BGer 1A.159/2002 | |||
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BGer 1A.159/2002 vom 18.09.2002 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1A.159/2002 /hzg
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Urteil vom 18. September 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb, Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 3003 Bern, Antragsteller,
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gegen
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Nicola Bortone, zzt. in Auslieferungshaft,
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Flughafengefängnis, 8000 Zürich,
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Verfolgter und Antragsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Bernard Rambert, Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich.
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Auslieferung an Italien - B 75075/02 JBL/JEN/BF/BRV,
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Auslieferungsantrag des Bundesamtes für Justiz
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vom 23. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf ein italienisches Verhaftsersuchen vom 6. Oktober 1998 wurde Nicola Bortone am 10. März 2002 in Zürich festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2002 widersetzte sich Nicola Bortone einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Am 22. März 2002 übermittelte die italienische Botschaft in Bern dem BJ das Ersuchen um Auslieferung von Nicola Bortone sowie Sachauslieferung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Tribunale di Roma vom 12. September 1989, mit welchem der Verfolgte wegen Förderung, Gründung und Organisation der terroristischen Gruppierung "Brigate Rosse" gesucht wird, und auf das Urteil der Corte di Assise di Roma vom 18. September 2001, welche den Verfolgten wegen Beteiligung an einer subversiven Vereinigung gegen die Verfassungsordnung und Beteiligung an einer bewaffneten Bande zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilte.
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B.
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Am 10. Juli 2002 stellte Nicola Bortone beim BJ ein Gesuch um Haftentlassung (unter Ansetzung einer Kautionsleistung in angemessener Höhe). Am 23. Juli 2002 stellte das BJ beim Bundesgericht den Antrag, "die Auslieferung für die dem Verfolgten im Urteil des Schwurgerichtes (Corte di Assise) in Rom vom 18. September 2001 vorgeworfenen Straftaten sei zu bewilligen, eventuell in einem vom Bundesgericht festzulegenden Umfang". Hinsichtlich des hängigen Haftentlassungsbegehrens führte es aus, nach Art. 50 Abs. 3 und 4 IRSG sei zwar das BJ für die Behandlung des Gesuches um Entlassung aus der Auslieferungshaft zuständig. Indessen gehe die Zuständigkeit aufgrund der "devolutiven Wirkung" im Rahmen des gestellten Antrages gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG auf das Bundesgericht über. Mit Teilentscheid vom 29. Juli 2002 wies das Bundesgericht das Haftentlassungsgesuch ab. Es erwog dabei, dass zwar das BJ für die erstinstanzliche Beurteilung des Haftentlassungsgesuches zuständig gewesen wäre, dass im Interesse des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen jedoch auf eine Rückweisung des Gesuches an das BJ verzichtet werde.
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C.
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Nach erstreckter Frist reichte der Verfolgte am 28. August 2002 seine Stellungnahme zum Auslieferungsantrag des BJ vom 23. Juli 2002 ein. Er beantragt die Verweigerung der Auslieferung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Italien richtet sich zunächst nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches von Italien und der Schweiz ebenfalls ratifiziert wurde (vgl. BGE 125 II 569 E. 9a S. 577). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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1.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Verfolgte ausdrücklich geltend gemacht, dass sich im vorliegenden Fall die Frage einer Strafverfolgung wegen eines "politischen Deliktes" stelle.
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1.1.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht (darüber) auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 25 IRSG bzw. Art. 97 ff. OG) ist sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).
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1.1.2 Aus dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG geht nicht ohne weiteres hervor, ob das Bundesgericht in Fällen, in denen sich die Frage eines politischen Delikts stellt, über sämtliche Voraussetzungen der Auslieferung als erste und einzige Instanz zu entscheiden hat oder ob diese Zuständigkeit auf die Frage des politischen Delikts beschränkt ist. Die bisherige Rechtsprechung gibt hierüber keine klare und eindeutige Antwort. In gewissen Fällen prüfte das Bundesgericht auf Einrede des politischen Deliktes hin sämtliche Aspekte des Auslieferungsfalles als erste und einzige Instanz, in anderen beschränkte es sich auf die Prüfung des politischen Charakters der Straftat (vgl. BGE 125 II 569 E. 9 S. 577; 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 110 Ib 280 f.). Zum Teil wurde das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz mit der Frage des politischen Delikts konfrontiert; es fasste in diesen Fällen den angefochtenen Entscheid, soweit dieser das Vorliegen eines politischen Delikts verneinte, als Antrag des Bundesamtes auf (vgl. BGE 122 II 373 E. 1d S. 376).
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Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, in Auslieferungs- und Sachauslieferungsentscheiden die notwendigen Sachabklärungen selber zu treffen. Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das Bundesamt die Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen. Deswegen wäre es naheliegend, die erst- und einziginstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichts auf die Frage des politischen Delikts zu beschränken und im Übrigen die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt zu belassen. Dafür würden auch Rechtsschutzgründe bzw. die dem IRSG zugrunde liegende Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt als verfügender Fachbehörde und dem Bundesgericht als Rechtspflegeinstanz sprechen (vgl. Art. 17 Abs. 2, Art. 25 und Art. 55 Abs. 1 IRSG).
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1.1.3 Im nicht publizierten Bundesgerichtsurteil A.164/1987 vom 10. Juli 1987 (E. 1b) wurde entschieden, dass das Bundesgericht nur über die Einsprache des politischen Deliktes als erste und einzige Instanz entscheidet. In solchen Fällen habe das Bundesamt einen Entscheid über die übrigen Voraussetzungen der Auslieferung zu erlassen. Dieser Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 25 IRSG) beim Bundesgericht angefochten werden. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes erfolge in solchen Fällen unter dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheides über die Einsprache des politischen Deliktes (vgl. auch BGE 110 Ib 280 f. sowie nicht publiziertes Urteil A.189/1986 vom 1. Oktober 1986, E. 1a).
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1.1.4 Namentlich funktionelle Gesichtspunkte legen es nahe, die Zuständigkeitsregelung von Art. 55 IRSG im Sinn des soeben zitierten Präjudizes auszulegen. Einerseits kann dem Rechtsschutz besser Rechnung getragen werden, und andererseits lässt sich eine aufgabengerechte Abgrenzung der Zuständigkeiten vornehmen, welche auch in verfahrensmässiger Hinsicht zu befriedigen vermag. Es ist in allen Fällen, in denen sich die Frage des politischen Delikts stellt, auf die im zitierten Entscheid A.164/1987 beschriebene Weise vorzugehen. Demnach müsste die vorliegende Angelegenheit an das Bundesamt zurückgewiesen werden, damit dieses zuerst über das Auslieferungsersuchen - unter dem Vorbehalt der Frage des politischen Delikts - entscheiden würde. Ausnahmsweise ist davon abzusehen. Die bisherige Rechtsprechung war - wie gezeigt - nicht eindeutig. Es rechtfertigt sich deshalb, im Interesse der Prozessökonomie und angesichts des Beschleunigungsgebots in Auslieferungssachen eine Ausnahme zu machen und das streitige Auslieferungsersuchen direkt und abschliessend durch das Bundesgericht zu beurteilen. Es wird jedoch inskünftig auf die dargelegte Weise vorzugehen sein.
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1.2 Das Bundesgericht hat mit Teilentscheid vom 29. Juli 2002 (aus Beschleunigungsgründen) über das Haftentlassungsgesuch entschieden, welches vom Verfolgten am 10. Juli 2002 beim BJ gestellt worden war. Zur Zuständigkeit in Haftprüfungssachen ist hier Folgendes festzuhalten:
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Der in Auslieferungshaft Versetzte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und ablehnende Verfügungen des BJ an die Anklagekammer des Bundesgerichtes weiterziehen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Während eines vor Bundesgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens betreffend Auslieferung bzw. nach Einreichung eines Antrages im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG durch das BJ ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung für die Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen zuständig (BGE 117 IV 359 E. 1a S. 360 f.).
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Im vorliegenden Fall hat der Verfolgte das Haftentlassungsgesuch am 10. Juli 2002 beim BJ eingereicht. Damals lag die Verfahrensherrschaft und damit auch die Zuständigkeit zur Beurteilung des Haftentlassungsgesuches beim BJ. Dieses war gehalten, so rasch wie möglich darüber zu entscheiden (vgl. Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Den Antrag gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG stellte das BJ erst am 23. Juli 2002. Es ging daher nicht an, das Haftentlassungsgesuch solange unbehandelt zu lassen und es zusammen mit dem Auslieferungsantrag dem Bundesgericht zu überweisen.
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1.3 Der Verfolgte bringt in seiner Vernehmlassung zum Auslieferungsantrag des BJ vor, dieses habe noch keinen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gefällt und im Haftprüfungsverfahren unzulässigerweise einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- erhoben.
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Über das Haftentlassungsgesuch hat das Bundesgericht mit Teilentscheid vom 29. Juli 2002 entschieden. Kosten wurden dabei nicht auferlegt. Das BJ wird daher den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten haben. Das Begehren des Verfolgten wird in diesem Sinne zur Erledigung an das BJ weitergeleitet.
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Über das Begehren des Verfolgten um unentgeltliche Rechtspflege für das Auslieferungsverfahren wird im vorliegenden Urteil (unten, E. 7) entschieden. Das zugesprochene Honorar des amtlichen Rechtsvertreters umfasst dabei das gesamte Auslieferungsverfahren inklusive Haftprüfung.
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2.
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Im Auslieferungsantrag vertritt das Bundesamt für Justiz den Standpunkt, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt sei. Das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten falle nach schweizerischem Recht unter die Tatbestände von Art. 260ter und Art. 275ter StGB.
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2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
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2.2 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Art. 260ter Ziff. 1 StGB ist grundsätzlich auch auf terroristische Vereinigungen anwendbar (BGE 125 II 569 E. 5c S.574; s. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 296; vgl. Gunther Arzt, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 260ter N. 17 f.; Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Das Strafrecht vor der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 27, Basel 1998, S. 9; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen namentlich die "Brigate Rosse" eine terroristische verbrecherische Organisation im Sinne von Art.260ter Ziff.1 StGB dar (vgl. BGE 125 II 569 E.5c-d S.574f.).
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2.3 Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei von 1985 bis September 1989 als Gründer, Mitglied und Förderer der "Brigate Rosse" in Rom, Florenz, Mailand, Forlì und Neapel tätig gewesen. Er sei in Italien bei mehreren Treffen von Führungsmitgliedern der "Brigate Rosse" anwesend gewesen und habe sich auch heimlich nach Frankreich begeben, um von der Leitung der terroristischen Organisation Instruktionen entgegenzunehmen. Für die Finanzierung der Reise und des Aufenthaltes habe der Verfolgte von der Organisation LIT3Mio. erhalten bzw. mitgeführt. In der von ihm benutzten Wohnung an der Pariser rue de Faubourg Saint-Antoine seien (neben internen Dokumentationen der "Brigate Rosse") drei kugelsichere Westen sowie Munition gefunden worden. Zwar erscheine er nicht als einer der führenden "Drahtzieher" und Organisatoren der "Brigate Rosse". Er sei jedoch deren Mitglied gewesen, habe ihnen unterstützend zur Verfügung gestanden und sich bei seiner Verhaftung als militanter Revolutionär ausdrücklich zur Organisation bekannt.
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2.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (vgl. BBl 1993 III 301; Forster, a.a.O., S. 11).
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Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt nur die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Forster, a.a.O., S. 11, 24; Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 26). So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz (vgl. BBl 1993 III 304; Forster, a.a.O., S. 13). Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Was das Verwalten von Vermögenswerten betrifft, setzt der Organisationstatbestand (im Gegensatz zum Geldwäschereitatbestand, Art. 305bis Ziff. 1 StGB) allerdings nicht voraus, dass der Unterstützende weiss oder annehmen muss, dass die Vermögenswerte aus einem konkreten Verbrechen herrühren. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (vgl. BBl 1993 III 302; Arzt, a.a.O., Art. 260ter N. 163 f.; Forster, a.a.O., S. 11).
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2.5 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe nach schweizerischem Recht unter die Tatvariante der Beteiligung an oder unter diejenige der Unterstützung einer kriminellen Organisation fielen. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wird dem Verfolgten nicht bloss das Sympathisieren mit den "Brigate Rosse" vorgeworfen. Zwar sei er nicht als einer der führenden Organisatoren der terroristischen Vereinigung anzusehen. Er habe sich jedoch ausdrücklich als deren militantes Mitglied bekannt und sei ihr auch als Gründer und Unterstützer aktiv zur Verfügung gestanden. Als Indizien dafür werden u.a. seine Anwesenheit bei verschiedenen Treffen von führenden Leitungsorganen der terroristischen Vereinigung im In- und Ausland genannt sowie das Entgegennehmen eines namhaften Geldbetrages der Organisation bzw. von logistischen Instruktionen. Ausserdem seien in einer vom Verfolgten (als letztem) benutzten Pariser Wohnung diverses Material der "Brigate Rosse" (interne Berichte, Protokolle von konspirativen Treffen, psychologische Tests usw.), drei kugelsichere Westen sowie umfangreiche Munition (darunter 230 Schuss des Kalibers 9 mm "Parabellum") gefunden worden. Als Verbrechen, die den "Brigate Rosse" zuzurechnen seien, werden namentlich mehrere Mordanschläge gegen Politiker und Personen des öffentlichen Lebens genannt.
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2.6 Bei dieser Sachlage fielen die gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Wie bereits dargelegt, setzt dieser nicht den Nachweis voraus, dass sich der Verfolgte selbst an illegalen Aktionen bzw. an Straftaten der "Brigate Rosse" beteiligt hätte. Ebenso wenig braucht der Verfolgte in führender Position für die Zweckverfolgung der Organisation aktiv gewesen zu sein. Nach Einschätzung der Corte di Assise di Roma handelt es sich beim Verfolgten um einen Beteiligten, der in der Struktur der Organisation integriert war ("si trattava comunque di soggetti sicuramente interni alle BR"; "pieno inserimento nell'organizzazione criminosa"). Als eigentlicher Organisator sei er jedoch nicht anzusehen ("esclusa per quest'ultimo la qualità di organizzatore"). Das Vorbringen des Verfolgten, wonach er weder der Organisation angehört, noch sie unterstützt, sondern sich lediglich "dazu entschlossen" habe, ihre "politische Linie zu studieren und sich mit ihr auseinanderzusetzen", widerspricht der Sachdarstellung des Ersuchens bzw. den Erwägungen im Urteil der Corte di Assise.
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Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht zusätzlich unter den Tatbestand von Art. 275ter StGB (staatsgefährdende rechtswidrige Vereinigung) fiele.
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2.7 Der dem Verfolgten vorgeworfene Sachverhalt ist gemäss den Beilagen zum Ersuchen (Urteil der Corte di Assise di Roma vom 18. September 2001) auch nach italienischem Recht strafbar (nämlich als "partecipazione ad associazione eversiva dell'ordine costituzionale" bzw. als "partecipazione a banda armata", Art.270bis bzw. Art.306 des italienischen Codice penale; vgl. dazu auch BGE 125 II 569 E.5a-b S.571 f.). Der Verfolgte wurde zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Damit ist das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Dieses verlangt nicht, dass die verfolgten Delikte nach dem Recht beider Staaten unter gleich lautende Straftatbestände fallen müssten (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342).
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3.
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Der Verfolgte beanstandet sodann, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei unklar und fehlerhaft.
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3.1 Das Auslieferungsbegehren hat unter anderem eine Darstellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung und ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe).
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3.2 Es reicht unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe abschliessend mit Beweisen belegt. Dies umso weniger, wenn - wie hier - bereits ein Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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3.3 Der Verfolgte bestreitet die Sachdarstellung des Auslieferungsbegehrens (welches sich u.a. auf das rechtskräftige Strafurteil der Corte di Assise di Roma vom 18. September 2001 stützt). Insbesondere macht er geltend, das Ersuchen beruhe auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung. Es lägen keine Beweise vor, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausreichend belegen würden. Soweit im Ersuchen der Eindruck erweckt werde, die italienischen Behörden würden ihm andere Straftaten vorwerfen als die französischen, sei die Sachverhaltsdarstellung falsch und unklar.
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Soweit der Verfolgte nicht darlegt, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, welche den dargelegten Tatverdacht sofort entkräften, sind seine Vorbringen unbehelflich. Der Rechtshilferichter ist (wie dargelegt) an die Sachdarstellung im Auslieferungsbegehren gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn im ersuchenden Staat - wie im vorliegenden Fall - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil gefällt wurde. Wie im Zusammenhang mit dem Grundsatz "ne bis in idem" nachfolgend (in E. 5) dargelegt wird, ist die Auffassung unzutreffend, die italienischen Behörden würden dem Verfolgten die gleichen Straftaten vorwerfen wie die französischen, insofern sei das Ersuchen unklar bzw. fehlerhaft.
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Die blosse Bestreitung der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten könnte nur dann zu einem Auslieferungshindernis führen, wenn er den Alibibeweis anträte. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines nach dem EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen, zumal es den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen würde, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis könnte der Verfolgte jedoch nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war bzw. eine Strafbarkeit zum Vornherein ausgeschlossen erscheint. Dieser Nachweis wäre unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 83, je mit Hinweisen). Von einem Alibibeweis kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch vom Verfolgten nicht behauptet.
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4.
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Der Verfolgte macht sodann geltend, die "Brigate Rosse" hätten zwar "ihren Kampf für eine sozialistische Revolution bewaffnet geführt" und "politische Gewalt als Mittel des Kampfes" eingesetzt. Dennoch seien die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe grundsätzlich als politisches Delikt zu qualifizieren. Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dem Verfolgten keine konkreten Delikte im Sinne dieses Übereinkommens vorgeworfen würden.
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4.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG).
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Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3), dem Italien und die Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt). Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT).
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Keine politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c EÜBT). Das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d-e EÜBT). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT).
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4.2 In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannten "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85; 113 Ib 175 E. 6a S. 179, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b S. 180, je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller, L‘évolution du concept de délit politique en droit de l‘entraide internationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 110 Ib 280 E. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller, a.a.O., S. 31; Zimmermann, a.a.O., N. 385 S. 301).
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4.3 Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein politisches Delikt vorliegt, welches eine Auslieferung ausschliesst, mit freier Kognition (BGE 125 II 569 E. 9b S.577f.). Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), staatsgefährdenden rechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie gemeinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an Straftaten (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 8 ff., 15 ff.). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen (wie in E. 2.2 erwähnt) neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BBl 1993 III 296; Forster, a.a.O., S. 9 f.; Stefan Trechsel, StGB-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsvergleichend auch Kay Hailbronner/Volker Olbrich, Internationaler Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts, 24 [1986] 434 ff., S. 437 f., 445 f.). Die "Brigate Rosse" gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den kriminellen terroristischen Organisationen (vgl. BGE 125 II 569 E.5c-d S.574f.) und nicht zu den Gruppierungen, die sich mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Nach dem Gesagten ist die Beteiligung an (bzw. die Unterstützung) dieser Organisation grundsätzlich nicht als "politisches" Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe anzusehen.
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Im vorliegenden Fall wird dem Verfolgten nicht nur eine Beteiligung an Staatsschutzdelikten bzw. an "staatsgefährdenden Umtrieben" vorgeworfen. Italien ersucht vielmehr um Auslieferung des Verfolgten wegen dessen Beteiligung an einer für schwere Gewaltverbrechen verantwortlichen terroristischen Organisation.
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4.4 Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus eine Auslieferung gestützt auf Art. 1 bzw. Art. 2 EÜBT zulässig erschiene (vgl. BGE 125 II 569 E. 9c - d S. 578 ff.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 lit. f und Art. 2 Ziff. 3 EÜBT auch die "Beteiligung" an terroristischen Gewalttaten "als Mittäter oder Gehilfe" als Ausschlussgrund für ein politisches Delikt nennen und dass die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach schweizerischem Recht (Art. 260ter StGB) eine teilnahmerechtliche "lex specialis" darstellt (vgl. BBl 1993 III 304; Forster, a.a.O., S. 24).
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5.
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Im Antrag des Bundesamtes für Justiz wird dargelegt, dass zwar bereits ein französisches Strafurteil (der 10e Chambre correctionelle du Tribunal de Grande Instance de Paris) vom 23. April 1992 vorliege, gemäss dem der Verfolgte zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Die dem Urteil zugrunde liegenden inkriminierten Sachverhalte seien jedoch mit denjenigen des italienischen Auslieferungsersuchens nicht identisch.
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5.1 Der Verfolgte wendet dagegen ein, die Vorwürfe der italienischen Behörden (gestützt auf das Urteil der Corte di Assise di Roma) würden sich "exakt" mit dem Sachverhalt decken, der dem Verfolgten "schon in Paris eine mehrjährige (und vollstreckte) Strafe" eingebracht habe. In jedem Fall sei ihm der Strafvollzug in Frankreich (im Rahmen einer "Gesamtstrafe") anzurechnen.
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5.2 Gemäss dem in Art. 9 EAUe verankerten Grundsatz "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
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Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07, für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Absatz 1). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Gemäss IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).
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5.3 Wie den Rechtshilfeakten zu entnehmen ist, wurde dem Verfolgten von den französischen Behörden vorgeworfen, er habe von Juni 1989 bis 2. September 1989 (Verhaftung in Paris) auf französischem Boden bzw. in Paris als Angehöriger einer Bande konkrete Delikte gegen Personen und Vermögensgegenstände vorbereitet ("d'avoir ensemble et de concert à Paris et sur le territoire français, participé à une association formée ou à une entente établie en vue de la préparation concrétisée par un ou plusieurs faits matériels d'un ou plusieurs crimes contre les personnes et les biens"). Ausserdem wurde er beschuldigt, er habe im gleichen Zeitraum in Paris ein illegales Munitionslager unterhalten ("détenu un dépôt de munitions des première et quatrième catégories; en l'espèce: deux cent trente cartouches de calibre 9 mm Parabellum, cent cartouches de marque Frocchi, cinquante cartouches de calibre 357 Magnum et soixante-dix cartouches de calibre 45 HP"). Dafür wurde der Verfolgte von der 10ème Chambre correctionelle du Tribunal de Grande Instance de Paris am 23. April 1992 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
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Im Gegensatz zum französischen Urteil werden dem Verfolgten im Strafurteil der Corte di Assise di Roma vom 18. September 2001 keine konkreten illegalen Handlungen auf französischem Boden vorgeworfen. Vielmehr wurde er verurteilt, weil er von 1985 bis 1989 in Rom, Florenz, Mailand, Forlì und Neapel als Gründer, Mitglied und Förderer der terroristischen Vereinigung "Brigate Rosse" tätig gewesen sei. Im Strafurteil der Corte di Assise di Roma wird dem französischen Strafurteil vom 23. April 1992 im Übrigen ausdrücklich Rechnung getragen. Nach dem Gesagten steht das französische Urteil einer Auslieferung nach Italien (wo die "Brigate Rosse" ihre Hauptstützpunkte hatten und auch ihre primären verbrecherischen Aktivitäten ausübten) nicht im Wege. Inwieweit der Grundsatz "ne bis in idem" allenfalls eine Anrechnung von bereits vollzogener Untersuchungshaft oder Strafe gebieten würde, ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern von den Behörden des ersuchenden Staates zu prüfen.
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6.
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Schliesslich macht der Verfolgte geltend, das italienische Kontumazialurteil sei in Rechtskraft erwachsen. Da eine Revision nicht möglich sei, könne das Verfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Weder habe er sich bewusst durch Flucht der Strafverfolgung entzogen, noch sei er nach seiner Entlassung aus dem französischen Strafvollzug verpflichtet gewesen, sich bei den italienischen Justizbehörden zu melden. Hätten diese die nötigen Nachforschungen durchgeführt, wären sie auf seine "Melde- und Zustelladresse" in Cesa/I gestossen. Bei dieser Sachlage seien im italienischen Abwesenheitsverfahren die minimalen Verteidigungsrechte des Verfolgten verletzt worden.
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6.1 Für Italien und die Schweiz ist Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) verbindlich (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345). Die staatsvertragliche Bestimmung lautet wie folgt: "Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen" (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345).
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6.2 Gemäss Sachverhaltsdarstellung der italienischen Behörden hat der Verfolgte nach seiner heimlichen Ausreise nach Frankreich und seiner dortigen Verhaftung am 2. September 1989 aus "grundsätzlichen Überlegungen" jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert. Nach seiner Entlassung aus der französischen Haft habe der Verfolgte sich vor den italienischen Behörden versteckt ("si è sottratto alle perduranti ricerche della polizia giudiziaria"). Da er flüchtig ("latitante") gewesen sei, habe seine Vorladung zur Hauptverhandlung gemäss den Bestimmungen des italienischen Strafprozessrechts an dessen Offizialverteidiger erfolgen müssen, welcher am Gerichtsverfahren habe teilnehmen können. Das Geschworenengericht (Corte di Assise di Roma) habe die ordnungsgemässe Vorladung aller Angeklagten geprüft. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte erkennbar, welche einer Auslieferung des Verfolgten entgegenstünde. Vor und nach seiner Entlassung aus der französischen Haft wäre es vielmehr an ihm gelegen, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte den Kontakt mit seinem Offizialverteidiger aufrecht zu erhalten.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Auslieferungsantrag des Bundesamtes für Justiz gutzuheissen ist.
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Der Verfolgte stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen (und insbesondere die Bedürftigkeit des Verfolgten ausreichend dargelegt ist), kann dem Begehren entsprochen werden. Das zuzusprechende Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat das gesamte Auslieferungsverfahren inklusive Haftprüfung zu umfassen.
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Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 10'460.65 (inkl. MWSt) übersteigt allerdings (mit einem fakturierten Zeitaufwand von 47,40 Stunden) gesamthaft gesehen den für die vorliegende Streitsache gemäss dem anwendbaren Tarif im Rahmen eines Offizialmandates vertretbaren Aufwand (vgl. Art. 160 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht vom 9. November 1978, SR 173.119.1). Insbesondere erscheint der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 13 Stunden für das Aktenstudium als zu hoch, zumal teilweise das mehrmalige Studium derselben Akten fakturiert wird. Analoges gilt für die Dauer der Besprechung mit Rechtsanwalt Baccioli von fünf Stunden. Der Rechtsvertreter räumt denn auch selber ein, der Aufwand sei relativ hoch ausgefallen. Aufgrund der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint ein Honorar des amtlichen Rechtsvertreters von pauschal Fr. 7'000.-- als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Auslieferung des Verfolgten an Italien sowie die Sachauslieferung werden bewilligt.
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2.
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Dem Verfolgten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das Auslieferungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 7'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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