BGer P 1/2002 | |||
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BGer P 1/2002 vom 09.09.2002 | |
{T 7}
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P 1/02 Bh
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher
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Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Urteil vom 9. September 2002
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in Sachen
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L.________, 1915, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen
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Sohn K.________,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse,
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EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwer-
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degegner,
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und
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- L.________, geboren 1915, war Eigentümer einer
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Liegenschaft mit Wohnhaus, Garage und Remise. Gemäss öf-
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fentlicher Beurkundung vom 20. Dezember 1994 übertrug er
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die Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezuges seinem Sohn
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K.________, welcher den Eltern ein lebenslängliches Wohn-
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recht einräumte und eine Grundpfandschuld in Höhe von
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Fr. 30'000.- übernahm.
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Am 1. September 1999 meldete sich L.________ zum Bezug
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von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Mit Verfügung
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vom 20. Februar 2001 wies die EL-Stelle des Amtes für AHV
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und IV des Kantons Thurgau das Begehren für die Zeit von
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September 1999 bis Dezember 2000 ab, weil die anrechenbaren
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Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen. Dabei be-
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rücksichtigte sie ein aus der Übertragung der Liegenschaft
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resultierendes Verzichtsvermögen von Fr. 180'291.- bei
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einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 354'500.-.
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B.- Vertreten durch seinen Sohn K.________ beschwerte
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sich L.________ gegen diese Verfügung, wobei er zur Haupt-
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sache geltend machte, die Liegenschaft sei mit dem Steuer-
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wert im Zeitpunkt der Handänderung von Fr. 100'000.- zu
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berücksichtigen.
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Mit Entscheid vom 23. November 2001 hiess die AHV/IV-
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Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde in dem
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Sinne teilweise gut, dass die Verfügung aufgehoben und die
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Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere
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hinsichtlich des Verkehrswertes der Liegenschaft, und zu
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neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.
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C.- Namens seines Vaters führt K.________ Verwaltungs-
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gerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die
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Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
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zuweisen, damit sie die Liegenschaft mit dem von der kan-
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tonalen Steuerbehörde neu ermittelten Verkehrswert von
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Fr. 194'000.- berücksichtige, beim Mietwert auf den Eigen-
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mietwert für die Jahre 1991 und 1992 abstelle und die von
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ihm erbrachten Leistungen (Übernahme von Reparaturkosten,
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Unterhaltsarbeiten) in Rechnung stelle.
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Die EL-Stelle des Kantons Thurgau beantragt Abweisung
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
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Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für
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den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltenden
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Voraussetzungen (Art. 2 und Art. 2a ff. ELG) sowie die für
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die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anrechenba-
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ren Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich der Anrechnung
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von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet wor-
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den ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), massgebenden Regeln
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zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
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b) Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV (eingefügt durch Verord-
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nungsänderung vom 16. September 1998, in Kraft seit 1. Ja-
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nuar 1999, AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder
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unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die
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Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrs-
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wert massgebend. Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufs-
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wert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Ge-
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schäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5
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S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen
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Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274 f.).
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Die EL-Stelle des Kantons Thurgau stellt beim Ver-
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kehrswert praxisgemäss auf das Mittel zwischen dem Steuer-
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wert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft ab.
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Im Urteil Sch. vom 8. Februar 2001, P 50/00, hat das Eid-
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genössische Versicherungsgericht diese Berechnungsweise als
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sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im
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Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über
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dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Ver-
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kehrswert häufig übertrifft, in der Regel zu angemessenen
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Ergebnissen führt. Vorzubehalten sind indessen Fälle, wo
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diese Methode zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen
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führt.
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2.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
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die veräusserte Liegenschaft sei nicht nach dem Mittel
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zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert,
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sondern nach dem Steuerwert von Fr. 194'000.- gemäss
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Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom
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13. September 1999 festzusetzen. Dem kann schon deshalb
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nicht beigepflichtet werden, weil bei der Vermögensbewer-
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tung praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen ist, wie
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sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben (BGE
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120 V 184 Erw. 4b). Insbesondere im Hinblick auf das Alter
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der Liegenschaft (Baujahr vor 1899) und den von der Vor-
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instanz ermittelten Ertragswert (= kapitalisierter Brutto-
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ertrag) von lediglich Fr. 42'850.- bis Fr. 92'850.- fragt
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sich indessen, ob der von der Verwaltung herangezogene
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Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversiche-
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rungswert (Neuwert) im vorliegenden Fall zu einem vertret-
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baren Ergebnis führt. Anderseits kann auch nicht ohne wei-
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teres auf den Steuerwert im Zeitpunkt der Veräusserung der
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Liegenschaft abgestellt werden. Das kantonale Gericht hat
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die Sache daher zu Recht an die Verwaltung zurückgewiesen,
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damit sie zum Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt
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der Eigentumsübertragung ergänzende Abklärungen (konkrete
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rückwirkende Liegenschaftsschätzung) vornehme und gestützt
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hierauf über die Anrechnung von Verzichtsvermögen neu
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befinde.
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b) Als Gegenleistung für den entäusserten Vermögens-
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wert hat sich der Beschwerdeführer ein lebenslängliches
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Wohnrecht einräumen lassen. Weil nach Art. 17 Abs. 5 ELV in
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der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung das
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veräusserte Grundstück zum Verkehrswert anzurechnen ist,
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ist auch bei dem als Gegenleistung eingeräumten Wohnrecht
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nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert, sondern vom Markt-
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mietwert auszugehen (BGE 122 V 398 Erw. 3a). Entgegen der
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Auffassung des Beschwerdeführers kann daher nicht auf den
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Eigenmietwert gemäss Steuererklärung 1993/94 von Fr. 6500.-
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abgestellt werden. Mangels zuverlässiger Angaben hat die
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Vorinstanz die Sache zu Recht auch in diesem Punkt an die
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Verwaltung zurückgewiesen, damit sie den Marktmietwert per
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Ende 1994 feststelle und hierauf nach den anwendbaren
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Regeln kapitalisiere (vgl. hiezu BGE 122 V 399 Erw. 4b mit
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Hinweis).
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c) Was schliesslich die geltend gemachten Gegenleis-
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tungen des Sohnes in Form von bezahlten Gebäudeunterhalts-
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kosten von Fr. 29'849.- und erbrachten Arbeitsleistungen
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für Reparaturen betrifft, ist mit dem kantonalen Gericht
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festzustellen, dass der Beschwerdeführer hiefür nicht rück-
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zahlungspflichtig ist und der Sohn gemäss Erbvorbezugsver-
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trag die Leistungen im Rahmen der Ausgleichspflicht gegen-
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über der Schwester dereinst in Abzug bringen kann. Dies
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gilt ausdrücklich auch für die vom Sohn in der Zeit vor der
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Liegenschaftsübernahme erbrachten Leistungen. Es mag, wie
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in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, zwar
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zutreffen, dass L.________ ohne die Leistungen des Sohnes
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gezwungen gewesen wäre, die Hypothek auf der Liegenschaft
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zu erhöhen. Eine im Zusammenhang mit der Liegenschaftsüber-
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tragung allenfalls anzurechnende Gegenleistung des Sohnes
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ergibt sich daraus aber nur insoweit, als dieser auf eine
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Verzinsung des zur Verfügung gestellten und der Ausgleichs-
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pflicht im Erbfall unterliegenden Kapitals verzichtet hat.
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Eine Berücksichtigung dieser Leistung rechtfertigt sich
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jedoch nicht, weil die im Jahre 1992 bezahlten Unterhalts-
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kosten werterhaltende Arbeiten zum Gegenstand hatten, die
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kurz vor der Eigentumsübertragung auch im eigenen Interesse
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des Sohnes standen. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch
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die geltend gemachten Arbeitsleistungen für Gebäuderepara-
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turen in den Jahren 1975 bis 1994, da es hiefür an einem
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hinreichenden Nachweis fehlt (vgl. hiezu BGE 121 V 208
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Erw. 6a).
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3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als
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offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
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Art. 36a OG erledigt werden kann.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs-
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kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. September 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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