BGer 6P.61/2002 | |||
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BGer 6P.61/2002 vom 24.09.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.61/2002 /kra
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6S.171/2002
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Urteil vom 24. September 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichter Killias, Gerichtsschreiberin Krauskopf.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt L. Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden,
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gegen
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1. A.Z.________,
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2. B.Z.________,
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3. C.Z.________,
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4. D.Z.________,
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5. E.Z.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung)
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Art. 29 Abs. 2 BV (willkürliche Beweiswürdigung)
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 23. November 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 10. August 1999 ereignete sich in einem Wohnhaus in N.________ (AG) ein tödlicher Liftunfall. Die damals zehnjährige F.Z.________ befand sich zusammen mit ihrer sechsjährigen Schwester D.Z.________ und dem eineinhalbjährigen G.________ im Fahrstuhl, als sich ihr Basketball zwischen Kabinenboden und Schachtwand verklemmte. F.Z.________ griff vergebens danach. Unter dem Druck barst das Glas der Schachttüre und fiel im oberen Teil vollends heraus. In der Folge geriet das Kind über die so entstandene Öffnung mit der rechten Schulter, dem Hals und dem Kopf zwischen Kabinenboden und Schachttür und wurde, als der Kabinenboden die Decke des ersten Stockwerks erreichte, erdrückt.
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Das Wohnaus ist Eigentum der H.________AG, deren einziger Verwaltungsrat Y.________ ist. Wegen einer Betreibung auf Pfandverwertung unterstand die Liegenschaft der Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt N.________, das die Mietzinse eintrieb und die Bewirtschaftung vornahm. Die übrige Liegenschaftsverwaltung verblieb in den Händen der I.________GmbH, die von X.________ geleitet wird, der ein Angestellter der H.________AG ist.
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Der 1955 eingebaute Aufzug war auf Begehren der Mieter des Wohnhauses 1998 nach vierjährigem Stillstand wieder in Betrieb gesetzt worden. Y.________ und X.________ hatten im Einvernehmen mit dem Betreibungsamt und der Grundpfandgläubigerin Angebote für die Reparaturarbeiten eingeholt. Die K.________AG empfahl eine Totalrevision zum Preis von Fr. 45'000.-, da der Lift Sicherheitsmängel aufwies. Y.________ erteilte schliesslich den Reparaturauftrag an die L.________AG. Der Preis von Fr. 2'570.25 wurde mit dem Einverständnis der Grundpfandgläubigerin vom Betreibungsamt beglichen. Auch nachdem die Arbeiten vorgenommen worden waren, entsprach der Aufzug den Sicherheitsvorschriften nicht. Er besass einen zu breiten Glaseinsatz; eine Einrichtung zum Stoppen des Aufzugs im Falle der Verklemmung durch einen Fremdkörper oder einer Schachttüre fehlte.
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B.
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Das Bezirksgericht Baden sprach am 7. Februar 2001 den zuständigen Betreibungsbeamten und einen leitenden Angestellten der L.________AG vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Es verurteilte jedoch Y.________ und X.________ wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer zweieinhalb- bzw. zweimonatigen bedingten Gefängnisstrafe und zu Bussen von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 350.-. Es sprach den Zivilklägern Schadenersatz- und Genugtuungssummen zu.
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C.
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Auf Berufung der Verurteilten und Anschlussberufung der Angehörigen des Unfallopfers hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau Y.________ und X.________ am 23. November 2001 von der Anklage wegen Verletzung der Regeln der Baukunde frei und reduzierte die Freiheitsstrafen um je einen halben Monat. Es entschied ferner, dass die zugesprochenen Genugtuungssummen ab dem Unfalltag zu 5% zu verzinsen seien.
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D.
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X.________ führt gegen dieses Urteil eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. In der gleichzeitig geführten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, im Falle der Abweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde seien die zugesprochenen Genugtuungssummen zu senken. Er stellt ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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In der Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichten das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Gegenbemerkungen. Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Nichtigkeitsbeschwerde (6P.171/2002)
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1.
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In Abweichung zum Regelfall gemäss Art. 275 Abs. 5 BStP wird im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeitsbeschwerde zuerst behandelt.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die von diesem Sachverhalt abweichen oder sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 119 IV 309 E. 7b S. 312). Da die Nichtigkeitsbeschwerde kassatorischer Natur ist (Art. 277ter Abs. 1 BStP), kann auf das Begehren auf Freispruch auch nicht eingetreten werden.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 117 StGB. Der Vorschlag der K.________AG, auch eine billigere Revision durchführen zu wollen, habe ihn im Glauben bekräftigt, dass diese den Sicherheitsregeln entsprechen würde. Da die L.________AG eine spezialisierte Firma sei, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dieser Gesellschaft die von K.________AG vorgeschlagene Totalsanierung nicht mitgeteilt zu haben. Er habe gegen keine Norm verstossen, da es keine Vorschrift gebe, die den Weiterbetrieb älterer Aufzüge verbiete. Unsere Gesellschaft toleriere den Weiterbetrieb von weit gefährlicheren Installationen wie etwa die Seetalbahn, die mit den heutigen Sicherheitsvorschriften nicht im Einklang stünden; von einem Mangel im rechtlichen Sinn könne deshalb nicht gesprochen werden. Die die Aufzüge betreffenden (komplexen) SIA-Normen könnten überdies für einen gewöhnlichen Bürger nicht verbindlich sein. Auch ein Architekt wie er habe die Spezialnormen für Lifte nicht zu kennen; ein Architekt wende sich für solche Arbeiten immer an einen Fachkundigen. Es sei schliesslich stossend, ihn ins Recht zu fassen und nicht die Spezialisten, die in erster Linie für die nicht betriebskonforme Wiederinstandstellung des Lifts verantwortlich seien.
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3.1 Die Beschwerdegegner wenden ein, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Liegenschaftsverwalter Einfluss auf den Entscheid über die Wiederinbetriebnahme des Lifts gehabt. Er selber habe 1994 den Lift aus Sicherheitsgründen ausser Betrieb gesetzt. Aufgrund der Offerten, die er gesehen habe, und seiner Fachkenntnisse habe er gewusst, dass eine Teilsanierung die gefahrlose Wiederinbetriebnahme nicht gewährleisten würde. Ihm sei daher vorzuwerfen, die Wiederinbetriebnahme des Lifts ohne sicherheitstechnische Nachrüstung nicht verhindert zu haben. Die Situation sei schliesslich mit derjenigen der Seetalbahn nicht vergleichbar, da für Bahnanlagen andere Haftungsbestimmungen gelten würden und die Seetalbahn nicht, wie der Lift, aus Sicherheitsgründen stillgelegt worden sei.
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3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Architekt und Geschäftsführer der I.________GmbH und als Verwalter bei der H.________AG dafür verantwortlich sei, dass der Personenaufzug keine Gefahr für dessen Benutzer darstellen würde. Er habe die aus Art. 58 OR resultierende Pflicht der Eigentümerin mit dem Anstellungsvertrag als Liegenschaftsverwalter vertraglich übernommen. Die Zwangsverwaltung ändere nichts daran. Er habe aufgrund der Offerte der K.________AG für eine Totalrevision gewusst und hätte auch als Liegenschaftsverwalter und Architekt wissen müssen, dass bei einer Teilrevision der Lift mit sicherheitstechnischen Mängeln behaftet bliebe. Indem er die Wiederinbetriebnahme des Lifts nach nur notdürftigen Arbeiten zugelassen bzw. nicht verhindert habe, habe er fahrlässig gehandelt.
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4.
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Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt der Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlt eine gesetzliche Regel im Einzelfall, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie allgemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen.
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5.
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Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Wiederinbetriebnahme des Lifts trotz festgestellter Sicherheitsdefizite zugelassen "bzw. nicht verhindert" zu haben (Urteil S. 23 f.). Aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP) geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich Offerten bei der M.________AG und bei der K.________AG eingeholt und diese an Y.________ weitergeleitet hat. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am Entscheid, den Lift nur teilweise zu sanieren, beteiligt war, kann ihm keine Handlung, sondern nur eine Unterlassung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. zum Unterschied zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt BGE 120 IV 265 E. 2b S. 271; 115 IV 199 E. 2 S. 203).
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Die Erfüllung des unechten Unterlassungsdelikts setzt voraus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat (BGE 117 IV 130 E. 2a S. 132). Eine solche wird angenommen, wenn er aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor drohenden Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaffen oder eine solche vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Garantenstellung setzt demnach eine Rechtspflicht voraus. Strafbar macht sich der Garant, wenn er die gebotene Handlung unterlässt, obwohl diese objektiv möglich gewesen wäre. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss der tatbestandsmässige Erfolg auf die Verletzung der gebotenen Sorgfalt zurückgeführt werden können. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre (BGE 116 IV 182 E. 4a S. 185; BGE 108 IV 3 E. 1b S. 5). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 mit zahlreichen Hinweisen).
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5.1 Die aus Art. 58 OR und Art. 679 ZGB resultierende Pflicht, Schäden, die vom Eigentum ausgehen zu vermeiden, kann vorliegend keine Garantenstellung des Beschwerdeführers begründen. Es ist aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der H.________AG eine Position innegehabt hätte, die es erlauben würde, ihn strafrechtlich für Handlungen der Gesellschaft zu belangen (vgl. zur Deliktsfähigkeit der für eine juristische Person Handelnden BGE 105 IV 172 und 122 IV 103 E. 6). Er holte lediglich Offerten für die Instandsetzung des Lifts bei verschiedenen Firmen ein und leitete diese an Y.________ weiter; Entscheidungsträger innerhalb der H.________AG war einzig Y.________. Die Vorinstanz leitet aus dem Anstellungsverhältnis zu Unrecht ab, dass die gesetzlichen Pflichten der Eigentümerin ipso facto auf den Beschwerdeführer übergegangen sind. Um das Ausmass der vertraglichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist auf den Inhalt seines Vertrags abzustellen. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Angaben zu diesem Vertrag. Vorliegend erübrigt es sich aber, die Sache zur Abklärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, da dem Beschwerdeführer selbst dann, wenn er ein Garantenstellung gehabt hätte, keine kausale Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könnte.
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5.2 Es geht aus den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hervor, dass die K.________AG in ihrem Angebot für eine Totalsanierung des Lifts auf Sicherheitsmängel hinwies. Das Obergericht hält aber auch fest, dass dieses Unternehmen die Wiederinbetriebsetzung mittels einiger oberflächlicher Reparaturarbeiten anbot, wie es auch zwei weitere Spezialfirmen getan haben. Es kann aus dem angefochtenen Urteil nicht ersehen werden, dass ein Unternehmen darauf hingewiesen hätte, die Wiederinbetriebnahme des Aufzugs ohne umfassende Sanierung genüge den einschlägigen Sicherheitsnormen nicht. Entgegen der Auffassung des Obergerichts lässt die Tatsache, dass die K.________AG ebenfalls eine wesentlich teurere Totalsanierung des Lifts vorschlug, den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer wusste, dass eine weniger kostspielige Instandstellung des Lifts den Sicherheitsregeln nicht genügen würde. Obwohl er Architekt ist, konnte und musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die Wiederinbetriebnahme des Lifts nach den von Spezialisten durchgeführten Instandstellungsarbeiten eine Gefahr für dessen Benutzer darstellen würde. Die Tatsache allein, dass er Architekt ist, erlaubt es nicht, spezifische Fachkenntnisse im Bereich der Aufzugstechnik vorauszusetzen. Selbst bei einem bauleitenden Architekten werden diese Kenntnisse nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil 6S.834/1996 vom 26.März 1997, E. 2b/aa; BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17). Dem Beschwerdeführer kann daher der Vorwurf nicht gemacht werden, sich der Wiederinbetriebnahme des Lifts nicht widersetzt zu haben. Er hat sich somit keiner für den Tod des jungen Mädchens kausalen Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
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6.
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Da die Beschwerde im Strafpunkt gutgeheissen und die neue abweichende Beurteilung offensichtlich auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung erlangen wird, ist das angefochtene Urteil auch im Zivilpunkt aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. BGE 117 IV 270 E. 3c und d S. 274).
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II. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.61/2002)
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7.
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Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde, dass die Auffassung des Obergerichts, die Lebenshaltungskosten in Kroatien seien mit denen in der Schweiz vergleichbar, willkürlich sei.
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In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird sich mit den Fragen, die zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht wurden, voraussichtlich nicht mehr zu befassen haben. Deshalb entfällt das rechtliche Interesse an der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Dem steht Art. 275 Abs. 5 BStP nicht entgegen. Diese Bestimmung sieht nur vor, dass die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde im Regelfall bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt wird. Ein Abweichen von der Regel aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig. Die vorgezogene Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ist im zu beurteilenden Fall begründet, weil sich dadurch die Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigt (vgl. Urteil 6P.128/1990 vom 6. Dezember 1991).
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III. Kosten
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8.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Hingegen ist der Beschwerdeführer für seine Kosten vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 3 BStP). Damit wird sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig. Den Beschwerdegegnern, die unterliegen, kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2001 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren von der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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