BGer I 21/2002 | |||
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BGer I 21/2002 vom 27.08.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 21/02
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Urteil vom 27. August 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger; Bundesrichter Rüedi und Ferrari Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 14. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geb. 1958, hatte in seiner Heimat J.________ den Beruf eines Automechanikers erlernt und arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1987 seit Dezember 1989 als Mechaniker bei der Firma Z.________. Seit 1993 leidet er an Rückenbeschwerden. Nachdem er am 29. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig geworden war und seine Erwerbstätigkeit erst im Juni 1996 wieder zu 50 % habe aufnehmen können, meldete er sich am 11. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV−Stelle Bern holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. X.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 23. Juli 1997 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 10. März 1998 lehnte sie das Gesuch um IV-Leistungen ab mit der Begründung, dass sich die gesundheitliche Situation nicht in leistungsbegründendem Ausmass auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 1999 gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit insbesondere während der am 29. November 1995 eröffneten Wartefrist und zur Prüfung, ob ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe.
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Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge durch Frau Dr. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, abklären (Gutachten vom 5. Februar 2000). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 26. April 2000 ab unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %.
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B.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2001 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Akten wurden an die IV-Stelle überwiesen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und im Anschluss daran eine anfechtbare Verfügung erlasse.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1998 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren stellt er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
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Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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1.2 Die IV-Stelle hat in Abweichung vom Rückweisungsbescheid vom 21. Juni 1999 lediglich über den Rentenanspruch verfügt. Materiellrechtlicher Streitgegenstand ist vorliegend daher, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nur der Rentenanspruch. Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.1 hievor) hätte das kantonale Gericht das Verfahren auf die beruflichen Massnahmen ausdehnen dürfen, war aber hiezu nicht verpflichtet. Nachdem es davon abgesehen hat, sind die beruflichen Massnahmen hier nicht Anfechtungsgegenstand. Das Verfahren ist auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht auszudehnen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Rechtsbegehren stellt.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch.
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2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
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Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG bestimmt des Weiteren, dass der Anspruch nicht entsteht, solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Während er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und Taggeldleistungen erhält, hat er somit keinen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVV). Die dafür spezifische Invalidität tritt erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein (BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 Erw. 3b; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 21 ff.).
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2.2 Der Beschwerdeführer war in seinem angestammten Beruf als Mechaniker gemäss ärztlichen Zeugnissen des Dr. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, des Dr. X.________ sowie nach Gutachten der Frau Dr. L.________ ab 29. November 1995 bis zum 16. Juni 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dieser akuten Phase besteht praktisch durchgehend eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist nicht eingetreten. Demnach hätte der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der Wartezeit per 29. November 1996 entstehen können. Entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Erw. 2.1 hievor; BGE 108 V 212 Erw. 1; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 12 ff.) wäre vorgängig der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen. Nur wenn der Versicherte damals nicht eingliederungsfähig war, hätte die IV-Stelle über den Rentenanspruch befinden müssen (Urteil B. vom 22. November 2001, I 287/01). Nach den Akten lässt sich nicht auf fehlende Eingliederungsfähigkeit schliessen, sondern es bestehen vielmehr Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung den Rentenentscheid zu früh getroffen und wird nach Prüfung und allfälliger Durchführung von beruflichen Massnahmen erneut darüber verfügen müssen.
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3.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alex Beeler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr.2'500.- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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