BGer H 328/2001 | |||
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BGer H 328/2001 vom 16.09.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 328/01
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Urteil vom 16. September 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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M.________, 1954, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 31. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene M.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für die Zeit ab 1. März 1998 als Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers erfasst. Gestützt auf die Lohnangaben der Versicherten ("Lohnbestätigung 1998" vom 17. Februar 1999 und "Lohnbestätigung 1999" vom 17. März 2000 der Bank X.________; Schreiben der Versicherten an die Ausgleichskasse vom 29. Januar 2001) setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge mit Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 für die Zeit vom 1. März bis Ende 1998, basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 154'000.-, auf Fr. 12'192.- und für das Jahr 1999, basierend auf einen beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 163'500.-, auf Fr. 15'532.80 sowie mit Nachtragsverfügung vom 15. Februar 2001 für das Jahr 2000, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 246'000.-, auf Fr. 23'445.60 fest.
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B.
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M.________ erhob gegen die Verfügungen vom 20. Juli 2000 wie auch gegen diejenige vom 15. Februar 2001 Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rechtsvorkehren mit Entscheid vom 31. August 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ insoweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000, 15. Februar 2001 und 30. August 2001 betreffend die Beitragszeit vom 1. März 1998 bis Ende 2001, als "die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV" sowie "die max. zulässigen Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorge als beitragsfreier Arbeitgeberanteil abgezogen werden dürfen, bzw. dass der Arbeitgeberanteil für Sozialabgaben und Personalvorsorge nicht zum beitragspflichtigen jährlichen Einkommen zu addieren ist". Als Beilagen reicht sie u.a. neu eine zwischen der Bank X.________ und der Gemeinschaftsstiftung Y.________ geschlossene Anschlussvereinbarung vom 20. Mai/3. Juni 1998 sowie einen zwischen den gleichen Parteien vereinbarten "Vorsorgeplan Nr. 1 der Firma" vom 3./9. Juni 1998, eine "Lohnbestätigung 2000" der Bank X.________ vom 12. März 2001, ein Schreiben an die Ausgleichskasse vom 18. August 2001 betreffend die Lohnangaben für das Jahr 2001, eine Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom 30. August 2001 sowie eine Kopie der dagegen bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 11. September 2001 ein.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid, verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (mitsamt Beweismitteln) nicht den durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstand (Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März 1998 bis Ende 2000), sondern die Beiträge für das Jahr 2001 betreffen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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2.3 Die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Beweismittel, wie u.a. die zwischen der Bank X.________ und der Gemeinschaftsstiftung Y.________ geschlossenen Vorsorgeverträge (Anschlussvereinbarung vom 20. Mai/3. Juni 1998, "Vorsorgeplan Nr. 1 der Firma" vom 3./9. Juni 1998) sowie die "Lohnbestätigung 2000" der Bank Z.________ vom 12. März 2001, hätten ohne weiteres bereits im kantonalen Prozess beigebracht werden können, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht abzustellen ist.
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3.
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Entsprechend dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 224 Erw. 1a mit Hinweis), ist die bis Ende 2000 geltend gewesene Rechtslage einschlägig.
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4.
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4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger (Art. 8 ff. AHVG und Art. 17 ff. AHVV) oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 ff. AHVG sowie Art. 7 ff. AHVV). Während bei Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit die versicherte Person selber beitragspflichtig ist, sind die Beiträge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - vorbehältlich Art. 6 Abs. 1 AHVG - paritätisch vom Arbeitgeber zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG [Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle; BGE 114 V 65 Erw. 4c]).
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4.2 Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 AHVG - wie die Beschwerdeführerin - vom Gesetz in mancherlei Hinsicht wie Selbstständigerwerbende behandelt werden, so z.B. hinsichtlich des Beitragssatzes einschliesslich der degressiven Skala (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 AHVG sowie Art. 16 und Art. 21 AHVV; vgl. auch BGE 110 V 71 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen). Ausgehend davon hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber grundsätzlich das gleiche Beitragsfestsetzungsverfahren wie für Selbstständigerwerbende gilt, also nach Art. 22 ff. AHVV vorzugehen ist (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b, bestätigt u.a. im in RDAT 2001 II Nr. 82 S. 343 auszugsweise publizierten Urteil A. vom 14. März 2001, H 407/00; vgl. zum Ganzen Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des art. 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, Rz 1 ff. zu Art. 6; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 185 f. Rz 5.1; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 52 oben; Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge [WBB], Rz 1039 ff.). Dabei legen es praktische Erfordernisse nahe, dass die Ausgleichskasse sich bei der Bemessung des Einkommens auf die Angaben der Steuerverwaltung stützt und von einer eigenen Ermittlung des Einkommens absieht (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b in fine; RDAT 2001 II Nr. 82 S. 343; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 8. April 1987, H 137/85).
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5.
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5.1 Sind die Beiträge der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Ausführungen in jedem Fall nach dem Verfahren in Art. 22 ff. AHVV festzusetzen, so kann letztlich offen bleiben, ob die Versicherte für die Ermittlung des massgebenden Lohnes als Unselbstständigerwerbende - wie dies die Vorinstanz erwogen hat - oder aber als Selbstständigerwerbende zu erfassen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob die Ausgleichskasse im Rahmen des Beitragsfestsetzungsverfahrens richtig vorgegangen ist.
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5.2 Wie sich namentlich den Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2000 und 15. Februar 2001 entnehmen lässt, stützte sich die Ausgleichskasse zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Jahre 1998, 1999 und 2000 auf den "Lohnausweis 17.2.99", den "Lohnausweis 17.3.00" sowie den "Brief 29.1.2001". Damit wurden als Beitragsbemessungsgrundlagen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht die nach dem Gesagten massgeblichen Angaben der Steuerverwaltung, die sich im Übrigen nicht in den Unterlagen der Ausgleichskasse befinden, sondern die Auskünfte der Arbeitgeberin (für die Jahre 1998 und 1999) bzw. der Beschwerdeführerin (für das Jahr 2000) beigezogen (vgl. die "Lohnbestätigung 1998" und "Lohnbestätigung 1999" der Bank X.________ vom 17. Februar 1999 und 17. März 2000 sowie das Schreiben der Versicherten an die Ausgleichskasse vom 29. Januar 2001).
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5.3 In BGE 110 V 71 f. Erw. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass an der in ZAK 1970 S. 397 dargelegten Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskassen bei Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber das Beitragsfestsetzungsverfahren insofern frei wählen dürfen, als sie sich nach Gutdünken auf Lohnausweise, auf die Angaben der Versicherten oder aber auf Steuermeldungen abstützen können, nicht festzuhalten ist. Wie das Gericht weiter ausgeführt hat, sind unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Steuer- und für die AHV-Behörden nicht logisch, bedeuten eine unnötige Erschwernis und sind innerhalb der gleichen Versichertengruppe nicht gerechtfertigt. Da deshalb grundsätzlich - auch im vorliegenden Verfahren (eine ausnahmsweise Beitragserhebung an der Quelle im Sinne des Art. 6 Abs. 2 AHVG wird ausdrücklich verneint) - das Beitragsfestsetzungsverfahren nach Art. 22 ff. AHVV anzuwenden und auf die relevanten Angaben der Steuerbehörden abzustellen ist, entbehren die Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 und 15. Februar 2001 einer rechtsgültigen Grundlage und sind aufzuheben. Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise festsetze.
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6.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. Erw. 2a hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend hat die Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2001 und die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 20. Juli 2000 sowie 15. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. September 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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