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Informationen zum Dokument  BGer 6P.58/2002  Materielle Begründung
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BGer 6P.58/2002 vom 24.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.58/2002 /kra
 
6S.156/2002
 
Urteil vom 24. September 2002
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichter Killias,
 
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
 
Y.________, Stallikonerstrasse 104, 8903 Birmensdorf ZH,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacob Stickelberger, Höhestrasse 17, 8702 Zollikon,
 
gegen
 
1. A.Z.________,
 
2. B.Z.________,
 
3. C.Z.________,
 
4. D.Z.________,
 
5. E.Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
 
Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung)
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 23. November 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 10. August 1999 ereignete sich in einem Wohnhaus in N.________ (AG) ein tödlicher Liftunfall. Die damals zehnjährige F.Z.________ befand sich zusammen mit ihrer sechsjährigen Schwester D.Z.________ und dem eineinhalbjährigen G.________ im Fahrstuhl, als sich ihr Basketball zwischen Kabinenboden und Schachtwand verklemmte. F.Z.________ griff vergebens danach. Unter dem Druck barst das Glas der Schachttüre und fiel im oberen Teil vollends heraus. In der Folge geriet das Kind über die so entstandene Öffnung mit der rechten Schulter, dem Hals und dem Kopf zwischen Kabinenboden und Schachttür und wurde, als der Kabinenboden die Decke des ersten Stockwerks erreichte, erdrückt.
 
Das Wohnaus ist Eigentum der H.________AG, deren einziger Verwaltungsrat Y.________ ist. Wegen einer Betreibung auf Pfandverwertung unterstand die Liegenschaft der Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt N.________, das die Mietzinse eintrieb und die Bewirtschaftung vornahm. Die übrige Liegenschaftsverwaltung verblieb in den Händen der I.________ GmbH, die von X.________ geleitet wird, der ein Angestellter der H.________ AG ist.
 
Der 1955 eingebaute Aufzug war auf Begehren der Mieter des Wohnhauses 1998 nach vierjährigem Stillstand wieder in Betrieb gesetzt worden. Y.________ und X.________ hatten im Einvernehmen mit dem Betreibungsamt und der Grundpfandgläubigerin Angebote für die Reparaturarbeiten eingeholt. Die K.________AG empfahl eine Totalrevision zum Preis von Fr. 45'000.-, da der Lift Sicherheitsmängel aufwies. Y.________ erteilte schliesslich den Reparaturauftrag an die L.________AG. Der Preis von Fr. 2'570.25 wurde mit dem Einverständnis der Grundpfandgläubigerin vom Betreibungsamt beglichen. Auch nachdem die Arbeiten vorgenommen worden waren, entsprach der Aufzug den Sicherheitsvorschriften nicht. Er besass einen zu breiten Glaseinsatz; eine Einrichtung zum Stoppen des Aufzugs im Falle der Verklemmung durch einen Fremdkörper oder einer Schachttüre fehlte.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Baden sprach am 7. Februar 2001 den zuständigen Betreibungsbeamten und einen leitenden Angestellten der L.________AG vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Es verurteilte jedoch Y.________ und X.________ wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer zweieinhalb- bzw. zweimonatigen bedingten Gefängnisstrafe und zu Bussen von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 350.-. Es sprach den Zivilklägern Schadenersatz- und Genugtuungssummen zu.
 
C.
 
Auf Berufung der Verurteilten und Anschlussberufung der Angehörigen des Unfallopfers hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau Y.________ und X.________ am 23. November 2001 von der Anklage wegen Verletzung der Regeln der Baukunde frei und reduzierte die Freiheitsstrafen um je einen halben Monat. Es entschied ferner, dass die zugesprochenen Genugtuungssummen ab dem Unfalltag zu 5% zu verzinsen seien.
 
D.
 
Y.________ führt gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben. In der Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er ebenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
 
In der Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichten das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Gegenbemerkungen. Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Nichtigkeitsbeschwerde (6S.61/2002)
 
1.
 
In Abweichung vom Regelfall gemäss Art. 275 Abs. 5 BStP wird im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeitsbeschwerde zuerst behandelt.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die von diesen Sachverhalt abweichen oder sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten (insbesondere Beschwerde S. 6 ff.), nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 119 IV 309 E. 7b S. 312).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 117 StGB. Er habe wegen der Zwangsverwaltung einerseits und seiner Position in der Eigentümerfirma anderseits keine Garantenstellung innegehabt. Der Entscheid über die Wiederinbetriebnahme des Lifts und somit die Verantwortung dafür hätten allein beim Betreibungsamt gelegen. Ferner habe er gegen keine Norm verstossen, da es keine Vorschrift gebe, die den Weiterbetrieb älterer Aufzüge verbiete. Er habe zudem darauf vertrauen dürfen, dass der Aufzug betriebssicher sei und den geltenden Sicherheitsvorschriften genügen würde, da er von einem spezialisierten Unternehmen Instand gesetzt worden sei.
 
3.1 Die Beschwerdegegner wenden ein, die Entscheidung über die Wiederinbetriebnahme habe beim Beschwerdeführer gelegen. Dieser habe den Auftrag zur Teilrevision gegeben. Er habe aufgrund der Offerte der K.________AG gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass der 40 Jahre alte Aufzug, der aus Sicherheitsgründen 1994 stillgelegt worden sei, erhebliche Sicherheitsmängel aufgewiesen habe, welche nur durch eine Totalsanierung behoben werden könnten. Wenn diese Mängel behoben, insbesondere eine Kabinentüre eingebaut oder auf die Wiederinbetriebnahme verzichtet worden wäre, hätte sich der tödliche Unfall mit Sicherheit nicht ereignet.
 
3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der Eigentümerin aufgrund von Art. 58 OR dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Personenaufzug keine Gefahr für dessen Benutzer darstellen würde. Die Zwangsverwaltung habe lediglich zur Folge gehabt, dass das Betreibungsamt die Mietzinse einzutreiben gehabt habe, und es für ordentliche Verwaltungsmassnahmen zuständig gewesen sei. Die Wiederinbetriebnahme des Lifts, die weder dringend noch unumgänglich gewesen sei, habe allein im freien Ermessen des Beschwerdeführers gelegen, der sich dafür zu verantworten habe. Das Mädchen sei wegen Mängeln am Aufzug, von denen er aufgrund des Angebots von K.________AG habe wissen müssen, verunglückt. Indem er einen Sanierungsauftrag nur für die Wiederinbetriebnahme und nicht für die Anpassung an die einschlägigen Sicherheitsvorschriften gegeben habe, habe er daher kausal pflichtwidrig gehandelt.
 
3.3 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt der Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlt eine gesetzliche Regel im Einzelfall, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie allgemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen.
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung, mithin für die Fahrlässigkeitshaftung, ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 mit zahlreichen Hinweisen).
 
3.4 Grundsätzlich ergibt sich die Sorgfaltspflicht in casu aus Art. 679 ZGB und Art. 58 OR, die dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, Schäden zu verhindern, die von seinem Eigentum ausgehen. Da vorliegend das Wohnaus Eigentum der H.________AG ist und es unter Zwangsverwaltung stand, stellt sich die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer strafrechtlich für die Aktivität der Gesellschaft belangt werden kann und ob der Umstand der Zwangsverwaltung für die Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigen ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da ohnehin weder eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt noch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, wie nachfolgend dargelegt wird.
 
3.5 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, nur die gerade für die Wiederinbetriebnahme des Lifts unerlässlichen Instandstellungsarbeiten ausgeführt haben zu lassen und nicht jene, die eine Anpassung an die geltenden Sicherheitsvorschriften erlaubt hätten (Urteil S. 19 ff.). Damit wird ihm ein aktives Tun in der Form eines fahrlässigen Begehungsdelikts angelastet (vgl. zum Unterschied zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt BGE 120 IV 265 E. 2b S. 271; 115 IV 199 E. 2 S. 203). Es geht aus den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hervor, dass die K.________AG in ihrem Angebot für eine Totalsanierung des Lifts auf Sicherheitsmängel hinwies. Das Obergericht hält aber ebenfalls fest, dass dieses Unternehmen die Wiederinbetriebsetzung mittels einiger oberflächlicher Reparaturarbeiten anbot, wie es auch zwei weitere Spezialfirmen getan haben. Es kann aus dem angefochtenen Urteil nicht ersehen werden, dass ein Unternehmen darauf hingewiesen hätte, die Wiederinbetriebnahme des Aufzugs ohne umfassende Sanierung genüge den einschlägigen Sicherheitsnormen nicht. Entgegen der Auffassung des Obergerichts lässt die Tatsache, dass die K.________AG ebenfalls eine wesentlich teurere Totalsanierung des Lifts vorschlug, den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer um die Gefahr wusste, die von einer weniger kostspieligen Instandstellung des Lifts ausgehen konnte. Als Nichtfachmann durfte er davon ausgehen, dass das Angebot der spezialisierten Unternehmen sich auf Reparaturarbeiten bezog, die eine den Sicherheitsregeln genügende Wiederinbetriebnahme des Lifts erlauben würden. Der Beschwerdeführer konnte und musste somit nicht damit rechnen, dass die Wiederinbetriebnahme des Lifts nach den von Spezialisten durchgeführten Instandstellungsarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben für dessen Benutzer darstellen würde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist die Auftragserteilung zur Instandstellung eines Aufzugs an eine Spezialfirma, die die geltenden Vorschriften zu kennen hat, nicht geeignet, den Tod eines Liftbenutzers herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer kann daher keine für den Tod des jungen Mädchens kausale Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im Zivilpunkt. Da die Beschwerde im Strafpunkt gutgeheissen und die neue abweichende Beurteilung offensichtlich auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung erlangen wird, ist das angefochtene Urteil auch im Zivilpunkt aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. BGE 117 IV 270 E. 3c und d S. 274).
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.58/2002)
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seinem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben worden sei.
 
In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird sich mit den Fragen, die zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht wurden, voraussichtlich nicht mehr zu befassen haben. Deshalb entfällt das rechtliche Interesse an der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Dem steht Art. 275 Abs. 5 BStP nicht entgegen. Diese Bestimmung sieht nur vor, dass die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde im Regelfall bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt wird. Ein Abweichen von der Regel aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig. Die vorgezogene Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ist im zu beurteilenden Fall begründet, weil sich dadurch die Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigt (vgl. Urteil 6P.128/1990 vom 6. Dezember 1991).
 
III. Kosten
 
6.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Hingegen ist der Beschwerdeführer für seine Kosten vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 3 BStP). Den Beschwerdegegnern, die unterliegen, kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2001 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren von der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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