BGer 2A.447/2002 | |||
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BGer 2A.447/2002 vom 23.09.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.447/2002 /bie
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Urteil vom 23. September 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Ausweisung
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. Juli 2002)
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 15. Mai 2002 den aus dem Kosovo stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.________ (geb. 1973) aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 26. Juli 2002. A.________ gelangt hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen, das Verfahren zu sistieren oder die Ausweisung auf maximal vier Jahre zu befristen.
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2.
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Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksgericht Zürich am 25. November 1998 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Bei Straftaten von solcher Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa bestätigt im Urteil 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.1; Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten.
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2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) vermögen dieses nicht aufzuwiegen:
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2.2.1 Der Beschwerdeführer kam 1989 als Sechzehnjähriger im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Jugend im Kosovo verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. Zwar befindet er sich inzwischen seit über 13 Jahren in der Schweiz, doch entfällt ein wesentlicher Teil dieses Aufenthalts auf den Strafvollzug. Bereits zuvor hat er wiederholt zu Klagen Anlass gegeben: Seit dem 1. November 1993 musste er mehrmals wegen Hehlerei, Diebstahls usw. bestraft werden. Am 13. Januar und 29. August 1994 ist er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt worden, was ihn nicht davon abhielt, erneut schwer straffällig zu werden. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts war ein Kokainkonsum dabei zwar nicht auszuschliessen, doch soll umgekehrt keine nennenswerte Sucht bestanden haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen von den Drogen weggekommen sein will, fällt deshalb - entgegen seinem Einwand - nicht wesentlich ins Gewicht. Dass er hier gewisse Beziehungen zu seinen offenbar gesundheitlich angeschlagenen Eltern pflegt, lässt die Ausweisung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen, vermag er in diesem Zusammenhang doch keine über normale familiäre Beziehungen hinausgehende, rechtsrelevante Abhängigkeiten darzutun (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.); nötigenfalls kann sich seine hier anwesende Schwester um die kranken Eltern kümmern. Die Frau des Beschwerdeführers, die er am 13. August 1993 geheiratet hat, verblieb bis zum 16. April 1995 in Z.________. Auch ihr ist eine Ausreise gegebenenfalls zuzumuten, musste sie sich gestützt auf das Vorleben ihres Mannes und dessen fremdenpolizeilichen Verwarnungen doch bewusst sein, dass sie im Falle einer weiteren Straffälligkeit ihr Ehe- und Familienleben mit ihm unter Umständen nicht mehr hier würde pflegen können. Die 1996 geborene Tochter R.________ befindet sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter. Der Tatsache, dass die Frau des Beschwerdeführers offenbar im dritten Monat schwanger ist, wird nötigenfalls bei der Regelung der Modalitäten für die Ausreise Rechnung getragen werden können.
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2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier indessen nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in diese im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung und seine Bemühungen, wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; bestätigt im Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich damit nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein solches kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung in Freiheit aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Zwar haben sich seine persönlichen Verhältnisse - wie er geltend macht - seit der Strafverbüssung etwas gefestigt, doch haben ihn die wiederholten Verurteilungen und Verwarnungen bereits einmal nicht davon abzuhalten vermocht, in der Drogenszene massiv straffällig zu werden. Ist die Ausweisung auf zehn Jahre damit verhältnismässig, hatten die kantonalen Behörden weder eine erneute Verwarnung noch eine zeitliche Beschränkung der Fernhaltemassnahme zu prüfen und besteht heute kein Anlass, das Verfahren zu sistieren.
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3.
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3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Für den Fall des Unterliegens ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da die vorliegende Beschwerde gestützt auf die publizierte und die über Internet zugängliche Rechtsprechung in ähnlichen Fällen als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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