.________ sei nach wie vor flüchtig, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer - auf freien Fuss gesetzt - sich mit diesem in Verbindung setzen würde.
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Der Haftrichter bejaht zutreffend die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Haft mit dem flüchtigen Mitangeschuldigten Y.________ Verbindung aufnehmen und sich mit diesem ins Einvernehmen setzen würde. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Drogenhandel vollumfänglich; er macht geltend, er habe Drogen lediglich konsumiert. Er hat bei einer Verurteilung wegen Drogenhandels aufgrund der vorgeworfenen Menge mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Es steht für ihn also viel auf dem Spiel. Die Gefahr der Kollusion mit Y.________ ist bei dieser Sachlage erheblich, zumal dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, den Drogenhandel hautsächlich mit diesem Mitangeschuldigten und nicht mit Z.________ betrieben zu haben.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, Y.________ befinde sich seit November 2001 auf der Flucht; er hätte sich deshalb mit Y.________ schon vor seiner eigenen Verhaftung im April 2002 in Verbindung setzen können. Der Beschwerdeführer lässt damit ausser Acht, dass ihm vor seiner Verhaftung im April 2002 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Einzelnen noch gar nicht bekannt waren. Erst seit Kenntnisnahme dieser Vorwürfe ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich insoweit konkret mit Y.________ abzusprechen. Die Gefahr einer derartigen Absprache stellt unter den hier gegebenen Umständen nicht nur eine theoretische Möglichkeit dar.
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Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer über die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft beschwert und insbesondere geltend macht, diese habe ein Schreiben von ihm nicht beantwortet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn er legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgrund der Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaft verfassungswidrig sei.
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Nicht hinreichend substantiiert ist die Beschwerde ebenso, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit rügt. Er sagt nicht näher, inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein soll. Auch darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb gutgeheissen werden. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter der Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro A-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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