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Informationen zum Dokument  BGer U 289/2001  Materielle Begründung
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BGer U 289/2001 vom 29.08.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 289/01
 
Urteil vom 29. August 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 11. Juli 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ stürzte am 24. März 1994 in einen 1.2 m tiefen Schacht, wobei er sich am Rücken verletzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen Unfälle versichert war, stellte ihre Leistungen wegen unfallbedingter Rückenbeschwerden mit Verfügung vom 31. März 1995 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 11. Januar 1996 teilweise gut. Ab 1. September 1995 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein. Zwei gemeldete Rückfälle wurden nicht als unfallkausal beurteilt.
 
Am 27. Januar 1998 erlitt B.________ bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion/Rückenkontusion. Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen, welche wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls um 10 % gekürzt wurden, ab 1. Juli 1998 ein, da zu jenem Zeitpunkt der Vorzustand wiederum erreicht war. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab.
 
B.
 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
 
1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 18.7.2000 sei aufzuheben.
 
2. Die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 02.07.1998 Taggeldleistungen auf der Basis einer richterlich zu bestimmenden Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
 
b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Festlegung der Höhe der Taggelder an die SUVA zurückzuweisen.
 
c) Subeventualiter: Die SUVA sei anzuweisen, Rente und Integritätsentschädigung festzulegen.
 
3. Die SUVA sei anzuweisen, die bisherigen und kommenden Heilungskosten für die Behandlungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.1998 zu übernehmen.
 
4. Die SUVA sei anzuweisen, die weiteren gesetzlichen Leistunspflichten zu prüfen.
 
5. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der fachärztlichen Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ zu sistieren.
 
b) Eventualiter: Es sei dem unterzeichneten Fürsprecher eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.
 
6. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
 
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Leistungskürzung aufgehoben wurde.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und dabei folgende Rechtsbegehren stellen:
 
1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11.07.2001 sei aufzuheben.
 
2. a) Die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 02.07.1998 ungekürzte Taggeldleistungen auf der Basis einer richterlich zu bestimmenden Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
 
b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Festlegung der Höhe der ungekürzten Taggelder an die SUVA zurückzuweisen.
 
c) Subeventualiter: Die SUVA sei anzuweisen, eine ungekürzte Rente und Integritätsentschädigung festzulegen.
 
3. Die SUVA sei anzuweisen, die bisherigen und kommenden Heilungskosten für die Behandlungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.1998 zu überneh- men.
 
4. Die SUVA sei anzuweisen, die weiteren gesetzlichen Leistungspflichten zu prüfen.
 
5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu gewähren, und der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
 
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegner und unter Kostenrückerstattung des bei Dr. med. D.________, Neurologie FMH, in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Sowie der Rech- nung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 31.01.2001."
 
Der Beschwerdeführer legt zudem ein am 3. September 2001 erstelltes Privatgutachten und einen EEG-Bericht (vom 24. August 2001) von Dr. med. D.________ sowie eine Rechnung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ (vom 31. Januar 2001) ins Recht.
 
Die SUVA, welche sich zum Privatgutachten von Dr. med. D.________ ausführlich äussert und hiezu ebenfalls eine medizinische Beurteilung einreicht, sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Leistungskürzungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles nach Art. 37 Abs. 2 UVG, da diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG, zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Störung, zur Verteilung der Beweislast bei anspruchsaufhebenden Verfügungen und zur Beweiskraft von medizinischen Gutachten richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat erkannt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 27. Januar 1998 und den vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht gegeben ist. Vielmehr seien die seit Mitte 1998 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen, einerseits auf die krankhafte Veränderung der Wirbelsäule und anderseits auf eine offenkundig massive funktionelle Überlagerung dieser Beschwerden.
 
An dieser Beurteilung vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern:
 
3.1 Der Versicherte macht geltend, er sei nachgewiesenermassen seit mehreren Jahren arbeitsunfähig. Dies ergebe sich aus mehreren ärztlichen Zeugnissen. Er übersieht dabei jedoch, dass die Vorinstanz die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht näher zu prüfen hatte. Vielmehr hat sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vom Versicherten geklagten Leiden verneint. Aus einer Arbeitsunfähigkeit für sich allein kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, keiner der beurteilenden Ärzte habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Leiden verneint. Diese Darstellung ist offensichtlich aktenwidrig, haben doch beispielsweise die Ärzte der Y.________-Klinik ausdrücklich festgestellt, der erste, am 24. März 1994 erlittene Unfall sei nicht ursächlich für die LWS-Leiden des Versicherten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhanges grundsätzlich dem Richter obliegt, wobei dieser nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Fachleute abweicht. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ausdrücklich begründet, weshalb sie auf das MEDAS-Gutachten abgestellt hat, welches am 7. Oktober 1999 der IV-Stelle des Kantons Schwyz erstattet wurde. Dessen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und zuverlässig (BGE 125 V 352 Erw. 3).
 
3.3 Auf das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte, von Dr. med. D.________ am 3. September 2001 erstellte Privatgutachten kann nicht abgestellt werden. Grundsätzlich besitzt ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351). Im vorliegenden Fall verfügte zudem der Privatgutachter nicht über alle wesentlichen Unterlagen. Insbesondere wird schliesslich vom Privatgutachter übersehen, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis vom 27. Januar 1998 die für ein HWS-Trauma üblichen Symptome geltend gemacht hatte und dieses Unfallereignis deshalb für das geklagte Beschwerdebild gerade nicht kausal sein kann.
 
3.4 Fehlt es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden, ist die Adäquanz nicht zu prüfen. Aus demselben Grund schuldet die Beschwerdegegnerin auch keine Integritätsentschädigung.
 
4.
 
4.1 Die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. D.________ bzw. für die Untersuchung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ können dem Versicherten nicht ersetzt werden, da es sich dabei nicht um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG handelt (vgl. BGE 115 V 63 Erw. 5c und d; RKUV 2000 U 362 S. 44 Erw. 3b).
 
4.2 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Rémy Wyssmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. August 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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