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Informationen zum Dokument  BGer U 135/2002  Materielle Begründung
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BGer U 135/2002 vom 16.09.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 135/02
 
Urteil vom 16. September 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________ war als Mitarbeiter im Aussendienst der Firma R.________ AG, tätig und bei der Berner Versicherung (nachfolgend Berner) zunächst privatrechtlich und ab 1. Januar 1984 gemäss UVG unfallversichert gewesen. Nachdem er bereits am 6. Mai 1982 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wurde er am 19. September 1984 als Lenker eines Personenwagens Opfer einer Frontalkollision, bei der er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Über die von der Berner für den zweiten Unfall gemäss UVG zu erbringenden Leistungen kam es zu Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 11. Januar 1995 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dem Versicherten ab 1. Januar 1993 zustehende Komplementärrente zur Rente der IV bei einem versicherten Verdienst von Fr. 68 716.80 auf Fr. 3378.75 im Monat fest. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
Im Dezember 1999 erhielt die Berner Kenntnis davon, dass dem Versicherten rückwirkend ab Juni 1996 eine Zusatzrente für die Ehefrau und ab April 1997 eine einfache Kinderrente zugesprochen worden waren. Am 30. Oktober 2000 setzte sie die monatliche Komplementärrente neu auf Fr. 2963.- ab 1. Juni 1996 und Fr. 2280.- ab 1. April 1997 fest und verfügte die Verrechnung des in der Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1999 zu viel bezahlten Betrages von Fr. 49 434.- (unter Verzicht auf einen Betrag von Fr. 348.-) mit dem Nachzahlungsbetrag der IV. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Dezember 2000 forderte sie die ab 1. Januar 2000 zu viel ausgerichteten Renten in Höhe von Fr. 14 663.- zurück. Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte Einsprache erheben, wobei er die volle Anrechnung der IV-Rente als unrichtig bezeichnete und für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 eine Nachforderung von Fr. 78 423.20 erhob. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2001 (recte: 29. August 2001) trat die Berner auf das Begehren um Neubeurteilung des Anspruchs auf Komplementärrente ab 1. Januar 1993 nicht ein (Ziff. 1) und wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2000 ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 2). Zufolge Gutheissung des vom Versicherten eingereichten Erlassgesuches (Ziff. 3) trat sie auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2000 wegen Gegenstandslosigkeit nicht ein (Ziff. 4).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, unter Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheides und in Wiedererwägung bzw. Revision des kantonalen Entscheids vom 11. Januar 1995 sei ihm unter Anrechnung lediglich einer halben IV-Rente eine Komplementärrente von Fr. 3664.90 für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. März 1997 und von Fr. 3645.- ab 1. April 1997 zuzusprechen und es sei die Berner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 eine Nachzahlung von Fr. 79 756.20, nebst Zins von 5 % ab mittlerem Verfall auf Fr. 29 034.20, zu erbringen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Komplementärrente ab 1. Januar 1993 Fr. 3664.90 und ab 1. April 1997 Fr. 3645.- im Monat betrage, und es sei die Berner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 Renten im Betrag von Fr. 79 756.20, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall auf Fr. 29 034.20, zu bezahlen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Berner beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2001, mit welchem die Beschwerdegegnerin einerseits an der am 30. Oktober 2000 verfügten Neuberechnung der Komplementärrente unter Berücksichtigung der Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente der IV ab 1. Juni 1996 bzw. 1. April 1997 und der Verrechnung der Rückforderung im Betrag von Fr. 49 434.- mit der Nachzahlung der IV-Leistungen festgehalten und anderseits auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2000, mit welcher eine Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2000 erhoben worden war, wegen Erlasses nicht eingetreten ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung nach dem Hinzutritt einer Zusatzrente sowie einer Kinderrente der IV auf den 1. Juni 1996 bzw. 1. April 1997. Soweit der Beschwerdeführer eine Neufestsetzung der Rente ab 1. Januar 1993 unter Anrechnung lediglich einer halben IV-Rente beantragt und eine entsprechende Rentennachzahlung verlangt, sind Versicherer und Vorinstanz auf das Begehren zu Recht nicht eingetreten. Zum einen liegt das Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; zum andern hat die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 11. Januar 1995 über die Anrechnung der Grundrente der IV rechtskräftig entschieden, indem sie ausdrücklich festgestellt hat, dass - nach Art. 20 Abs. 2 UVG und Art. 32 Abs. 1 UVV in der damals gültig gewesenen Fassung - die ganze Rente der IV in die Berechnung einzubeziehen war, was unangefochten geblieben ist.
 
2.
 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat das Beschwerdebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsbegehrens geprüft und festgestellt, dass kein Revisionsgrund vorliegt.
 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 1 UVG regeln die Kantone das Verfahren vor den Versicherungsgerichten, welches den in lit. a bis i genannten Anforderungen zu entsprechen hat. Gemäss lit. i der Bestimmung ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, darüber hinaus weitere Revisionsgründe vorzusehen. Nach der schwyzerischen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110) werden rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide auf Begehren einer Partei auch dann in Revision gezogen, wenn die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte oder die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat (§ 61 lit. c und d). Kantonalrechtliche Revisionsgründe können mangels einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g und 98a OG) grundsätzlich nicht überprüft werden. In Betracht fällt eine Willkürprüfung, sofern die Revisionsgründe des kantonalen Rechts in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einem der bundesrechtlich anerkannten Revisionstatbestände des Art. 108 Abs. 1 lit. I UVG stehen (RKUV 1997 Nr. U 287 S. 341 f.).
 
2.2 In der Beschwerde an die Vorinstanz wurde das Revisionsgesuch damit begründet, beim kantonalen Entscheid vom 11. Januar 1995 sei unbeachtet geblieben, dass dem Gesuchsteller wegen des zweiten Unfalls allein keine ganze Rente der IV zugesprochen worden wäre. Die Frage, ob eine ganze oder nur eine halbe Rente anzurechnen gewesen sei, habe sich im Schriftenwechsel nicht gestellt. Die spätere Feststellung der Vorinstanz, wonach die ganze Rente anzurechnen sei, sei unangefochten geblieben, weil sie lediglich zu einer geringen Differenz bei der Komplementärrente geführt habe. Es habe damals nicht vorausgesehen werden können, dass er im Jahre 1996 wieder heiraten und eine Familie gründen werde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ergänzend ausgeführt, in der seinerzeitigen Beschwerde an die Vorinstanz sei die Frage nach der vollen oder bloss teilweisen Anrechnung der IV-Rente zwar nicht aufgeworfen worden; als sich jedoch abgezeichnet habe, dass auch diese Frage von Belang sein könnte, sei ein zweiter Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung beantragt worden, welche Anträge abgelehnt worden seien. Im Vordergrund des damaligen Verfahrens habe der versicherte Verdienst gestanden, wo ein erheblicher Prozesserfolg erreicht worden sei, sodass kein Anlass zur Anfechtung der IV-Rentenanrechnung bestanden habe. Zudem hätte die Vorinstanz im Rahmen der Offizialmaxime bereits damals abklären müssen, ob nicht schon auf Grund des damaligen Wortlautes von Art. 32 Abs. 1 UVV lediglich die Hälfte der IV-Rente anzurechnen gewesen wäre und ob diesbezüglich auf eine vom Richter auszufüllende Rechtslücke zu schliessen gewesen sei.
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. i UVG dar. Weder macht er neue erhebliche Tatsachen geltend, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, ihm jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, noch nennt er Beweismittel in Zusammenhang mit neuen Tatsachen oder Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt, jedoch zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind (vgl. hiezu BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen). Es werden auch keine kantonalrechtlichen Revisionsgründe vorgebracht; insbesondere wird nicht behauptet, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, was nicht rechtzeitig habe geltend gemacht werden können, oder sie habe erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksichtigt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei den vorgebrachten Einwendungen um formelle und materielle Rügen handelt, welche der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Anschluss an den kantonalen Entscheid vom 11. Januar 1995 (auf dem Wege einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössisches Versicherungsgericht) hätte geltend machen können. Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, vermeidbar unterlassene Prozesshandlungen nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 45). Welche Gründe für den Verzicht auf einen Weiterzug des kantonalen Entscheids ausschlaggebend waren, ist grundsätzlich unerheblich. Auch der Umstand, dass sich die Auswirkungen des Verzichts auf einen Weiterzug erst später in vollem Umfang zeigten, vermag nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner Revision zu führen.
 
3.
 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die - in rechnerischer Hinsicht unbestrittene - Neufestsetzung der Komplementärrente per 1. Januar 1996 bzw. 1. April 1997 und die Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 zu Recht bestehen. Die nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV auf den 1. Januar 1996 und 1. April 1997 vorzunehmende Neufestsetzung der Komplementärrente hatte auf Grund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben (BGE 122 V 343 ff.). Zu einer Überprüfung der Anrechnung der Grundrente der IV gab auch die mit der Verordnungsnovelle vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456) auf den 1. Januar 1997 im Kraft getretene Änderung von Art. 32 Abs. 1 UVV keinen Anlass. Nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung gilt für Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht. Dies bedeutet u.a., dass es für die am 1. Januar 1997 laufenden Renten bei der bis Ende 1996 gültig gewesenen Bestimmung von alt Art. 32 Abs. 1 UVV (in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1982) blieb, wonach vor dem Unfall gewährte IV-Renten - vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV - bei der Berechnung der Komplementärrenten nur so weit zu berücksichtigen waren, als sie wegen des Unfalls erhöht wurden. Im vorliegenden Fall wurde die IV-Rente ab Mai 1986 ausgerichtet. Es handelte sich somit um eine erst nach dem Unfall gewährte Rente, welche nach alt Art. 32 Abs. 1 UVV voll anrechenbar war. Selbst wenn im Übrigen im Sinne der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 32 Abs. 1 UVV, wonach bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV zu berücksichtigen ist, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, zu entscheiden gewesen wäre, führte dies zu keinem andern Ergebnis. Im Entscheid vom 11. Januar 1995 ist die Vorinstanz bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Grund der medizinischen Gutachten davon ausgegangen, dass der Anteil des ersten Unfalls an der Invalidität 20 % und derjenige des zweiten Unfalls 80 % ausmachten, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Zwar hätte der zweite Unfall für sich allein keine ganze Rente begründet. Der altrechtliche Wortlaut der Verordnungsbestimmungen ging jedoch (wie neu Art. 32 Abs. 2 UVV) von einer bereits bestehenden Rente der IV aus, die nachträglich auf Grund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550). Im vorliegenden Fall wäre allein auf Grund des ersten Unfalls aber keine Rente der IV geschuldet gewesen, weshalb die Rente auch nach dem neuen Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 UVV voll anzurechnen wäre.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. September 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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