BGer I 616/2001 | |||
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BGer I 616/2001 vom 03.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 616/01
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Urteil vom 3. Oktober 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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H.________,1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Kernstrasse 10, 8026 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 15. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1961 geborene H.________ war seit Mai 1993 bei der Firma X.________ als Hilfsschreiner angestellt. Ab 1. März 1997 setzte er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aus. In der Folge war der Versicherte vom 29. Mai bis 24. Juni 1997 in der Klinik.________ des Spital A.________ hospitalisiert. Vom 20. November bis 11. Dezember 1997 befand er sich in stationärer Behandlung in der Klinik R.________. Am 12. März 1998 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Aargau zog Angaben der Arbeitgeberin vom 2. April 1998 sowie Berichte des Dr. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Februar 1998 (mit beigelegten Stellungnahmen der Dres. Y.________ und D.________, Röntgeninstitut, vom 9. und 15. April 1997, des Dr. K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 30. April 1997, der Klinik.________ des Spital A.________ vom 26. Juni 1997, des Dr. G.________, Neurologie FMH, vom 19. September 1997 und der Klinik R.________ vom 5. Januar 1998) sowie des Dr. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. März 1998 und 14. Februar 1999 bei und liess eine berufliche Abklärung durch die IV-interne Abteilung Berufliche Eingliederung vornehmen. Zudem gab sie bei der Klinik C.________, ein Gutachten in Auftrag, welches am 19. Oktober 1999 erstattet wurde. Anschliessend sprach sie dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 10. November 2000 für die Zeit ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) auf Grund eines Invaliditätsgrades von 61 % zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. August 2001). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Dr. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Dezember 2000 und 28. Mai 2001 eingereicht.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner lässt er um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
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Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der gerichtlichen Beurteilung in der Regel der Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, wie er sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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3.
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3.1 Verwaltung und Vorinstanz gelangten gestützt auf die durchgeführten umfassenden Abklärungen zu Recht zum Ergebnis, in somatischer Hinsicht liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher geeignet wäre, eine Arbeits- oder Er werbsunfähigkeit zu begründen. Auf die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann vollumfänglich verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Beurteilung denn auch nicht bestritten.
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3.2 Zur Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erwog die Vorinstanz, gemäss dem Gutachten der Klinik C.________ vom 19. Oktober 1999, welchem volle Beweiskraft zukomme, sei der Beschwer deführer zu 50 % arbeitsfähig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten, das erwähnte Gutachten bilde keine taugliche Entscheidgrundlage.
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3.2.1 Frau Dr. F.________, Leitende Ärztin der Klinik C.________, diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 19. Oktober 1999 ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) schweren Grades mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4). In Beantwortung entsprechender Fragen der IV-Stelle führt die Gutachterin aus, dieses Leiden habe Krankheitswert. Weil es sich um unbewusste, teilweise mit bewusstseinsnahen Anteilen ablaufende Prozesse handle, sei der Patient wahrscheinlich nicht in der Lage, mit einer entsprechenden Willensanstrengung seinem Leidensverlauf eine andere Richtung zu geben. Psychosoziale Faktoren spielten bei der Genese einer somatoformen Schmerzstörung definitionsgemäss eine grosse Rolle, beim Beschwerdeführer vermutlich in erster Linie der Aufenthaltsstatus als Asylbewerber und die dadurch unsichere Zukunft, insbesondere im Falle einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit. Da soziale Faktoren mitentscheidend für den ungünstigen Verlauf seien, bleibe abzuwarten, ob durch eine Klärung der sozialen Situation nach Gewährung der Aufenthaltsbewilligung eine Stabilisierung eintrete, die es dem Patienten erlaube, seine durchaus vorhandenen Ressourcen (Intelligenz, Anpassungsfähigkeit) zu nutzen. Es werde deshalb eine Neubeurteilung in zwei Jahren empfohlen. Die Gutachterin erachtet den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig für die bisher ausgeübte oder eine entsprechende Tätigkeit, dies "in Anbetracht der Tatsache, dass krankheitsfremde Faktoren einen wesentlichen Anteil an der Arbeitsunfähigkeit bedingen". Kurz- oder mittelfristig werde er die Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht realisieren, da er über ein ausschliesslich körperorientiertes Krankheitskonzept verfüge, sich als vollständig arbeitsunfähig wahrnehme.
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3.2.2 Nach der Rechtsprechung besteht die Aufgabe medizinischer Experten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters somatoformer Störungen nebst der Diagnosestellung darin, sich zum Schweregrad der Symptomatik und zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem Zusammenhang hat die Gutachterin oder der Gutachter das Vorliegen invaliditätsbegründender Faktoren wie auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Andererseits ist Stellung zu nehmen zu allfälligen rentenausschliessenden Faktoren. Als solche kommen beispielsweise in Frage eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und beobachtetem Verhalten oder eine erhebliche Diskrepanz der Angaben im Vergleich zur fremdanamnestischen Information, die Angabe intensiver Beschwerden ohne Nachsuchen von therapeutischer Hilfe, appellativ-demonstrative Klagen, welche beim Experten oder der Expertin kaum emotionale Betroffenheit auslösen oder die Angabe schwerer Beeinträchtigung bei real weitgehend intaktem psychosozialem Funktionsniveau im Alltag (vgl. AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil S. vom 5. April 2000, I 538/99). Der Prognose kommt insofern besondere Bedeutung zu, als hier in erster Linie zu prüfen ist, ob vom Versicherten ein - allenfalls beträchtlicher - Willenseffort verlangt werden kann, der seine Erwerbsfähigkeit wieder herstellt oder verbessert, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass er sich weigern wird, dies zu tun - sofern die Verweigerungshaltung eine willentliche ist und nicht ihrerseits eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert darstellt (Meyer-Blaser Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 13; Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., S. 111; vgl. auch ZAK 1983 S. 156 Erw. 4).
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Was die Relevanz soziokultureller Umstände anbetrifft, ist zu beachten, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG einzig zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert sind. Die Annahme einer Invalidität setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter oder die Gutachterin dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist andererseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
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3.2.3 Im Lichte dieser Grundsätze kann dem Gutachten der Klinik C.________ vom 19. Oktober 1999 die erforderliche Beweiskraft nicht beigemessen werden. Die Gutachterin bejaht das Vorliegen eines gesundheitlichen Leidens mit Krankheitswert und führt aus, der Patient sei wahrscheinlich nicht in der Lage, mit einer entsprechenden Willensanstrengung seinem Leidensverlauf eine andere Richtung zu geben. Wie die Arbeitsfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bisherige oder eine entsprechende Tätigkeit ermittelt wurde, geht jedoch aus dem Gutachten, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht mit der gewünschten Deutlichkeit hervor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die somatoforme Schmerzstörung als solche "eigentlich" zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führt, welche jedoch auf 50 % reduziert wurde, um den im Gutachten erwähnten "psychosozialen" Faktoren (im Wesentlichen die mit dem Asylbewerberstatus verbundene Unsicherheit) Rechnung zu tragen, sowie ob diese Faktoren lediglich für die Genese des Krankheitsbildes eine Rolle spielten oder weiterhin ein davon unterscheidbares Element bilden, welches seinerseits die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die für die Invaliditätsbemessung entscheidende Frage, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche die Folge eines gesundheitlichen Leidens mit Krankheitswert bildet bzw. ob und gegebenenfalls inwieweit sie stattdessen anderen (psychosozialen oder soziokulturellen) Faktoren zuzurechnen ist, kann unter diesen Umständen nicht beantwortet werden. Wenn das kantonale Gericht die im Gutachten vom 19. Oktober 1999 enthaltenen Aussagen dennoch als hinreichende Entscheidgrundlage betrachtete, dann deshalb, weil es sich auf das in AHI 2000 S. 154 enthaltene Regest zum (im Original französischsprachigen) Urteil D. vom 8. November 1999 (K 11/99) stützte, laut welchem eine somatoforme Schmerzstörung ohne gleichzeitig vorhandene psychiatrische Komorbidität keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Diese Formulierung ist jedoch zu allgemein gehalten und wurde in der Zwischenzeit präzisiert (vgl. das Korrigendum in AHI 2001 S. 102 unten). Der Begründung der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden, ohne dass zu prüfen wäre, ob sie überhaupt geeignet ist, die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu stützen. Unter den gegebenen Umständen erweist sich eine Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf das Vorliegen eines - von allfälligen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren unterscheidbaren - psychischen Leidens mit Krankheitswert sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unumgänglich.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. November 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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