BGer 1P.316/2002 | |||
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BGer 1P.316/2002 vom 01.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.316/2002 /ngu
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Urteil vom 1. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Hans-Jakob Studer, Morgartenstrasse 3, 6002 Luzern,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
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Postfach, 6002 Luzern.
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Art. 9, Art. 29, Art. 32 BV (Widerhandlung SVG)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 3. August 2001 erliess das Amtsstatthalteramt Luzern eine Ordnungsbusse von Fr. 60.-- gegen X.________ wegen Falschparkierens am 31. Januar 2001 auf dem SBB-Parkareal Cargo Luzern. Auf Einsprache des Gebüssten hin eröffnete das Amtsstatthalteramt eine Strafuntersuchung. Mit begründeter Strafverfügung vom 4. Dezember 2001 erkannte das Amtsstatthalteramt X.________ der Widerhandlung gegen das SVG (Missachten eines Parkierungsverbotes) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.-- zuzüglich Verfahrenskosten. Diesen Entscheid zog der Gebüsste an das Amtsgericht Luzern-Stadt (II. Abteilung) weiter, welches den Entscheid mit Urteil vom 24. Januar 2002 bestätigte. Eine vom Verurteilten dagegen erhobene Kassationsbeschwerde wies das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern am 16. April 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Juni 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
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Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2002 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 28. Juni 2002 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Amtsstatthalterin habe den strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie das Verfahren nicht ohne Weiteres eingestellt habe.
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Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Entscheid des Obergerichtes richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
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2.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht sei auf gewisse Vorbringen in der Kassationsbeschwerde, welche als "appellatorisch" angesehen wurden, nicht eingetreten. Im Umstand, dass für den Beschwerdeführer "weder ersichtlich noch erkennbar" sei, welche seiner Rügen davon betroffen sind, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit weiteren Vorbringen (insbesondere mit der beanstandeten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Amtsstatthalterin) habe sich das Obergericht in seiner Urteilsbegründung inhaltlich nicht befasst.
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2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen)
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2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die zulässigen Beschwerdegründe der kantonalen Kassationsbeschwerde erläutert und es wird erwogen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte, soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf das Vorliegen von Kassationsgründen im Urteil des Amtsgerichtes berief, sondern lediglich appellatorische Kritik übte bzw. soweit er sich in der Beschwerde nicht wenigstens summarisch mit dem Urteil auseinandersetzte. Es wird dabei auch erwähnt, auf welchen Seiten der Beschwerdeschrift sich nach Ansicht des Obergerichtes unzulässige appellatorische Kritik fand. Einzelne Rügen werden in der Folge vom Obergericht materiell behandelt bzw. als "appellatorisch und zudem unbegründet" beurteilt.
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2.3 Diese Erwägungen halten vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Dieser verlangt nicht, dass das Gericht ausführlich katalogisiert, welche konkreten Vorbringen als unzulässig angesehen wurden. Dies um so weniger, als sich aus den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, welche Rügen das Obergericht behandelte und damit als zulässig ansah. Auch die materiellen Erwägungen des Obergerichtes stehen mit der Begründungspflicht im Einklang. Es lassen sich ihnen die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die kantonalen Instanzen die angezeigte Widerhandlung gegen das SVG als ausreichend nachgewiesen ansahen bzw. weshalb das Obergericht in diesem Zusammenhang keine Nichtigkeitsgründe erkannte. Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan, inwieweit die Urteilsbegründung es ihm verunmöglicht hätte, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Insbesondere hat sich das Obergericht mit dem Vorbringen befasst, der "Untersuchungsgrundsatz" sei verletzt worden, soweit diese Rüge überhaupt ausreichend substantiiert erschien. Im Übrigen musste das Obergericht nicht auf jede tatsächliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers ausdrücklich eingehen. Die beiläufig angerufenen Garantien von Art. 9 BV (Willkürverbot, Gebot von Treu und Glauben) haben im vorliegenden Zusammenhang (Begründungspflicht) keine über das bereits Gesagte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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3.
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Weiter rügt der Beschwerdeführer den Umstand als verfassungswidrig, dass das Obergericht ihm die Erhebung beantragter Beweisanträge verweigert habe. Er beanstandet darin namentlich einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör.
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3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes setzt die Geltendmachung prozessualer Verfahrensrechte im Strafprozess voraus, dass der Angeschuldigte entsprechende Verfahrensanträge frist- und formgerecht stellt. Zum einen verlangt Art. 86 Abs. 1 OG als Zulässigkeitsvoraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde, dass die erhobenen Rügen den kantonalen Instanzenzug durchlaufen haben. Zum anderen widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Prozessbeteiligter zumutbare Beweisanträge im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig stellt und erst nachträglich, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, eine Verletzung von Parteirechten beanstandet (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f., E. 5b S. 470 f., je mit Hinweisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe vor dem erkennenden Strafgericht beantragt, es sei ein Augenschein (zur Frage der Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz) vorzunehmen und es sei eine "Fahrzeugfahndungsliste" zu erstellen (bzw. eine Liste der Fahrzeuge mit Nidwaldner Kennzeichen, die dasselbe Fahrzeugmodell und eine ähnliche Farbe bzw. ein ähnliches Kennzeichen aufweisen wie das Auto des Beschwerdeführers). Entsprechendes ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Fahrzeugfahndungsliste" denn auch ausdrücklich als "neu eingereichtes Beweismittel" aus dem Recht gewiesen.
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Wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, vor Amtsgericht rechtzeitig entsprechende Beweisanträge zu stellen, dann kann er nicht dem Obergericht, das lediglich als Kassationsinstanz über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zu urteilen hatte, vorwerfen, es habe keine neuen Beweisanträge zugelassen bzw. keine zusätzlichen Beweiserhebungen angeordnet. Soweit der Beschwerdeführer neue Beweisanträge stellt und begründet, stellen seine Vorbringen unzulässige Noven dar (Art. 86 Abs. 1 OG).
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4.
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Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer beiläufig die Tatsache, dass das Obergericht auf seine "Rüge betreffend Abfolge der Erwägungen im amtsgerichtlichen Urteil" nicht eingetreten sei. Das Obergericht habe das Nichteintreten damit begründet, dass der Aufbau der amtsgerichtlichen Erwägungen keinen Kassationsgrund darstelle.
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Zwar kritisiert der Beschwerdeführer das Nichteintreten auf dieses Vorbringen als willkürlich bzw. als Verstoss gegen "die Gesetze der Logik". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Ansicht des Obergerichtes, er habe in diesem Punkt keinen Kassationsgrund formgerecht dargelegt, geradezu unhaltbar wäre. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes auseinander (vgl. § 246 StPO/LU) oder weist nach, dass diese Bestimmungen unzutreffend angewendet worden seien. Mit den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides befasst er sich nur am Rande. Die Willkürrüge erweist sich als offensichtlich mangelhaft substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV. Nach dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
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Es kann offen bleiben, ob und inwieweit Art. 32 Abs. 2 BV im vorliegenden Fall einer Parkbusse überhaupt anwendbar erscheint. Die erhobene Rüge erwiese sich jedenfalls als unbegründet. Beim Securitas-Angestellten, der am 31. Januar 2001 den Verzeigungshinweis (Meldezettel) ausstellte, handelte es sich um einen privaten Beauftragten der Anzeigeerstatterin SBB. Art. 32 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass der Geschädigte bzw. Anzeigeerstatter den Verzeigten möglichst rasch und umfassend über die gegen ihn erhobene Beschuldigung unterrichten müsste. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, er habe am 31. Januar 2001 keinen Meldezettel an seinem Fahrzeug vorgefunden, folgt somit keine Grundrechtsverletzung.
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Wie sich aus den Akten ergibt, haben die SBB am 18. Juni 2001 Strafanzeige eingereicht, worauf das Amtsstatthalteramt am 3. August 2001 eine Bussenverfügung erliess, welche am 27. August 2001 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Gemäss dem Amtsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 21. Juli 2001 war dem Beschwerdeführer schon zuvor durch die Kantonspolizei Nidwalden (Kpl Paul Christen) ein telefonischer Vorhalt gemacht worden. Aus dem polizeilichen Vorhalt vom Juli 2001, spätestens aber aus der Bussenverfügung vom 3. August 2001, konnte der Beschwerdeführer entnehmen, was ihm vorgeworfen wurde (nämlich falsches Parkieren auf dem Areal SBB-Cargo Luzern am 31. Januar 2001) und dass er dagegen Einsprache erheben konnte. Damit haben die Strafverfolgungsbehörden Art. 32 Abs. 2 BV Genüge getan. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er durch die Art und Weise der behördlichen Information an der Ausübung der ihm zustehenden Verteidigungsrechte gehindert worden wäre. Zwar macht er geltend, die SBB hätten den Original-Meldezettel erst am 17. September 2001 an die Behörden eingereicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er spätestens am 27. August 2001 (und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV) über den Gegenstand der Strafanzeige vom 18. Juni 2001 informiert war. Dem Umstand, dass er sich Ende August wegen des Zeitablaufes nicht mehr genau habe daran erinnern können, wo er sich am Abend des 31. Januar 2001 aufgehalten hatte, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Bei den Akten liegt im Übrigen ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 2001, in welchem er darauf hinweist, dass er bereits "vor Monaten" in einer "schriftlichen Erklärung an SBB-Cargo Luzern" geäussert habe, dass er keinen Strafzettel an seinem Auto gesehen habe.
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6.
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Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).
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6.1.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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6.1.2 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Personenwagen noch nie auf dem Parkareal SBB-Cargo Luzern abgestellt und am fraglichen 31. Januar 2001 auch keinen entsprechenden Verzeigungshinweis der SBB an seinem Fahrzeug vorgefunden. Der kontrollierende Securitas-Angestellte, der den entsprechenden Meldezettel ausfüllte, müsse sich getäuscht haben. Das Parkareal habe zur Tatzeit (um 19.49 Uhr) im Dunkeln gelegen und verfüge über keine eigene Beleuchtung. Neben dem silberfarbenen Personenwagen des Beschwerdeführers Marke Opel, Modell Omega, mit dem amtlichen Kennzeichen NW XXXX sei ein weiterer grauer Opel Omega mit dem Kennzeichen NW XXXX immatrikuliert. Dass der Kontrolleur selber befürchtet habe, es könne ihm ein Irrtum unterlaufen sein, ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich nach Erhalt der Zeugenvorladung beim Strassenverkehrsamt danach erkundigt habe, welche Farbe der verzeigte Personenwagen habe. Dass ein Abschreibfehler schnell passiert sei, zeige auch der Umstand, dass im Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Stadt das Kennzeichen des Fahrzeuges vier Mal fehlerhaft aufgeführt und im Entscheid des Obergerichtes ein Datum falsch erwähnt worden sei.
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6.3 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht eingeräumt, dass nur er für den 31. Januar 2001 als Lenker seines silberfarbenen Opels mit den Kennzeichen NW XXXX in Frage komme. Zwar wisse er nicht mehr, was er am fraglichen Abend gemacht habe. Er könne allerdings ausschliessen, jemals auf dem Areal der SBB parkiert zu haben. Das Strafgericht erwog, auch der Beschwerdeführer vermöge nicht zu erklären wie der Securitas-Kontrolleur in der Lage gewesen sein sollte, auf dem Meldezettel vom 31. Januar 2001 den Wagen des Beschwerdeführers exakt zu beschreiben (Marke, Farbe, Kennzeichen), wenn das Fahrzeug am fraglichen Abend nicht tatsächlich dort parkiert gewesen wäre.
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Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Kontrolleur als Zeuge die Frage klar verneint habe, ob er sich bei den auf dem Meldezettel notierten Fahrzeugdaten getäuscht haben könnte. Kurz vor seiner Zeugenaussage vom 25. September 2001 habe er sich die fraglichen Daten vom Strassenverkehrsamt Nidwalden nochmals ausdrücklich bestätigen lassen. Diese Rückfrage sei offensichtlich im Hinblick auf seine bevorstehende Einvernahme als Zeuge und unter dem Eindruck der Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB erfolgt, auf die er in der Vorladung des Amtsstatthalteramtes hingewiesen wurde. Damit habe der Kontrolleur im Vorfeld seiner Befragung sicher gehen wollen, "keinem Wahrnehmungsfehler erlegen zu sein, ohne dass er damit aber die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen grundsätzlich in Frage gestellt hätte".
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6.4 Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen ist sachlich vertretbar. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am erhobenen Schuldvorwurf auf.
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6.4.1 Der Umstand, dass es im Zeitpunkt des Kontrollganges bereits dunkel war, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Kontrolleur die Fahrzeugnummer falsch abgeschrieben hat. Dies um so weniger, als es sich beim verantwortlichen Securitas-Kontrolleur um eine erfahrene Berufsperson handelte und es als gerichtsnotorisch angesehen werden kann, dass das Wachpersonal der Securitas AG bei seinen Kontrollgängen mit dem geeigneten Arbeitsmaterial (insbesondere mit Taschenlampen) ausgerüstet ist. Gegen die These, es habe an ausreichendem Licht gefehlt, spricht sodann die Tatsache, dass der Kontrolleur in der Lage war, die Farbe und Marke des Fahrzeuges - jeweils auf den notierten Personenwagen NW XXXX objektiv zutreffend - zu erkennen. Auch die Nummer (nämlich Nr. 13) des privaten Parkfeldes wurde aufgeschrieben, welches unbefugterweise benutzt worden war.
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6.4.2 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, der Kontrolleur habe sich nach Erhalt der Zeugenvorladung beim Strassenverkehrsamt Nidwalden nach der Farbe des verzeigten Personenwagens NW XXXX erkundigt. Damit habe er "klar und unmissverständlich seine eigene Befürchtung bestätigt, es könne ihm beim Feststellen/Festhalten der Fahrzeugdaten sehr wohl ein Irrtum unterlaufen sein". Wenn sich der Securitas-Angestellte vom Strassenverkehrsamt ausdrücklich versichern liess, dass das notierte Fahrzeug tatsächlich silberfarben gewesen sei, beweist dies keineswegs, dass er an seinem Verzeigungsprotokoll vom 31. Januar 2001 ernsthaft zweifelte. Am 25. September 2001 wurde der verantwortliche Kontrolleur unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB als Zeuge befragt. Auf Vorhalt des Meldezettels vom 31. Januar 2001 und auf die Frage der Amtsstatthalterin: "besteht die Möglichkeit, dass Sie sich in Fahrzeugnummer, Fahrzeugfarbe und/oder Marke getäuscht haben könnten?", antwortete er wie folgt: "Nein, vorliegend stimmt alles überein, ich habe dies, nachdem ich die Vorladung erhalten habe, beim Strassenverkehrsamt Nidwalden überprüft. Die Kontrollschilder NW XXXX sind auf einen silberfarbenen Opel eingelöst". Der Zeuge bestätigte auch die Richtigkeit der Handskizze, auf dem der fragliche private Parkplatz Nr. 13 auf dem Gelände der SBB-Cargo Luzern eingezeichnet war.
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6.4.3 Wie bereits dargelegt, sind gewisse theoretische Zweifel an Sinneswahrnehmungen immer möglich. Niemand könnte wohl mit gutem Gewissen von sich behaupten, es unterliefen ihm bei seiner Arbeit garantiert niemals Fehler. Angesichts der Akten liegt der Schluss nahe, dass sich auch der verantwortliche Kontrolleur vor seiner Zeugenaussage Folgendes überlegt haben dürfte: Zwar sei er nach wie vor überzeugt, die Fahrzeugnummer korrekt notiert zu haben; hundertprozentig ausschliessen könne man Irrtümer jedoch nach menschlichem Ermessen nie. Dass er sowohl eine falsche Nummer als auch eine falsche Fahrzeugmarke bzw. eine falsche Fahrzeugfarbe aufgeschrieben hätte, könne er allerdings ausschliessen. Um sich diesbezüglich zu vergewissern, wolle er sich nochmals amtlich bestätigen lassen, welche Farbe und Marke das notierte Auto gemäss Strassenverkehrsregister hatte. Wenn der verantwortliche Kontrolleur sich im September 2001 beim Strassenverkehrsamt nach diesen Angaben erkundigt hat, konnte dies demnach - nach den willkürfreien Erwägungen des Obergerichtes - als gewissenhafte Vorbereitung auf seine bevorstehende Zeugenaussage interpretiert werden. Offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Richtigkeit des Verzeigungsprotokolles vom 31. Januar 2001 ergeben sich daraus jedenfalls nicht.
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6.4.4 Der Beschwerdeführer rügt die Erwägung des Obergerichtes als willkürlich, wonach die Auskunft des Strassenverkehrsamtes an den Kontrolleur und Zeugen mit dessen Verzeigungsprotokoll vom 31. Januar 2001 übereingestimmt habe. Der Willkürvorwurf wird mit dem Hinweis begründet, dass der Inhalt der betreffenden informellen Auskunft des Strassenverkehrsamtes "nicht aktenkundig" sei.
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Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass "die Angaben des Strassenverkehrsamtes Nidwalden zu den Fahrzeugdaten" mit den vom Zeugen "am 31. Januar 2001 gemachten Feststellungen übereinstimmten". Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Angaben auf dem Meldezettel vom 31. Januar 2001 (Marke und Farbe des Fahrzeuges NW XXXX) mit den beim Strassenverkehrsamt registrierten Angaben inhaltlich übereinstimmen (vgl. ebenso Amtsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 21. Juli 2001, S. 2). Daher ist auch die Annahme vertretbar, die Auskunft des Strassenverkehrsamtes an den Zeugen habe mit dem Meldezettel in Übereinstimmung gestanden.
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6.4.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen ausführlich darlegt, wie die Beweisergebnisse seiner Ansicht nach zu würdigen seien, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen offensichtlich unhaltbar wäre, kann auf entsprechende appellatorischen Vorbringen nicht eingetreten werden.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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