VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4P.39/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4P.39/2002 vom 10.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.39/2002 /ngu
 
Urteil vom 10. September 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Klett, Nyffeler
 
Gerichtsschreiberin Boutellier.
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen,
 
III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen,
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1998 bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) angestellt, wo sie als Redaktorin in der Lokalredaktion Z.________ des "Y.________" tätig war. Ihre Arbeit bestand darin, täglich eine Seite mit regionalen Nachrichten über Z.________ und Umgebung zu füllen. Abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Mai 1990, in welchem sie zu 90% arbeitete, betrug ihr Arbeitspensum 60%. Darin eingeschlossen waren Sonntags-, Abend- und Nachtdienst. Nach Ablauf des Einführungsmonats bezog die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von Fr. 2'100.-- im Monat, was 50% eines Vollzeit-Basislohns von Fr. 4'200.-- entsprach, sowie eine pauschale Abgeltung von monatlich Fr. 840.-- für die in der Redaktion übliche Mehrarbeit. In den folgenden Jahren wurde ihr Gehalt erhöht. Ab 1. Januar 1997 betrug es Fr. 3'979.-- brutto im Monat, entsprechend Fr. 6'632.-- für eine Vollzeitstelle.
 
Im Jahre 1990 stellte die Beschwerdegegnerin B.________ als Lokalredaktor mit einem Pensum von 100% an, wobei sie ihm einen Anfangslohn von Fr. 6'700.-- brutto im Monat ausrichtete. In der Folge stieg sein monatliches Bruttogehalt auf Fr. 7'675.--.
 
B.
 
Nachdem die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin wiederholt erfolglos die lohnmässige Gleichstellung mit B.________ verlangt hatte, gelangte sie am 1. Oktober 1996 an die zuständige Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz. Die Schlichtungsverhandlung vom 6. November 1996 erbrachte keine Einigung, worauf die Schlichtungsstelle am 12. November 1996 den Leitschein ausstellte.
 
Am 10. Februar 1997 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht St. Gallen Klage ein, mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einerseits rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren von der Einreichung des Schlichtungsbegehrens an die Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 1993, und anderseits ab dem 1. Oktober 1996 bei der Berechnung des Lohnes der Beschwerdeführerin vom gleichen Grundlohn wie bei B.________ auszugehen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. August 1997 ab.
 
Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen ein. Da das Arbeitsverhältnis inzwischen endete, änderte sie während des kantonsgerichtlichen Verfahrens ihre Begehren dahin, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren von der Einreichung des Schlichtungsbegehrens an bis zum 31. August 1998 die Lohndifferenz zwischen dem Gehalt von B.________ und ihrem Gehalt nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 1993. Am 17. März 1999 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
 
Das Bundesgericht hiess am 14. September 1999 die eidgenössische Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 1999 auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht St. Gallen zurück.
 
Am 18. Dezember 2001 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung der Beschwerdeführerin nach Abnahme zusätzlicher Beweise wiederum ab.
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2001 hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie eidgenössische Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben. Sie beruft sich auf Art. 8 BV und rügt im Wesentlichen, das Kantonsgericht St. Gallen habe die Beweise willkürlich gewürdigt und ihr das rechtliche Gehör verweigert.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der verfassungsrechtliche Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden, ist in der geltenden Bundesverfassung in Art. 9 BV gewährleistet; der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Der Gehalt dieser Grundrechte entspricht im Wesentlichen den Garantien, die unter der Bundesverfassung von 1874 aus Art. 4 aBV hergeleitet wurden. Die dazu ergangene Judikatur kann denn auch nach wie vor als wegleitend herangezogen werden.
 
1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht einen Entscheid zu begründen, wobei die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149 mit Hinweis). Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440 mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung ist zudem zu beachten, dass dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 118 Ia 28 E. 1b mit Hinweisen). Schliesslich ist in der staatsrechtlichen Beschwerde gehörig zu begründen, welche verfassungsmässigen Garantien inwiefern verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Rügen die mit einem andern Rechtsmittel, namentlich mit der Berufung, vorgebracht werden können sind unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der von ihr angerufenen verfassungsmässigen Rechte weitgehend und missachtet überdies die formellen Anforderungen, welche an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellt werden.
 
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst als Verstoss gegen das Willkürverbot, das Kantonsgericht habe vor allem auf die Aussagen des Zeugen C.________ und des Chefredaktors D.________ abgestellt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Aussagen kritisch zu werten seien. Der Zeuge C.________ sei für die Anstellung B.________s und damit auch für dessen Lohn verantwortlich gewesen. Ausserdem habe er mit Herrn D.________ über die Zeugeneinvernahme gesprochen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe die Aussagen zudem einseitig gewürdigt. Denn soweit sie übereinstimmend zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfielen, seien diese Aussagen übergangen worden. Den Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Feststellungen im angefochtenen Entscheid die Beschwerdeführerin inwiefern als willkürlich beanstandet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
1.3 Die Beschwerdeführerin hält für willkürlich, dass das Kantonsgericht den Zeugenaussagen nicht entnommen habe, sie sei die bessere Journalistin gewesen als B.________. Aus den von ihr zitierten Zeugenaussagen kann in vertretbarer Weise abgeleitet werden, sowohl die Beschwerdeführerin wie B.________ hätten je verschiedene Stärken gehabt und sich insofern in der Lokalredaktion ergänzt. Inwiefern ein derartiger Schluss schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan.
 
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Argument, B.________ sei ein Wunschkandidat gewesen, reiche zur Begründung des Lohnunterschiedes nicht aus, verkennt sie, dass die staatsrechtliche Beschwerde in berufungsfähigen Streitsachen zur Prüfung von Rechtsfragen nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit der Rüge, das Kantonsgericht habe die Aussage von Chefredaktor D.________ kritiklos übernommen, übergeht die Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Urteil neben den Aussagen D.________s auch diejenigen weiterer Personen angeführt werden. Inwiefern der Schluss willkürlich sein soll, in der Lokalredaktion Z.________ hätten vor 1990 häufig Personalwechsel stattgefunden und B.________ sei als bekannte Persönlichkeit mit lokaler Verwurzelung für die Zeitung wichtig gewesen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, inwiefern sich die Situation der Lokalredaktion zwischen 1987 und 1990, vom Zeitpunkt der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zur Einstellung von B.________, verschlechtert haben sollte. Die starke Verhandlungsposition B.________s wird jedoch im angefochtenen Urteil nicht allein mit dem - im Vergleich zu 1987 wohl kaum erheblicheren - unternehmerischen Bedürfnis der Beschwerdegegnerin begründet, sondern einerseits auch mit der Dringlichkeit des Bedarfs der Beschwerdegegnerin nach Neubesetzung der Redaktorenstelle und anderseits damit, dass der für die Beschwerdegegnerin ideale Kandidat B.________ nicht auf die Stelle angewiesen war. Das Kantonsgericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es aus den angeführten Umständen schloss, B.________ habe bei den Verhandlungen über seine Anstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin eine starke Verhandlungsposition gehabt.
 
1.5 Als Verstoss gegen das Willkürverbot und Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin sodann den Schluss des Kantonsgerichts, B.________ habe als Ansprechpartner der Lokalredaktion Z.________ eine gewisse Zusatzfunktion ausgeübt. Ausserdem rügt sie, dass die Lohndifferenz zum Teil mit sozialen Gründen und dem Argument von Treu und Glauben gerechtfertigt worden sei. Soweit sie damit nicht wiederum die Rechtsanwendung kritisiert (Art. 84 Abs. 2 OG) und die Rügen den formellen Anforderungen überhaupt zu genügen vermöchten (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG), erübrigt sich die Prüfung der behaupteten Verletzung verfassungsmässiger Rechte, da die entsprechenden Feststellungen für die Beurteilung der Streitsache nicht erheblich sind, wie im Berufungsverfahren zu zeigen sein wird.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 12 Abs. 2 GlG werden keine Gerichtskosten erhoben. Hingegen hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).