BGer I 791/2001 | |||
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BGer I 791/2001 vom 23.08.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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I {T 7}
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I 791/01
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Urteil vom 23. August 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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R.________, 1987, Beschwerdegegner, handelnd durch seine Mutter und diese vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 6. November 2001)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 7. September 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Gewährung von Sonderschulbeiträgen an den 1987 geborenen R.________ ab, da die für den Unterricht vorgesehene Privatschule X.________, Schule für ganzheitliches Lernen, Aarau, nicht als Sonderschule zugelassen sei.
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Die von der Mutter von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. November 2001 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache "zur vollständigen Durchführung des Zulassungsverfahrens" an die IV-Stelle zurückwies.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbe-schwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Die IV-Stelle pflichtet dem BSV bei, während die Mutter von R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten ist nicht bestritten. Die Zusprechung von Sonderschulbeiträgen scheiterte vielmehr an der fehlenden Zulassung der Privatschule X.________ als Sonderschule. Das kantonale Versicherungsgericht hat diesbezüglich richtig erwogen, dass nach der Rechtsprechung (AHI 2000 S. 77) nur Anspruch auf Sonderschulunterrichts-Beiträge (Art. 19 IVG, Art. 8 ff. IVV) besteht, wenn das besuchte Institut formell, sei es generell durch das BSV (Art. 10 Abs. 1 SZV), sei es im Einzelfall durch die zuständige kantonale Amtsstelle (Art. 10 Abs. 2 SZV), als IV-rechtliche Sonderschule zugelassen worden ist (Art. 26bis IVG, Art. 1 ff. SZV).
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2.
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2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatschule X.________ am 28. November 2000 beim BSV ein Gesuch um Zulassung als Sonderschule eingereicht hat. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Juli 2001 sowohl generell als auch im Einzelfall abgelehnt. Die Vorinstanz bemängelte, dass das BSV nur bezüglich der generellen Zulassung, nicht jedoch über die Zulassung im Einzelfall hätte entscheiden dürfen. Soweit das BSV im Einzelfall entschieden habe, sei die genannte Verfügung daher nichtig, zumal die Rechtswege im Beschwerdefall unterschiedlich ausgestaltet seien, je nachdem, ob es um eine generelle oder eine Einzelfallzulassung gehe. Zeige sich, dass ein in Aussicht genommenes Institut das Zulassungsverfahren nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt habe, müsse die IV-Stelle vor der Beschlussfassung über Sonderschulbeiträge die betroffene Schule orientieren, dass sie ein Zulassungsgesuch einreichen könne. Den Ausgang dieses Zulassungsverfahrens habe die IV-Stelle abzuwarten. Stelle erst ein nach verfügter Ablehnung von Sonderschulbeiträgen angerufenes Gericht fest, dass bisher kein Zulassungsverfahren durchgeführt worden sei, werde die Ablehnungsverfügung aufgehoben, und die Sache zur Einleitung des Zulassungsverfahrens an die Verwaltung zurückgewiesen. Vorliegend sei lediglich ein generelles Zulassungsverfahren durchgeführt worden, nicht jedoch ein solches im Einzelfall. Das Zulassungsprozedere sei somit noch nicht voll ständig, weshalb die Akten an die IV-Stelle zurückgewiesen würden. Diese werde die Privatschule X.________ darauf hinweisen, dass ein Gesuch um Zulassung als Sonderschule im Einzelfall bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden könne.
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2.2 Ob die Verfügung des BSV vom 12. Juli 2001, die im Einvernehmen mit den kantonalen Stellen erfolgte, teilweise nichtig ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn der kantonale Entscheid ist aus einem andern Grund aufzuheben. Die Zulassung eines Instituts als Sonderschule durch das BSV oder durch einen Kanton ist an ein von der Sonderschule einzureichendes Gesuch geknüpft (Art. 11 und 12 SZV; AHI 2000 S. 203 Erw. 2 Abs. 2). Die IV kann Beiträge allein Institutionen gewähren, welche eine Zulassung erhalten haben. Die IV-Stelle ist nach konstanter Rechtsprechung nicht zuständig, ein Zulassungsverfahren für den Fall einzuleiten, dass eine Schule noch nicht zugelassen worden ist. Einem Gericht, das eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Verweigerung von Beiträgen behandelt, fehlt diese Zuständigkeit ebenfalls (BGE 120 V 424 Erw. 1a, 109 V 15 Erw. 2b; AHI 2000 S. 203 Erw. 2 in fine, je mit Hinweisen). Das Zulassungsgesuch hat zwingend durch die betroffene Schule zu erfolgen (jüngst bestätigt im Urteil K. vom 27. Juni 2002, I 552/01). Die Vorinstanz verkennt dies zwar insofern nicht, als sie die IV-Stelle nicht dazu anhielt, selber ein Zulassungsgesuch zu stellen, sondern sie nur verpflichtete, die Privatschule X.________ zu "orientieren, dass sie ein entsprechendes Gesuch um Zulassung als Sonderschule einreichen kann". Mit dieser Anweisung verlangt die Vorinstanz von der Verwaltung jedoch ein aktives Vorgehen in einer Sache, in welcher diese nicht zuständig ist. Das kantonale Gericht verkennt, dass eine Beschwerdeinstanz die IV-Stelle nicht auffordern kann, Schritte mit dem Ziel einzuleiten, eine Verfügung über die Zulassung einer Institution zu erwirken (AHI 2000 S. 203 Erw. 3; erwähntes Urteil K.). Nachdem das BSV die generelle Zulassung, für welche es zuständig ist, abgelehnt hat und in den Akten kein Hinweis darauf besteht, dass die Privatschule X.________ durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall zugelassen worden wäre, ist das für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen unerlässliche Erfordernis der Zulassung so oder anders nicht erfüllt. Die IV-Stelle hat daher die Zusprechung von Sonderschulleistungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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3.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem unterliegenden Beschwerde-gegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die ent-sprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Er wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2001 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Zurzach, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-rungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (inklusive Mehr-wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 23. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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