BGer 8G.78/2002 | |||
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BGer 8G.78/2002 vom 23.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G.78/2002 /pai
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Urteil vom 23. August 2002
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Anklagekammer
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Bundesrichter Nay, Vizepräsident,
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Bundesrichter Raselli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Monn.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Rosenow Grob Schilling, Talacker 35,
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Postfach 4458, 8022 Zürich,
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gegen
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Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
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amtliche Verteidigung.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, führt seit August 2000 eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen X.________. Mit Verfügung vom 2. März 2001 wies sie ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Die Oberzolldirektion wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 ab.
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X.________ gelangte an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese wies am 26. Juli 2001 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Oberzolldirektion ab, soweit darauf eingetreten wurde (8G.15/2001). Vor der Anklagekammer brachte X.________ erstmals vor, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; da diese Frage jedoch nicht Gegenstand des Entscheids der Oberzolldirektion war, trat die Anklagekammer in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein (E. 5).
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B.
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Nach dem Entscheid der Anklagekammer wurde X.________ zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen. Mit einem persönlichen Schreiben vom 7. September 2001 teilte er der Zollkreisdirektion II mit, er sei nicht imstande, einen Verteidiger mit seinen Interessen zu beauftragen, und beantrage, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger zur Seite zu stellen. Am 12. September 2001 erschien er zwar zur Einvernahme, verweigerte jedoch jede Aussage, da kein Anwalt anwesend war. Er erhielt von der Zollkreisdirektion II eine Frist von fünf Tagen, um einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.
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Am selben 12. September 2001 wandte sich die Zollkreisdirektion schriftlich an Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss. Sie teilte mit, dass sich X.________ persönlich an sie gewandt habe; da er im Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 als Vertreter aufgeführt worden sei, werde er ersucht, innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er X.________ noch vertrete oder nicht; ohne eine Antwort werde davon ausgegangen, dass er X.________ nicht mehr vertrete. Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss beantwortete das Schreiben der Zollkreisdirektion in der Folge nicht.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 17. September 2001 teilte jedoch X.________ der Zollkreisdirektion persönlich mit, dass er keinen Anwalt gefunden habe, der bereit sei, ohne Honorarvorschuss seine weitere Verteidigung zu übernehmen. Er beantragte erneut, es sei Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
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Am 9. Oktober 2001 lehnte die Zollkreisdirektion II das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung ab, es seien seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 keine neuen Argumente vorgebracht worden, auf die einzutreten wäre.
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Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. Oktober 2001 persönlich bei der Oberzolldirektion Beschwerde. Er machte geltend, die Begründung der Zollkreisdirektion II sei fehlerhaft und eine Beschwerde ohne anwaltlichen Beistand ohnehin rechtsstaatlich bedenklich, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss auch für die Beschwerdeführung als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen sei.
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C.
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Mit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte Rechtsanwalt Rolf Schilling vom Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling in Zürich der Zollkreisdirektion II, es sei X.________ im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand zu bestellen und das Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling mit dieser Aufgabe zu betrauen. Rechtsanwalt Rolf Schilling führte unter anderem aus, die Nachforderungen gäben den Rahmen für allfällige Strafen gegen X.________, insbesondere von Bussen, zwingend vor; diese Reflexwirkung des Veranlagungsverfahrens auf das Strafrecht erheische, X.________ bereits im Nachforderungsverfahren rechtlichen Beistand auf Kosten des Bundes beizugeben.
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Die Zollkreisdirektion II teilte Rechtsanwalt Rolf Schilling mit Schreiben vom 17. April 2002 unter anderem mit, bezüglich des amtlichen Verteidigers sei bei der Oberzolldirektion noch eine von X.________ eingereichte Beschwerde hängig. Zum Antrag von Rechtsanwalt Rolf Schilling werde sich die Zollkreisdirektion II deshalb erst nach Vorliegen des Beschwerdeentscheides der Oberzolldirektion äussern können. Dieser solle in den nächsten Tagen getroffen werden.
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D.
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Mit Entscheid vom 11. Juni 2002 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde vom 15. Oktober 2001 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion II vom 9. Oktober 2001 gut. X.________ werde Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Die Oberzolldirektion ging dabei davon aus, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
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Unter anderem führte die Oberzolldirektion aus, in seinen Schreiben vom 7. und 17. September 2001 und in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2001 habe X.________ noch beantragt, dass ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher Verteidiger zugewiesen werde. In der Zwischenzeit habe er jedoch neu die Anwälte des Anwaltsbüros Rosenow Grob Schilling mit seiner Interessenwahrung beauftragt. Diese ersuchten denn auch mit Eingabe vom 5. April 2002 um Einsetzung als amtliche Anwälte. Nach ständiger Praxis sei ein amtliches Mandat aber nicht einem Anwaltskollektiv zu übertragen, sondern es sei ein einzelner Anwalt damit zu betrauen. Im vorliegenden Fall sei deshalb Rechtsanwalt Rolf Schilling, der die Eingabe vom 5. April 2002 unterzeichnet habe, als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
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E.
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Rechtsanwalt Rolf Schilling wandte sich namens von X.________ am 14. Juni 2002 an die Oberzolldirektion und ersuchte im Auftrag seines Klienten "sowie in eigener Sache", auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen und Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlichen Verteidiger für das Strafverfahren sowie Rechtsanwalt Rolf Schilling, allenfalls im Sinne einer Substitutionsermächtigung für Rechtsanwalt Dr. Dreifuss, als amtlichen Vertreter im Verfahren betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern zu bezeichnen.
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Oberzolldirektion Rechtsanwalt Rolf Schilling mit, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling erneut an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, das Schreiben vom 14. Juni 2002 als fristgerechte Beschwerde, die namens und im Auftrag von X.________ gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2002 erhoben werde, zu behandeln und der zuständigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten.
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Die Oberzolldirektion überwies die beiden Schreiben von Rechtsanwalt Rolf Schilling vom 14. Juni und 10. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung am 12. Juli 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts.
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Der Präsident der Anklagekammer forderte die Oberzolldirektion am 16. Juli 2002 zur Stellungnahme auf.
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Die Oberzolldirektion liess sich innert Frist am 30. Juli 2002 vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt; die Vernehmlassung der Oberzolldirektion wurde dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zugestellt.
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Rechtsanwalt Rolf Schilling hat sich, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, mit Eingabe vom 12. August 2002 zur Vernehmlassung der Oberzolldirektion geäussert. Er beantragt, die Beschwerde vom 14. Juni 2002, ergänzt durch das Schreiben vom 10. Juli 2002, sei gutzuheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufzuheben und Rechtsanwalt Rolf Schilling als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundes für das Festsetzungs- und Nachforderungsverfahren der Zollabgaben und der Importmehrwertsteuer zu bezeichnen. Eventualiter sei die Angelegenheit der Oberzolldirektion zur neuen Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um den in der Vernehmlassung als amtliche Verteidiger ausgeschlossenen Rechtsanwälten Dr. Sylvain Maurice Dreifuss und Kurt Hog Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor der Anklagekammer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen den Beschwerdentscheid der Oberzolldirektion kann bei der Anklagekammer Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
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1.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juni 2002 und ging bei Rechtsanwalt Rolf Schilling nach dessen Angaben am 13. Juni 2002 ein. Am Tag darauf wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 "zurückzukommen und Dr. Dreifuss als amtlichen Verteidiger für die Strafverteidigung sowie den Unterzeichneten ... als amtlichen Vertreter im Nachforderungsverfahren zu bezeichnen". Dabei handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch bei der Verwaltungsbehörde, die den angeblich mangelhaften Entscheid gefällt hat. Eine Beschwerde an die Anklagekammer erhob Rechtsanwalt Rolf Schilling demgegenüber zu diesem Zeitpunkt nicht.
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Die Oberzolldirektion bezog sich insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch, als sie Rechtsanwalt Rolf Schilling am 5. Juli 2002 mitteilte, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen. Ob diese Mitteilung der Oberzolldirektion einen beschwerdefähigen Wiedererwägungsentscheid darstellt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit aus einem anderen Grund einzutreten ist.
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1.2 Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegen die Gutheissung einer Beschwerde und damit gegen eine zwar gewährte, aber trotzdem mangelhaft bestellte amtliche Verteidigung zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergibt sich überdies nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Unter diesen Umständen geniesst der Beschwerdeführer den Vertrauensschutz (BGE 122 IV 344 E. 4f S. 351 mit Hinweis).
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Man könnte sich zwar fragen, ob es nicht Sache der Verteidigung gewesen wäre, sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel zu erkundigen. Immerhin hat sich Rechtsanwalt Rolf Schilling jedoch gleich am Tag nach dem Erhalt des Entscheids vom 11. Juni 2002 an die Oberzolldirektion gewandt und den Entscheid damit "innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt" (BGE 112 Ib 417 S. 422). Die Oberzolldirektion hätte ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt sofort auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer aufmerksam machen und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung damit nachholen müssen.
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Unter den gegebenen Umständen kann auf die nach dem "Wiedererwägungsentscheid" fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
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2.
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Rechtsanwalt Rolf Schilling macht in der Eingabe vom 14. Juni 2002 im Auftrag des Beschwerdeführers, aber auch "in eigener Sache", geltend, dass er "die Funktion eines Strafverteidigers im möglichen Prozess nicht wahrnehmen" könne. Die Oberzolldirektion führt dagegen in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 aus, das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeiten auf die beiden Verfahren nicht möglich sei.
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Damit verkennt die Oberzolldirektion zweierlei. Zum einen dürfte sie bereits in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2002 (vgl. dort S. 2 Ziff. 7 und S. 4 oben) übersehen haben, dass Rechtsanwalt Rolf Schilling in seiner Eingabe vom 5. April 2002, die denn auch nicht an die Oberzolldirektion, sondern an die Zollkreisdirektion II gerichtet war, ausdrücklich beantragt hatte, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand aus dem Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling zu bestellen; davon, dass jemand aus diesem Büro die amtliche Verteidigung im Strafverfahren übernehmen würde, war in der Eingabe vom 5. April 2002 nicht die Rede. Wenn die Oberzolldirektion nun in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren "nicht möglich" sei, verkennt sie zum zweiten, dass es jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt gegen seinen Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen; Rechtsanwalt Rolf Schilling hat aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Juni 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Funktion eines Strafverteidigers nicht wahrnehmen könne. Unter den vorliegenden Umständen ist die Beschwerde gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren begründet; die Verfügung vom 11. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Oberzolldirektion zurückzuweisen.
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Die Oberzolldirektion wird unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Beschwerdeführers einen amtlichen Verteidiger zu suchen und einzusetzen haben, der bereit ist, ein Mandat anzunehmen, welches nach der Vorstellung der Oberzolldirektion gemäss ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 "sowohl das Verwaltungsstraf- als auch das Verwaltungsverfahren" umfasst. Davon, dass sie von Bundesrechts wegen eine "funktionale Aufteilung" auf zwei Anwälte vornehmen müsste, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2002 S. 2), kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR, der ausdrücklich eine Verbindung der beiden entsprechenden Entscheide vorsieht). Den Antrag, Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlichen Verteidiger einzusetzen, wird die Oberzolldirektion nach Einholung einer Stellungnahme bei diesem zum vorgesehenen Umfang des Mandates und zu den Gründen, die ihn als Verteidiger ausschliessen sollen, erneut zu beurteilen haben. Des in der Eingabe vom 12. August 2002 beantragten zweiten Schriftenwechsels bedarf es unter diesen Umständen nicht.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Eingabe vom 12. August 2002 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Die Entschädigung des Beschwerdeführers bemisst sich nach dem Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt danach die Entschädigung aufgrund der Akten in einem Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs). Der Eingang der von Rechtsanwalt Rolf Schilling in Aussicht gestellten Kostennote (Eingabe vom 12. August 2002 S. 4 in fine) muss deshalb nicht abgewartet werden.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Oberzolldirektion zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2002
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Im Namen der Anklagekammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
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