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Informationen zum Dokument  BGer I 117/2001  Materielle Begründung
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BGer I 117/2001 vom 17.09.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 117/01
 
Urteil vom 17. September 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
K.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Branivoj Popovic, Maksima Gorkog Br. 43, YU-21000 Novi Sad, Jugoslawien
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 24. November 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch des 1939 geborenen K.________ (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) auf Zusprechung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Februar 1998 ab, da er bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert gewesen sei.
 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2000 ab.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 11. März 1996, eventuell ab 10. Juni 1996.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer leidet an Zustand nach Hirninsult aa I, psychoorganischem Syndrom, sensomotorischer Disphasie, Diabetes mellitus und Arteriosklerose der Hirn- und übrigen Gefässe. Verwaltung und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Leiden labile pathologische Geschehen darstellen, weshalb ein Versicherungsfall nur dann eintreten könne, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht von einer langdauernden Krankheit gesprochen werden könne, sondern dass mit dem Schlaganfall am 11. März 1996, spätestens aber am 10. Juni 1996 (Gutachten des jugoslawischen Sozialversicherers), ein Dauerzustand eingetreten sei.
 
2.1 Gemäss Rechtsprechung (BGE 111 V 23 Erw. 3) dient Art. 29 Abs. 1 IVG der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der sozialen Krankenversicherung: Einerseits gelangt der Versicherte sofort in den Genuss der Rente, wenn seine Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits ist ein Rentenanspruch aber auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wird ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Krankengeldversicherung bezweckt (Erw. 3a mit Hinweisen). Das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung der beiden Varianten vorbehaltlos massgebend (Erw. 3b mit Hinweisen). Es geht nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bei Gesundheitsschäden anzunehmen, die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen und bereits zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Als Hauptkriterium gilt die Stabilität und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (Erw. 3c mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hielt das Gericht auch in der Folge fest und ging stets davon aus, dass der Beginn des Rentenanspruchs danach zu bestimmen ist, ob der Gesundheitszustand stabil oder labil ist (AHI 1999 S. 80 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht nach der Variante des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt haben. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Wartezeit frühestens am 11. März 1996 zu laufen begann und dass der Beschwerdeführer bei deren Ablauf weder innerstaatlich noch staatsvertraglich bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert war, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. September 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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