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Informationen zum Dokument  BGer 7B.159/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.159/2002 vom 01.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.159/2002 /bnm
 
Urteil vom 1. Oktober 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
1. Z.________,
 
2. Y.________,
 
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
 
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2002.
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
In einer gegen Z._______ und Y.________ beim Betreibungsamt A.________ hängigen Betreibung auf Grundpfandverwertung wurde auf Begehren der beiden Schuldner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) eine (neue) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks Nr. ... in B.________ durch einen Sachverständigen angeordnet. In seinem Gutachten vom 12. März 2002 schätzte Bauingenieur HTL X.________ den Verkehrswert auf 936'000 Franken.
 
Eine Beschwerde, mit der Z.________ und Y.________ sich einer Übernahme dieses Schätzungswertes durch das Betreibungsamt widersetzten, wies der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen am 3. Mai 2002 ab.
 
Die von Z.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als obere Aufsichtsbehörde am 15. Juli 2002 seinerseits ab, soweit es darauf eintrat.
 
Den Beschluss des Obergerichts nahmen Z.________ und Y.________ am 24. Juli 2002 in Empfang. Mit einer vom 2. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und hat im Übrigen auf Gegenbemerkungen verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
 
2.2 Dass dem angefochtenen Entscheid Mängel der erwähnten Art anhaften würden, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan:
 
Auf eine Reihe von tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Obergericht nicht eingetreten, weil sie in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten gewesen seien. In einer Zusatzbegründung hat es sie ausserdem für unbehelflich gehalten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen - von ihnen zum Teil als Ausreden bezeichneten - Erwägungen nicht auseinander und legen denn auch nicht dar, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossen sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Absicht der Firma W.________, in ihrem, der Beschwerdeführer, Garten ein weiteres Haus zu bauen, und auf die Lage der Alterssiedlung weisen sie vor der erkennenden Kammer erstmals hin. Das Vorbringen ist deshalb von vornherein unbeachtlich (Art. 79 Abs. 2 zweiter Satz OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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