BGer 1P.359/2002 | |||
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BGer 1P.359/2002 vom 28.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.359/2002 /bmt
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Urteil vom 28. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________,
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Gesuchsgegnerin,
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Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.221/2002 vom 1. Mai 2002.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2002 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002 eingereicht hat,
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dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
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dass es im Revisionsverfahren unzulässig ist, rechtliche Kritik an der dem früheren Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vorzubringen,
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dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
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dass sich der Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d OG beruft,
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dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
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dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist (BGE 101 Ib 220 E. 2),
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dass sich aus der Eingabe des Gesuchstellers nicht ergibt, welche Anträge in der Hauptsache unbeurteilt geblieben sein sollen,
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dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
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dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsache das Bundesgericht bei seinem Entscheid aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte,
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dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
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dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG),
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dass der unterliegende Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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