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Informationen zum Dokument  BGer 2A.222/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.222/2002 vom 04.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.222/2002 /bmt
 
Urteil vom 4. September 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
X.________ & Co., Damen- und Herrenkonfektion,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch B&P Consultants AG, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern 7,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
 
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
 
Warenumsatzsteuer (WUST; 1. Quartal 1992 - 4. Quartal 1994),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Kollektivgesellschaft X.________ & Co. mit Sitz in Y._________ bezweckt den Handel mit Herren- und Damenkonfektion sowie verwandten Produkten. Sie war ursprünglich im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen als Steuerpflichtige eingetragen. Daneben existiert eine weitere Gesellschaft, die X.________-Kleidung AG, die ebenfalls den Handel mit Herren- und Damenkonfektion bezweckt. Aufgrund einer Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. September 1982 wurden die X.________-Betriebe per 1. Januar 1983 umstrukturiert. Dabei wurden die beiden die Warenumsatzsteuerpflicht auslösenden Bereiche, nämlich die Änderung von Konfektionsteilen und der Verkauf von antikem Schmuck, der X.________-Kleidung AG übertragen, während das Detailhandelsgeschäft mit Konfektionskleidern bei der X.________ & Co. verblieb. Die X.________-Kleidung AG verfügte gemäss ihren damaligen Angaben über räumlich vom Verkaufsgeschäft der X.________ & Co. getrennte Änderungsateliers, über eine eigene Verkaufsbox für den Verkauf von antikem Schmuck im Laden der X.________ & Co., in welche sich der Schmuckverkäufer der X.________-Kleidung AG erforderlichenfalls mit seiner Kundschaft zurückzog, sowie über ein eigenes Schaufenster. Die X.________-Kleidung AG beschäftigte eigenes Personal, indem der Verkäufer von Schmuck, das Schneider- und Absteckpersonal sowie die Chefs der Ateliers bei dieser Gesellschaft angestellt waren. Aufgrund dieser Änderungen wurde die X.________-Kleidung AG mit Wirkung ab 1. Januar 1983 als Grossistin in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen, während die X.________ & Co. per 31. Dezember 1983 aus diesem Register gestrichen wurde.
 
B.
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte im April 1997 bei der X.________ & Co. und bei der X.________-Kleidung AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 35 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB) bzw. Art. 50 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) für die Steuerperioden 1. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994 sowie 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1996 durch. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen seinerzeit die Löschung der X.________ & Co. und die Eintragung der X.________-Kleidung AG im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen vorgenommen wurden, nicht mehr gegeben seien. Sie verfügte daher mit Entscheid vom 2. September 1998 die Wiedereintragung der X.________ & Co. in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen rückwirkend auf den 1. Januar 1992 und verpflichtete die Firma, für die Steuerperioden 1. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994 Fr. 43'087.-- Warenumsatzsteuer zu bezahlen. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2000 abgewiesen.
 
Die Beschwerde der X.________ & Co. gegen den Einspracheentscheid wurde von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. März 2002 abgewiesen.
 
C.
 
Die X.________ & Co. hat am 7. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2002 aufzuheben.
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in Warenumsatzsteuersachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 97 ff. OG sowie Art. 6 Abs. 4 WUStB (in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 288, 321]) zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige zu deren Erhebung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
 
2.
 
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a WUStB ist - mit Ausnahme der in Art. 11 WUStB genannten Tatbestände - als Grossist steuerpflichtig, wer im Inland Waren liefert (Art. 15 WUStB) oder im Eigenverbrauch verwendet (Art. 16 WUStB). Grossist ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a WUStB der Händler, der jährlich im Inland für mehr als Fr. 35'000.-- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, sofern von diesem Umsatz mehr als die Hälfte auf Engroslieferungen (Art. 15 Abs. 3 WUStB) oder ein Betrag von mehr als Fr. 35'000.-- auf Lieferungen gebrauchter Waren entfällt. Als Händler gilt, wer gewerbsmässig Waren erwirbt, um sie ohne weitere Verarbeitung oder Bearbeitung wieder zu veräussern (Art. 10 Abs. 1 WUStB). Als Grossist gilt nach Art. 9 Abs. 1 lit. b WUStB auch der Hersteller, der jährlich im Inland für mehr als Fr. 35'000.-- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, gleichgültig, ob es sich um selbst hergestellte oder um Ware handelt, die ohne weitere Verarbeitung oder Bearbeitung weiterveräussert oder verwendet wurde. Als Herstellung gilt jede Verarbeitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Veredelung oder sonstige Umgestaltung (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 WUStB).
 
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die von der X.________-Kleidung AG vorgenommenen Änderungsarbeiten an den von der X.________ & Co. verkauften Kleidern als Herstellung im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses zu qualifizieren sind. Das wird in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urteil 2A.586/1999 vom 27. November 2000, E. 6). Es ist auch nicht streitig, dass die erbrachten Herstell-Umsätze in den Jahren 1992 - 1994 die in Art. 10 Abs. 3 WUStB verlangte Umsatzgrenze von Fr. 35'000.--überstiegen. Gegenstand der Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die von der X.________-Kleidung AG als Herstellerin erzielten Umsätze warenumsatzsteuerrechtlich der Beschwerdeführerin zugerechnet werden durften.
 
3.
 
3.1 Bei der Warenumsatzsteuer gelten selbständige Unternehmen als eigenständige Steuersubjekte, wenn sie als solche im Rechtsverkehr auftreten, über eigene Betriebsmittel verfügen, selber Buch führen und ihre Preise so kalkulieren, dass sie für sich allein betrachtet den bestmöglichen Erfolg erzielen (ASA 62 427 E. 2b mit Hinweisen). Warenlieferungen zwischen selbständigen Steuersubjekten unterliegen der Warenumsatzsteuer, wenn zwischen diesen ein Leistungsaustausch stattfindet, d.h. die Erfüllung einer Lieferung gegen Entgelt vorliegt und die übrigen Besteuerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nicht von einer Lieferung kann dagegen dann gesprochen werden, wenn es sich um eine Warenlieferung innerhalb eines Unternehmens (z.B. vom Hauptsitz an eine Betriebsstätte oder vom Lager an den Hauptsitz) handelt oder wenn das rechtlich verselbständigte Unternehmen wirtschaftlich nicht als selbständig betrachtet werden kann. Im Gegensatz zum Mehrwertsteuerrecht (Art. 17 Abs. 3 MWSTV; vgl. auch Art. 22 MWSTG) kennt der Warenumsatzsteuerbeschluss keine Bestimmungen, die eine einheitliche Besteuerung von Unternehmen erlauben würden, wenn diese, wie z.B. im Rahmen eines Konzerns, wirtschaftlich voneinander abhängig sind. Warenlieferungen zwischen rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber eng verbundenen Unternehmen unterliegen somit nach konstanter Praxis der Warenumsatzsteuer (vgl. die umfassende Darstellung von Heinz Keller, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in ASA 51 225 ff., insbes. S. 238 ff.; BGE 110 Ib 222 ff.; bereits erwähntes Urteil 2A.586/1999 vom 27. November 2000, E. 4a).
 
3.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, bei der Beschwerdeführerin und der X.________-Kleidung AG handle es sich zwar um je eigene Unternehmen, die auch im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen seien. Die Lieferungen, die durch diese Gesellschaften erfolgten, seien daher grundsätzlich je durch diese selbst und nicht durch einen Dritten zu versteuern. Indessen habe im fraglichen Zeitraum keine räumliche Trennung zwischen den Einrichtungen der Beschwerdeführerin und denjenigen der X.________-Kleidung AG bestanden. Die vom Inspektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgestellten räumlichen Gegebenheiten zeigten, dass es für einen unbefangenen Kunden der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, in welchem Geschäftsbereich (X.________-Kleidung AG oder X.________ & Co.) er sich gerade befunden habe. Eine entsprechende Abgrenzung durch optische Hinweise (z.B. Schilder) oder räumliche Abgrenzungen (z.B. durch Trennelemente), mit denen auf die Existenz von zwei voneinander getrennten Unternehmen hingewiesen werde, habe nicht bestanden. Vor allem nach der Aufgabe des eigenen Schaufensters bzw. der Verkaufsbox der X.________-Kleidung AG im Laden der Beschwerdeführerin an der A.________-Strasse in Y.________ (wo nach den ursprünglichen Absichten Schmuck hätte verkauft werden sollen), habe ein unbefangener Kunde nicht erkennen können, welches Unternehmen ihm gegenüber Änderungsarbeiten an Kleidungsstücken ausgeführt habe. Dazu komme, dass die X.________-Kleidung AG gegenüber jenen Kunden, die bei der Beschwerdeführerin Bekleidung erworben hätten, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen und nicht selbst Rechnung gestellt habe. Die Rechnungsstellung sei vielmehr durch die Beschwerdeführerin erfolgt, die überhaupt die einzige Auftraggeberin der X.________-Kleidung AG gewesen sei. Eine ganze Reihe von Hinweisen habe überdies bestätigt, dass das Personal der X.________-Kleidung AG den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin unterstellt gewesen sei. Diverse personelle Anordnungen in den X.________-Geschäftsräumlichkeiten seien an die Gesamtheit des Personals der Beschwerdeführerin und der X.________-Kleidung AG gerichtet gewesen. Sodann seien die Kosten für die Absteckarbeiten, Änderungsarbeiten usw. der Beschwerdeführerin von der X.________-Kleidung AG pauschal in Rechnung gestellt worden, d.h. es sei zum Bruttolohn ein Aufschlag von 30 Prozent hinzugerechnet worden. Die X.________-Kleidung AG habe somit offensichtlich keine konkrete Kalkulation für die einzelnen von ihr erbrachten Leistungen vorgenommen. Das weise darauf hin, dass es sich bei der X.________-Kleidung AG lediglich um eine "verlängerte Werkbank" der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin der X.________-Kleidung AG für die zwei Ateliers, ein Büro und einen Lagerraum an der A.________-Strasse in Y.________ lediglich einen jährlichen Mietzins (inklusive Heizung) von Fr. 21'000.-- verrechnet, während sie für die gesamten X.________-Geschäftsräumlichkeiten eine Jahresmiete von Fr. 291'299.-- habe entrichten müssen. Dazu komme, dass sie in den Jahren 1992 und 1993 die entstandenen Verluste der X.________-Kleidung AG mit Fr. 19'000.-- bzw. Fr. 13'000.-- habe ausgleichen müssen. Daraus sei zu schliessen, dass die X.________-Kleidung AG als eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen nicht existenzfähig gewesen, sondern vielmehr als unselbständiger Unternehmensteil der Beschwerdeführerin zu bezeichnen sei. Unter diesen Umständen seien die gesamten von der X.________ & Co. und der X.________-Kleidung AG erzielten Herstellerumsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen und von dieser zu versteuern, die allein nach aussen im Geschäftsverkehr aufgetreten sei und die Gesamtleitung der X.________-Betriebe in ihrer Hand gehabt habe.
 
3.3
 
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt.
 
3.3.1 Unrichtig sei namentlich die Annahme der Vorinstanz, es habe im fraglichen Zeitraum keine räumliche Trennung zwischen den Einrichtungen der Beschwerdeführerin und denjenigen der X.________-Kleidung AG bestanden. In Wirklichkeit sei den beiden Verkaufsgeschäften an der L.________-Strasse 10 (Damenmode) und 13 (Herrenmode) je ein Änderungsatelier angegliedert, die von den Verkaufsräumlichkeiten klar abgetrennt und durch die Ladenkunden gar nicht erreichbar gewesen seien, während das Verkaufsgeschäft an der M.________-Strasse über kein Änderungsatelier verfügt habe. Indessen ist der angefochtene Entscheid trotz der missverständlichen Formulierung nicht so zu verstehen, dass überhaupt keine räumliche Trennung zwischen den Verkaufslokalitäten und den Änderungsateliers bestanden habe. Für die Vorinstanz war vielmehr entscheidend, dass ein unbefangener Kunde aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht habe feststellen können, in welchem Geschäftsbereich er sich befunden und welches Unternehmen ihm gegenüber Änderungsarbeiten an den Kleidungsstücken ausgeführt habe. Diese Feststellung wird durch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt.
 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass das Personal der X.________-Kleidung AG den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin unterstellt gewesen sei. Tatsache sei vielmehr, dass die X.________-Kleidung AG über eigenes Personal verfügt habe und die jeweiligen Arbeitsverträge auch zwischen dieser Unternehmung und den Arbeitnehmern geschlossen worden seien. Das war indessen nie streitig, steht aber nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass die personellen Anordnungen jeweils an die Gesamtheit des Personals der Beschwerdeführerin und der X.________-Kleidung AG gerichtet waren. Dass dem so war, bestätigt die Beschwerdeführerin im Grunde genommen selber, wenn sie darauf hinweist, dass eben weitgehende Identität zwischen den verantwortlichen Organen der beiden X.________-Unternehmen bestehe.
 
3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe in völliger Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten darauf abgestellt, dass die X.________-Kleidung AG den Verkauf von Schmuckstücken aufgegeben habe. Eine solche Feststellung hat die Vorinstanz jedoch nicht getroffen. Sie hat vielmehr festgestellt, dass die X.________-Kleidung AG das eigene Schaufenster sowie die Verkaufsbox (für den Verkauf von Schmuck) im Laden der Beschwerdeführerin an der A.________-Strasse aufgegeben habe. Das wird von der Beschwerdeführerin nur insofern bestritten, als sie behauptet, eine eigentliche abgetrennte Örtlichkeit für den Verkauf von Schmuck habe gar nie bestanden. Darauf kommt es indessen nicht an. Sollte eine Verkaufsbox für den Verkauf von Schmuck nie bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin möglicherweise seinerzeit nicht vom Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen gestrichen werden dürfen. Mit der Frage, ob in den Jahre 1992 - 1994 eine hinreichende Trennung der verschiedenen Betriebsteile der X.________-Unternehmungen bestand, hat dies nichts zu tun.
 
3.3.4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kosten für die Abänderungsarbeiten von der X.________-Kleidung AG pauschal und ohne konkrete Kalkulation der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt worden seien. Die zum Beweis hiefür in unzulässiger Weise neu eingereichten Rechnungskopien aus dem Jahr 2002 sind indessen zum Vornherein nicht geeignet, die angefochtene Feststellung, welche die Verhältnisse in den Jahren 1992 - 1994 betrifft, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Im Übrigen war die betreffende Feststellung, die auf der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle durch einen Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung beruht, in der Beschwerde an die Vorinstanz gar nicht bestritten worden.
 
3.3.5 Als offensichtlich unrichtig rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass sie in den Jahren 1992 und 1993 die entstandenen Verluste der X.________-Kleidung AG mit Fr. 19'000.-- bzw. Fr. 13'000.-- habe ausgleichen müssen. Auch diese Feststellung hatte die Beschwerdeführerin indessen im Verfahren vor der Vorinstanz nicht bestritten; sie sagt im Übrigen auch nicht, mit welchem Aktenstück sie in Widerspruch stehen soll.
 
3.4 Ist somit von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, so lässt sich die Schlussfolgerung, die X.________-Kleidung AG sei als unselbständiger Unternehmensteil der Beschwerdeführerin zu bezeichnen, weshalb dieser die gesamten von den X.________-Unternehmungen erzielten Herstellerumsätze zuzurechnen seien, nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführerin über die Problematik der Preiskalkulation ausführt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Optik der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu führen müsste, dass die Warenumsatzsteuer auf staatlich festgelegten Preisen erhoben werden müsste. Jedenfalls spricht die pauschale, nicht auf die konkret erbrachten Leistungen bezogene Fakturierung dafür, dass die X.________-Kleidung AG im Geschäftsverkehr nicht als selbständiges Unternehmen in Erscheinung getreten ist. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie den Kunden für ihre Änderungsarbeiten nicht selber Rechnung stellte. Wie die Zürcher Steuerbehörden das Verhältnis dieser Unternehmungen im Hinblick auf die direkten Steuern beurteilen, ist im Übrigen für die Frage der Warenumsatzsteuerpflicht unbeachtlich. Die Wiedereintragung der Beschwerdeführerin in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen wurde daher grundsätzlich zu Recht verfügt.
 
3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Wiedereintragung nicht durch eine mildere Massnahme ersetzt werden. Ist die X.________-Kleidung AG als unselbständiger, nach aussen nicht in Erscheinung tretender Betriebsteil der Beschwerdeführerin zu bezeichnen, kann dies nur eine Folge haben, nämlich dass die gesamten von der X.________-Gruppe erzielten Herstellerumsätze von der Beschwerdeführerin versteuert werden müssen.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie macht geltend, die Steuerverwaltung habe in jahrelanger Kenntnis der genauen Umstände bei den X.________-Unternehmungen die steuerlich getrennte Behandlung akzeptiert und zu keiner Zeit Vorbehalte angemeldet. Nachdem sich das Verhältnis zwischen den beiden Unternehmungen in all den Jahren nicht verändert habe, verhalte sie sich treuwidrig, wenn sie heute dieses Verhältnis nicht mehr steuerwirksam begreifen wolle. Die Beschwerdeführerin habe stets in guten Treuen gehandelt und an der von der Steuerverwaltung seinerzeit genehmigten Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen keine Änderungen vorgenommen.
 
4.1 Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmtes Erwarten begründendes Verhalten der Behörden. Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (statt vieler: BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254 mit Hinweisen).
 
4.2 Im vorliegenden Fall fehlt es schon deswegen an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Behörden, weil das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. September 1982 und die nachfolgende Korrespondenz, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, nur generelle - als solche übrigens nicht unrichtige - Ausführungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Aufteilung der Geschäftsaktivitäten auf zwei verschiedene Firmen und die Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen anerkannt werden könnten. Ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen tatsächlich auch erfüllte, ergab sich daraus nicht. Darüber hatte die Steuerverwaltung keine konkrete Feststellungen getroffen. So konnte sie beispielsweise auch keine Kenntnis davon haben, dass es entgegen der ursprünglichen Darstellung der Beschwerdeführerin angeblich gar nie eine separate Verkaufsbox gegeben hat, in welche sich die Schmuckverkäufer der X.________-Kleidung AG mit ihren Kunden hätten zurückziehen können. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe mit der Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Grossisten-Register, die allein auf deren Angaben beruhte, die damalige Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen den X.________-Unternehmungen für alle Zeiten "genehmigt". Im Gegenteil musste sie damit rechnen, dass die Steuerverwaltung auf diesen Entscheid zurückkommen würde, falls sie - etwa im Rahmen einer Kontrolle nach Art. 35 WUStB - feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Streichung in Wirklichkeit nicht erfüllt waren.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit; die Eidgenössische Steuerverwaltung habe nämlich gerade in der Konfektionsbranche vielen Unternehmen mit einer gleichartigen Ausgestaltung die steuerliche Auftrennung zweier Betriebsteile ebenfalls genehmigt und diese Genehmigung seither nicht widerrufen. Sie nennt indessen die Steuerpflichtigen nicht, die abweichend behandelt worden sein sollen, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist dem Bundesgericht aus eigener Anschauung bekannt, dass sich die Intervention der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht auf die Beschwerdeführerin beschränkte, sondern dass sie auch bei anderen Unternehmen der Konfektionsbranche in gleicher Weise vorgegangen ist, wie dies hier der Fall war (vgl. etwa die Urteile 2A.75/2002 vom 9. August 2002 und das erwähnte Urteil 2A.586/1999 vom 27. November 2000).
 
6.
 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Die Höhe der Steuerforderung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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