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Informationen zum Dokument  BGer 2A.414/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.414/2002 vom 03.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.414/2002 /zga
 
Urteil vom 3. September 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Aufenthaltsbewilligung
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. Juni 2002)
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) wies am 6. Juli 2001 das Gesuch des pakistanischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1969) ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Zuzug von Basel zu gestatten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 13. März bzw. 26. Juni 2002. X.________ beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu erteilen.
 
2.
 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf diese sich nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen (BGE 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E.5a S. 56 f., mit Hinweis).
 
2.2
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Mai 1994, nachdem ihm im Asylverfahren eine Ausreisefrist bis 31. März 1994 angesetzt worden war, die 25 Jahre ältere, in Thailand geborene A.________ die mit ihrer früheren Ehe das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte. Am 27. August 1997 weigerte sich die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt, die X.________ gestützt hierauf erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da die Eheleute offensichtlich nicht zusammenlebten und der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Ehefrau somit erfüllt sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 7. Juli 2000 ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer nicht an; statt dessen ersuchte er kurz vor Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist am 6. Oktober 2000 im Kanton Zürich um die Erteilung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Aufenthaltsbewilligung.
 
2.2.2 Nachdem im Kanton Basel-Stadt rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Ehe nurmehr formell besteht und ohne Aussicht auf Wiedervereinigung nicht mehr gelebt wird, durften die Zürcher Behörden das bei ihnen nur wenige Zeit danach gestellte Gesuch ohne Verletzung von Bundesrecht als rechtsmissbräuchlich beurteilen: In der seit dem 1. April 2001 als Adresse gemeldeten Unterkunft des Ehepaars in Zürich konnten keine Betten und keine Kleidungsstücke oder Utensilien gefunden werden, die darauf hätten schliessen lassen, dass die Wohnung bzw. eines der Zimmer der Frau von X.________ als Unterkunft dienen würde. Soweit der Beschwerdeführer diese tatsächliche Feststellung kritisiert, übersieht er, dass das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an den Sachverhalt gebunden ist, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau inzwischen einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in Zürich gemeinsam unterschrieben haben, belegt nicht, dass sie wieder zusammenleben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es nach dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts an ihnen gewesen, im Rahmen des Gesuchs die Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens glaubwürdig darzutun und die Gründe für den Kantonswechsel offen zu legen. Wer die formgerechte Anfechtung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entschieden wird, ohne dass hierfür qualifizierte, von ihm zu belegende Gründe vorliegen (vgl. Urteil 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer auf seine relativ lange Anwesenheit in der Schweiz verweist, verkennt er, dass er bereits seit dem 29. Mai 1997 über keine ordentliche Bewilligung mehr verfügt und sein seitheriger Aufenthalt auf den verschiedenen von ihm ergriffenen Rechtsmitteln sowie seinem missbräuchlichen Verhalten nach der Rechtskraft des Basler Urteils beruht. Von einer speziellen Verwurzelung, welche die Verweigerung der Bewilligung unter dem Gesichtswinkel seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) als widerrechtlich erscheinen liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), kann unter diesen Umständen (Aufenthalt von rund sechs Jahren, davon deren drei als Asylbewerber) keine Rede sein. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verschafft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt der Interessenabwägung nach Ziffer 2 - nur, sofern die eheliche Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird, was aufgrund der sachverhaltsmässigen Feststellungen sowohl der Basler wie der Zürcher Behörden hier nicht (mehr) der Fall war. Die Frau des Beschwerdeführers hat sich an der mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht und am 30. November 2001 vor der Kantonspolizei Zürich zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung noch einmal äussern können; das Verwaltungsgericht durfte gestützt hierauf willkürfrei und ohne Verletzung von Verfahrensrechten annehmen, eine weitere Anhörung erübrige sich und vermöge den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ist auch der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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