BGer H 1/2002 | |||
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BGer H 1/2002 vom 13.09.2002 | |
[AZA 7]
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H 1/02 Bh
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 13. September 2002
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in Sachen
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S.________, 1961, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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und
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- S.________ war von 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1998 bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nachfolgend:
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Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender angeschlossen.
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Mit Verfügungen vom 30. Januar 2001 setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörden vom 16. November 2000 seine Beiträge für die Jahre 1996 bis 1998 neu fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2001 ab.
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C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien seine Beiträge für 1996 und 1997 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 93'300.- festzusetzen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis
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31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162, AS 2000 1441; BGE 120 V 161; AHI 1995 S. 3; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39, je mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Letztinstanzlich sind nur noch die Beiträge der Jahre 1996 und 1997 streitig. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Ausdehnung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, da keine Änderung in den geschäftlichen Grundlagen eingetreten sei. Auch erfülle er weder die Voraussetzung von lit. a noch lit. b des ab 1. Januar 1995 geltenden und für ihn massgebenden Art. 25 Abs. 4 AHVV. Zudem weiche das Einkommen des ersten Geschäftsjahres nicht wesentlich von dem der folgenden Jahre ab; vielmehr zeige sich ein regelmässiger, jedoch degressiver Anstieg. Im Übrigen sei die in BGE 120 V 120 (recte: 120 V 161) festgesetzte Limite von 25 % willkürlich.
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b) Der Versicherte übersieht, dass alt Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht nur bei Änderung der geschäftlichen Grundlagen, sondern - wie in seinem Fall - vor allem bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung gelangt.
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Für die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der neu aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit massgebend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die übergangsrechtliche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend, unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren) schwergewichtig verwirklicht hat (Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass die bis Ende 1994 massgebende Fassung anwendbar ist; denn das erste und zweite Geschäftsjahr haben sich unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht.
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c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 120 V 161 seine konstante Rechtsprechung bestätigt, dass die Verwaltungspraxis, wonach das Einkommen des ersten Geschäftsjahres von dem der beiden folgenden um mindestens 25 % abweichen muss, damit das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode ausgedehnt wird, nicht zu beanstanden ist. Daran vermag auch der nicht näher substanziierte Einwand des Versicherten nichts zu ändern.
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d) Nachdem der Beschwerdeführer den kontinuierlichen Anstieg seines Einkommens nicht bestreitet und jenes des ersten Geschäftsjahres (Fr. 80'500.-) um mehr als 25 % vom Durchschnitt der beiden folgenden (1994: Fr. 105'400.-; 1995: Fr. 124'700.-) abweicht, haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis 1998 mit dem Vorjahr 1997 weitergeführt.
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e) Im Übrigen bringt der Versicherte keine Einwände gegen die Beitragsfestsetzung vor und auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach diese nicht zutreffend wäre. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht.
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4.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. September 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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