BGer 1P.318/2002 | |||
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BGer 1P.318/2002 vom 26.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.318/2002 /sta
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Urteil vom 26. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Féraud,
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Gerichtsschreiber Pfisterer.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 20. März 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 28. August 2001 vom Bezirksgericht Plessur/GR des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie der Widerhandlungen gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG schuldig gesprochen und zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 10.-- verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die gleiche Frist wurde ihm für die Löschung der Busse aus dem Strafregister angesetzt. Freigesprochen wurde er demgegenüber von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und des unvollendeten Versuchs der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Die Anhäsionsklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur am 7. Januar 2002 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragte, X.________ sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen derjenigen Delikten schuldig zu sprechen, von denen ihn das Bezirksgericht freigesprochen hatte. Dafür sei er mit zwei Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.
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X.________ reichte am 14. Januar 2002 ebenfalls Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil ein. Er stellte insbesondere das Begehren, er sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG freizusprechen.
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Das Kantonsgericht Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. März 2002 gut und wies jene von X.________ ab. Es sprach ihn schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 und des unvollendeten Versuchs der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 99 SVG. Dafür verurteilte es X.________ zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 500.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse sollte bei Wohlverhalten ebenfalls nach zwei Jahren aus dem Strafregister gelöscht werden.
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C.
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X.________ führt mit Eingabe vom 7. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden und verlangt dessen Aufhebung. Er beantragt, die Strafsache sei im Sinne eines vollumfänglichen Freispruchs zur erneuten Beurteilung an den Kantonsgerichtsausschuss zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem bisherigen Vertreter als Rechtsbeistand.
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Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung, das Kantonsgericht Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
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Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).
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1.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Hierzu ist er befugt (Art. 84 Abs. 1 OG). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
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2.
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2.1 Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unkorrekt, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid des Kantonsgerichts sei willkürlich. Er hat vielmehr detailliert zu zeigen, inwiefern dies der Fall sei (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweise auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen).
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2.2 Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht in allen Teilen zu genügen. Der Beschwerdeführer behauptet einleitend einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), bringt dann allerdings keine Begründung dafür vor. Sodann habe das Kantonsgericht willkürlich die Blutprobe zum Beweis zugelassen. Inwiefern das angerufene Willkürverbot verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdegegner nicht dar. Gleich verhält es sich betreffend das angeblich unverhältnismässige Verhalten des Polizeibeamten A.________ in der Wohnung des Beschwerdeführers und der Rüge, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer als erster tätlich geworden sei. Der Beschwerdeführer behauptet in dieser Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung; seine Vorbringen erschöpfen sich jedoch in einer pauschalen, appellatorischen Kritik. Entsprechend ist auch auf die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung nicht einzutreten. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorbringen in Bezug auf die Verurteilung wegen unvollendeten Versuches der Vereitelung einer Blutprobe. Weiter soll das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden sein. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder im Zusammenhang mit dem Nachtrunk noch im Zusammenhang mit der Busse dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Im Übrigen wäre hinsichtlich des Bussenbetrages die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. OG zu erheben gewesen, da eine Verletzung eidgenössischen Rechts, mithin des Strafgesetzbuches, geltend gemacht wird. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zur Begründung der Unverhältnismässigkeit der Busse auf das Urteil des Kantonsgerichts verweist, kann auf diese Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal sie ebenfalls nicht genügend begründet ist.
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3.
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Auf die übrigen erhobenen Rügen ist einzutreten. Der Beschwerdeführer macht Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), willkürliche Sachverhaltsdarstellungen und Beweiswürdigungen sowie Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
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3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
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Weiter folgt aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Behörde hat demnach wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Detail auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102, je mit Hinweisen).
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3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je mit Hinweisen).
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3.2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.2.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweisen).
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3.3 Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 81 E. 1 S. 86 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe durch die Abweisung seiner Beweisanträge sein rechtliches Gehör verletzt.
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4.1 Das Kantonsgericht soll entgegen seinem Antrag nicht abgeklärt haben, ob seine Blutprobe auf direktem Weg dem Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen (IRM) überwiesen oder ob sie vom Polizeibeamten A.________ behändigt worden sei.
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Das Kantonsgericht führte in Bezug auf die Blutprobe aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, auf welchem Weg diese dem IRM zugestellt worden sei. In der Regel erfolge jedoch der Versand einer Blutprobe durch die Polizei; eine allfällige Aushändigung an den zuständigen Polizeibeamten wäre mit Art. 139 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vereinbar und ziehe nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich.
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Art. 139 Abs. 5 VZV hält fest, dass eine Blutprobe "auf dem schnellsten Weg an ein anerkanntes Institut zur Auswertung zu senden" sei. Eine bestimmte Frist wird nicht festgelegt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Blutprobe sei nach seiner Kenntnis erst einen Tag nach der Entnahme dem IRM überstellt worden, ist ihm beizupflichten. Die Blutentnahme erfolgte am 4. September 2000 um 23.46 Uhr, der Auftrag an das IRM erging tags darauf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass im Falle einer Blutentnahme kurz vor Mitternacht deren Versand nicht mehr gleichentags erfolgen kann. Unter den gegebenen Umständen war es nicht willkürlich, eine Manipulation der Blutprobe auszuschliessen und den Beweisantrag, wie die Blutprobe zum IRM gelangt sei, abzuweisen; das Kantonsgericht durfte davon ausgehen, der Antrag betreffe eine nicht erhebliche Tatsache.
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4.2 Mit der zusätzlichen Einvernahme des Personals des Restaurants C.________ sowie von D.________ möchte der Beschwerdeführer widerlegen, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. So wäre das Personal zur Menge des genossenen Alkohols während des Aufenthaltes im Restaurant zu befragen gewesen. Der Zeuge D.________ hätte - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seinerseits bestätigen können, dass der Polizeibeamte A.________ dem Beschwerdeführer nicht nachgefahren sei und dass dieser einen Flachmann mit hochprozentigem Schnaps mit sich geführt und davon auch an Dritte abgegeben habe.
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Das Kantonsgericht erwog im Bezug auf die Befragung des Personals des Restaurants C.________, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Restaurant bereits alkoholisiert betreten habe, auch wenn das Personal dies nicht festgestellt habe. Unter Hinweis auf BGE 103 IV 270 legte es ausführlich dar, dass auch ausgeprägteste Alkoholstörungen für kurze Zeit verdrängt werden könnten. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers als nicht entscheidrelevant abwies.
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Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Restaurant C.________ kurz nach 22 Uhr mit dem Auto nach Hause gefahren ist. Auch wenn der Zeuge D.________ bestätigen könnte, dass der Beschwerdeführer eine kleine Flasche hochprozentigen Schnaps mit sich führte und davon an Dritte abgab, lässt dies keine Aussage über den geltend gemachten Nachtrunk zu. So behauptet der Beschwerdeführer denn zurecht nicht, der Zeuge könne bestätigen, dass er vor seinem Haus einen Schluck aus der Flasche genommen habe. Dass das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausging, der Antrag auf Einvernahme des Zeugen D.________ ändere am relevanten Beweisergebnis nichts, ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen nahm das Kantonsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Antrag auf Zeugeneinvernahme des D.________ in der Urteilsbegründung Stellung und wies diesen ab. Auch insofern ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.
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4.3 Schliesslich hätte nach seinem Dafürhalten aufgrund des geltend gemachten Nachtrunkes von Amtes wegen eine Expertise eingeholt werden müssen.
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Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals, obwohl das Kantonsgericht mit den gleichen Erwägungen wie das Bezirksgericht zum Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gelangt ist. Dass der Beschwerdeführer diese Rüge nicht bereits vor Kantonsgericht vorgebracht hat, spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da die Kritik am Entscheid des Kantonsgerichts ohnehin materiell abzuweisen ist.
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Im Bericht des IRM über die Blutalkoholbestimmung wurde eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.71 und 2.29 Gewichtspromillen festgestellt und ausgeführt, die geltend gemachten Medikamente hätten weder die chemische Analyse verfälscht noch einen Einfluss auf die Alkoholwirkung gehabt. Ein Nachtrunk wurde darin nicht berücksichtigt. Das Kantonsgericht führte dazu - wie schon das Bezirksgericht Plessur - aus, die Aussagen des Beschwerdeführers über einen angeblichen Nachtrunk seien völlig widersprüchlich, wirkten unglaubhaft und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.
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Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sein sollte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz nach der polizeilichen Anhaltung auf die Frage, ob er darauf bestehe, den ganzen Tag nur eine Flasche Bier getrunken zu haben, mit "Jawohl" antwortete. Den letzten Schluck Alkohol habe er um 21 Uhr zu sich genommen. Erst anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2000 machte er den Nachtrunk geltend und meinte, man habe ihn bei der Polizei nicht nach dem Konsum von Schnaps gefragt; es sei ihm erst zu Hause wieder in den Sinn gekommen, dass er drei Flaschen Schnaps im Auto gehabt habe. Bezüglich des Aufbewahrungsortes der Flaschen verknüpfte sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche, wie auch seine Aussagen hinsichtlich der Umstände, weshalb er einen Schluck "Kölnisch Wasser" genommen habe, nicht kohärent sind. Dass das Kantonsgericht aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses zum Schluss kam, der Nachtrunk müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden und eine Expertise zum Nachtrunk sei damit nicht angezeigt, ist keineswegs willkürlich und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Sämtliche Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind somit als unbegründet abzuweisen.
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5.
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Weiter ist der Beschwerdeführer des Ansicht, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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5.1 So bestreitet er, dass ihm rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, er habe den Polizeibeamten A.________ vorsätzlich verletzt bzw. diesen überhaupt geschlagen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage des Polizeibeamten B.________, wonach der Kollege A.________ ihm gesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihm eins aufs Auge geschlagen. Eins aufs Auge könne ebenso gut heissen, dass A.________ mit der Türe verletzt worden sei. A.________s Aussage widerspreche ausserdem der Aussage B.________s, habe jener doch ausgesagt, vom Beschwerdeführer mehrere Schläge aufs Auge erhalten zu haben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass B.________ am Auge A.________s keine Verletzungen festgestellt habe. Dieser habe sich die festgestellten Verletzungen auch im Verlaufe der Woche nach dem Vorfall zuziehen können, wie auch möglich sei, dass er sich beim Aufheben der Flasche verletzt habe.
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Das Kantonsgericht legte dazu vor allem dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich A.________ an der Türe verletzt habe, nicht mit dem vorgefundenen Verletzungsbild zusammenpassten und daher nicht glaubhaft erschienen. Ebenfalls unglaubhaft erscheine der Einwand, eine andere Ursache für die Verletzungen A.________s sei nicht auszuschliessen, da dieser erst eine Woche nach dem Vorfall den Arzt aufgesucht habe.
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Das ärztliche Zeugnis vom 11. Oktober 2000 attestierte dem Polizeibeamten A.________ aufgrund der Untersuchung vom 11. September 2000 einen fehlenden Makulareflex und ein leichtes posttraumatisches Makulaoedem des linken Auges als frische Folge einer stumpfen Augenverletzung. Diesbezüglich gab der Polizeibeamte A.________ an der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2001 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe zwei oder dreimal mit der Faust auf ihn eingeschlagen. Da die Ärztin ihm im Spital geraten habe, im Falle eines Blitzens auf dem Auge einen Arzt aufzusuchen, habe er, als nach etwa sechs Tagen effektiv dieses Symptom aufgetreten sei, einen Arzt konsultiert. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer an der Konfrontationseinvernahme, dem Polizeibeamten A.________ Faustschläge verpasst zu haben; dieser habe sich die Verletzungen selber an der Türe zugezogen. Allerdings sagte er auch aus, man habe A.________ im Spital verarztet, als dieser sich über ein "Boboli" am Auge beklagt habe. Der Polizeibeamte B.________ gab zu Protokoll, A.________ habe ihm berichtet, wie der Beschwerdeführer ihm eins ans Auge geschlagen habe, doch habe A.________ die Schläge des Beschwerdeführers mit dem Arm abgewehrt; er - B.________ - habe nicht festgestellt, dass A.________ verletzt gewesen sei.
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Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B.________ entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur zu Protokoll gab, der Kollege A.________ habe ihm erzählt, wie er vom Beschwerdeführer eins aufs Auge erhalten, sondern auch, dass A.________ die Schläge des Beschwerdeführers abgewehrt habe. Weiter führte der Beschwerdeführer selber aus, der Polizeibeamte A.________ habe sich im Spital über Beschwerden am Auge beklagt. Dass der Polizeibeamte B.________ keine Verletzung am Auge A.________s festgestellt hat, widerspricht dem nicht, waren doch gemäss Arztbericht die vorderen Augenabschnitte unauffällig und wies lediglich der Augenhintergrund eine Verletzung auf.
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Mit seinen Erklärungen und Hypothesen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Das Kantonsgericht durfte aus dem erwähnten Sachverhalt ohne Verfassungsverletzung schliessen, der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten A.________ absichtlich ins Gesicht geschlagen.
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5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden, da sein tatsächlicher Alkoholkonsum unter Berücksichtigung des Nachtrunkes nicht abgeklärt worden sei.
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Der Bericht vom 11. September 2000 zur Blutalkoholbestimmung hielt einen Wert von 1.71 bis 2.29 Gewichtspromillen fest. Der Beschwerdeführer stellt das Ergebnis des Berichtes nicht in Frage, sondern macht einen Nachtrunk geltend. Dass das Kantonsgericht die Behauptung des Nachtrunkes willkürfrei als Schutzbehauptung zurückweisen durfte, wurde bereits ausgeführt. Ob das Kantonsgericht den vom Beschwerdeführer beanstandeten Blutalkoholgehalt willkürlich berechnet hat, ist daher nicht zu prüfen. Das Kantonsgericht war aufgrund des Beweisergebnisses nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, und hat die beanstandete Berechnung denn auch allein in einer Selbst-wenn-Begründung angestellt.
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5.3 Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer einerseits den Polizeibeamten A.________ aufs Auge geschlagen und andererseits in angetrunkenem Zustand ein Auto gelenkt hat, verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Die beanstandete Urteilsbegründung ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Aus ihr geht auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Beweislast für seine Unschuld auferlegt worden wäre. Der Vorwurf, wonach sich der Schuldspruch auf reine Mutmassungen stütze, ist angesichts der dargelegten Beweislage ebenfalls unzutreffend.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Sie ist als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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