BGer 5P.244/2002 | |||
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BGer 5P.244/2002 vom 20.09.2002 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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5P.244/2002 /bnm
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Urteil vom 20. September 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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1. Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Postfach 120, 1001 Lausanne,
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2. Raiffeisenbank Leuk-Leukerbad, 3952 Susten,
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3. Schweizer Verband der Raiffeisenbanken (SVRB), Wassergasse 45, 9001 St. Gallen,
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4. Einwohnergemeinde Rheinfelden, 4310 Rheinfelden,
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5. Gemeinde Oftringen, 4665 Oftringen,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,
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gegen
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Beiratschaft der Munizipalgemeinde Leukerbad, Walter Lengacher, 3930 Visp,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
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Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.
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Art. 9 BV (Inventar und Finanzplan),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 6. Juni 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen stellte die Munizipalgemeinde Leukerbad am 20. Juli 1999 für die Dauer von drei Jahren unter Beiratschaft im Sinne von Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11); sie ernannte gleichzeitig Andreas Coradi zum Beirat, welcher ein Inventar und den Finanzplan erarbeitete. Der Beirat legte das in einem einzigen Papier erstellte Inventar und den Finanzplan am 2. März 2001 während 30 Tagen öffentlich auf und führte unter dem Titel "Rechtsmittel" aus, das Inventar und der Finanzplan könnten innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe der Auflage von jedem Interessierten schriftlich beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden.
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B.
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Am 30. März 2001 reichten gegen Inventar und Finanzplan unter anderem die Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die Raiffeisenbank Leuk-Leukerbad, der Schweizer Verband der Raiffeisenbanken, die Einwohnergemeinde Rheinfelden sowie die Gemeinde Oftringen Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Das Kantonsgericht (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen) trat mit Urteil vom 6. Juni 2002 (Dispositiv-Ziff. 3) auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen das Inventar richtete mit der Begründung, dieses hätte innert 10 Tagen angefochten werden müssen; diese Frist sei verpasst worden.
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C.
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Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben die angeführten Parteien staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid betreffend das Inventar sei aufzuheben und das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde gegen das Inventar einzutreten. Der am 9. Juli 2002 eingesetzte neue Beirat der Munizipalgemeinde Walter Lengacher und das Kantonsgericht Wallis haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen, ist ihre Beschwerde unzulässig. Im Übrigen kann auf die form- und fristgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.
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2.
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Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, beim Inventar handle es sich um ein detailliertes Verzeichnis, welches nach Art, Menge und Wert sämtliche Vermögensteile und Schulden festhalte und als Grundlage für die Bilanz und den Finanzplan diene. Der Beirat habe das Inventar in der Form der Verfügung erlassen. Dieses sei im Gegensatz zum Finanzplan nicht innert 30 Tagen, sondern innert 10 Tagen anzufechten. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Meinung, die 30-tägige Frist sei zutreffend; zumindest hätten sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen.
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2.1 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleiteten Grundsatz des Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies bedeutet, dass sich die Rechtsuchenden grundsätzlich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. Wer allerdings die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 121 II 71 E. 2a S. 78; 117 Ia 119 E. 3a S. 125, 421 E. 2a S. 422).
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2.2 Die Art. 28 bis 45 SchGG ordnen die Beiratschaft. Gemäss Art. 38 Abs. 1 SchGG hat der Beirat zu Beginn seiner Tätigkeit ein Inventar aufzunehmen, in welchem die zum Finanzvermögen gehörenden Vermögenswerte gesondert aufzuführen sind, eine Vermögensbilanz aufzustellen und einen Plan über die zur Sanierung in Aussicht genommenen Massnahmen auszuarbeiten. Gemäss Art. 38 Abs. 3 SchGG ist der Finanzplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, wovon den Gläubigern Kenntnis zu geben ist. Er kann innerhalb dieser Frist von jedem Interessierten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Gemäss Art. 44 SchGG kann zudem jeder Interessierte gegen Verfügungen des Beirats binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.
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2.3 Es mag zutreffen, dass nach dieser gesetzlichen Ordnung nur der Finanzplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen ist, während das Inventar derselben Massnahme nicht unterliegt. Es ist allerdings fraglich, ob in diesem Fall das Inventar in Form einer selbstständigen Verfügung erlassen wird oder lediglich als Grundlage für den in Verfügungsform zu kleidenden Finanzplan dient. Trifft Ersteres zu, wäre das Inventar in die Form einer Verfügung zu kleiden und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung von 10 Tagen gemäss Art. 44 SchGG zu versehen. Trifft Letzteres zu, hätten sich die rechtlichen Konsequenzen (insbesondere die verbindliche Zuordnung der Liegenschaften zum Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen), welche sich aus dem
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Inventar ergeben, im Finanzplan niederzuschlagen und wären mit diesem anzufechten.
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Im vorliegenden Fall hat der Beirat entsprechend dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 SchGG im Inventar die für das weitere Verfahren bedeutsame Aufteilung in das der Zwangsverwertung entzogene Verwaltungsvermögen und das der Verwertung zugängliche Finanzvermögen vorgenommen und anschliessend im Finanzplan die bisher getroffenen und die zur Verbesserung der Finanzlage vorgesehenen Massnahmen geschildert. Zum Teil hat er im Finanzplan auch die Aufteilung in Verwaltungs- und Finanzvermögen begründet. Weil sich Inventar und Finanzplan gemäss der Vorgehensweise des Beirats kaum abschliessend voneinander trennen lassen, hat er sich dazu entschlossen, beides zusammen in einem Papier während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und eine einheitliche Beschwerdefrist von 30 Tagen festzulegen (vgl. seine Vernehmlassung an das Kantonsgericht vom 28. Mai 2001, S. 4). Bei der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen handelt es sich demnach nicht um ein Versehen des Beirats. Vielmehr hat er das Vorgehen gewählt, das nach seiner Überzeugung der gesetzlichen Ordnung entspricht. Ob dieses Vorgehen zutreffend ist oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls haben sich die Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen können. Es kann ihnen nachträglich nicht eine grobe Unsorgfalt vorgeworfen werden, wenn sie angenommen haben, es sei der vom Beirat angegebene Art. 38 SchGG mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist anwendbar und nicht Art. 44 SchGG, der lediglich eine 10-tägige Frist enthält. Dies trifft umso mehr zu, als es sich vorliegend um die (soweit ersichtlich) erste Beiratschaft für eine Gemeinde seit Erlass des Gesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden handelt, so dass dazu keine Rechtsprechung besteht, und als in diesem Gesetz bezüglich Massnahmen des Beirats sowohl die 10- als auch die 30-tägige Beschwerdefrist vorkommt. Die Beschwerde muss aus diesen Gründen gutgeheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben werden.
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3.
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Da der Beirat der Munizipalgemeinde im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und dem Kanton in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 156 Abs. 2 OG), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Hingegen hat der Kanton Wallis den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 6. Juni 2002 wird aufgehoben.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Der Kanton Wallis wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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