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Informationen zum Dokument  BGer 7B.116/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.116/2002 vom 10.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.116/2002 /min
 
Urteil vom 10. September 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Konkursamt Baden, handelnd als Konkursverwaltung der A.________ AG in Liq., B.________ AG in Liq., C.________ AG in Liq. und D.________ AG in Liq., Oberstadtstrasse 9, Postfach 2105, 5402 Baden, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
 
Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Zirkular Nr. 1 vom 23. April 2001 des Konkursamtes Baden als Konkursverwaltung der A.________ AG in Liq., B.________ AG in Liq., C.________ AG in Liq. und D.________ AG in Liq.,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. April 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 4. Januar 2000 wurde über die A.________ AG, B.________ AG, C.________ AG sowie D.________ AG der Konkurs eröffnet. Anlässlich der 1. Gläubigerversammlung vom 24. Februar 2000 wurde das Konkursamt Baden als Konkursverwaltung (aller vier Aktiengesellschaften in Liq.) eingesetzt. Gleichzeitig wurde (ausser für die D.________ AG in Liq.) ein Gläubigerausschuss bestellt, diesem die Kompetenz der Prozessführungsbevollmächtigung zu Gunsten der Gesamtgläubigerschaft abgesprochen und dem Gläubigerausschuss die Kompetenz erteilt, der Konkursverwaltung bindende Weisungen zu erteilen.
 
B.
 
Am 23. April 2001 erliess die Konkursverwaltung das Zirkular Nr. 1 an die Gläubiger der vier Gesellschaften. Die Konkursverwaltung teilte den Gläubigern mit, dass sie vom Gläubigerausschuss (anlässlich dessen Sitzung vom 4. April 2001) beauftragt worden sei, den vom Gläubigerausschuss genehmigten Vergleich zwischen der Bank X.________ AG, Zürich, und den vier Gesellschaften in Liq. gegen Leistung des Vergleichsinteresses den Gläubigern zur Abtretung zu offerieren, und stellte folgenden Antrag:
 
"Den Gläubigern in den Konkursverfahren der A.________ AG, der C.________ AG, der B.________ AG sowie der D.________ AG wird gegen Leistung des Vergleichsinteresses von konkret Fr. 604'012.15 das Prozessführungsrecht um Bestreitung der von den Konkursmassen anerkannten Globalzessionen der Bank X.________ AG, Zürich, gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert."
 
Am 4. Mai 2001 reichte die Konkursgläubigerin Pensionskasse E.________ AG (vormals Personalvorsorgestiftung der A.________ AG) Beschwerde ein und verlangte im Wesentlichen (Hauptantrag), dass der Konkursverwaltung zu untersagen sei, das Vergleichsangebot der Bank X.________ anzunehmen, und es seien die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss anzuweisen, dieses Vergleichsangebot zur Beschlussfassung der Gläubigergesamtheit zu unterbreiten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung ausdrücklich die Prozessführungsbefugnis, mithin auch die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden. Mit Entscheid vom 7. Januar 2002 wies der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt die Beschwerde ab (soweit darauf eingetreten wurde). Hiergegen erhob die Pensionskasse E.________ AG Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess mit Entscheid vom 25. April 2002 die Beschwerde gut und wies die Konkursverwaltung an, das Konkursverfahren im Sinne seiner Erwägungen von Ziff. 2 fortzusetzen.
 
C.
 
Die Konkursverwaltung hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei die gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Januar 2002 erhobene Beschwerde abzuweisen.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeschrift (erst) am 18. Juni 2002 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingesandt (vgl. Art. 80 OG) und keine Gegenbemerkungen angebracht. Die Pensionskasse E.________ AG als Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ingress ("sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst") sowie Abs. 3 Ziff. 3 SchKG ("Ermächtigung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen") erwogen, dass die 1. Gläubigerversammlung am 24. Februar 2000 beschlossen hatte, dem Gläubigerausschuss die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, und deshalb der Gläubigerausschuss nicht zuständig war, die Konkursverwaltung mit dem Abschluss des Vergleichs mit der Bank zu beauftragen. Im Übrigen komme der vorliegende Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen durch die Gläubigergesamtheit erst nach Vorliegen der Inventare und Kollokationspläne in Frage. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung in Erwägung Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides angewiesen, der Gläubigerversammlung den Verzicht auf die Geltendmachung des streitigen Anspruches erst nach Auflage der Inventare und Kollokationspläne vorzuschlagen und die Abtretungsmöglichkeit nach Art. 260 SchKG zu offerieren; erst wenn kein Gläubiger die Abtretung verlange, könne mit der Bank ein Vergleich ausgehandelt werden, der dann von der Gläubigergesamtheit (allenfalls auf dem Zirkularweg) zu genehmigen wäre.
 
Die Konkursverwaltung hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Gläubigerausschuss den Vergleich zwischen den Konkursmassen einerseits und der Bank andererseits genehmigt habe. Dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung lediglich die Prozessführungsbefugnis, nicht aber - entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde - die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden; daher gebe es keinen Grund, dem Gläubigerausschuss und der Konkursverwaltung vorzuschreiben, den Vergleich der Gesamtgläubigerschaft zur Genehmigung vorzulegen. Im Übrigen stelle die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht einzig auf den mit dem Vergleich verbundenen Verzicht von Fr. 503'000.-- ab und ignoriere, dass die Konkursmassen Fr. 766'000.-- erhalten sollen; es liege kein Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen vor.
 
2.
 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht (BGE 117 III 39 E. 2 S. 40; 116 III 32 E. 1 S. 34; 100 III 64 E. 1 S. 65; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 162 zu Art. 17, N. 41 zu Art. 18, N. 66 zu Art. 19; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 112 ff.).
 
Die beschwerdeführende Konkursverwaltung führt zu ihrer Beschwerdelegitimation im Wesentlichen aus, mit dem in Frage stehenden Vergleich sei vorgesehen, dass von einem strittigen Betrag mehrere hunderttausend Franken an die Konkursmassen gehen soll. Die Beschwerdeführerin übergeht indessen das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit dem die obere Aufsichtsbehörde erkannt hat, dass die Genehmigung des Abschlusses des Vergleiches, wonach vom strittigen Betrag von insgesamt 1,27 Mio. Franken an die Bank Fr. 503'000.-- gehen sollen, der Gläubigergesamtheit vorbehalten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, wieso in der auf die Wahrung der Gläubigerrechte abzielenden Entscheidung der Vorinstanz eine Beschwerung eben der Gläubigergesamtheit und damit der Konkursmasse liegen soll. Wenn sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Beschluss des Gläubigerausschusses und dessen Weisung zum Abschluss des Vergleiches beruft, ergibt sich, dass sie den angefochtenen Gutheissungsentscheid und die darin von der vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Ausübung des Amtes nicht anerkennen will. Soweit die Beschwerdeführerin darauf beharrt, ohne weiteres den Vergleich mit der Bank abzuschliessen, beruft sie sich im Ergebnis auf deren Interessen, jedoch nicht auf diejenigen der Gläubigermehrheit. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (BGE 103 III 8 E. 1 S. 10; 48 III 182 S. 183).
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Pensionskasse E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler, Bahnhofplatz 9, Postfach 7676, 8023 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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