BGer 1P.458/2002 | |||
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BGer 1P.458/2002 vom 08.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.458/2002 /sta
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Urteil vom 8. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
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Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Haftverlängerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen X.________ ist im Kanton Basel-Landschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Körperverletzung, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie weiterer Delikte hängig. Das Bezirksstatthalteramt Liestal als Untersuchungsbehörde führte in seinem Anhaltungsersuchen vom 14. März 2001 aus, X.________ werde in einer Strafanzeige beschuldigt, auf massive Art Mitglieder der Fürsorgebehörde und der Amtsvormundschaft Liestal bedroht zu haben. Die Drohungen stünden im Zusammenhang damit, dass dem Angeschuldigten lediglich ein restriktives Besuchsrecht bei seinen drei Kindern eingeräumt worden sei. Im Anhaltungsersuchen vom 30. August 2001 hielt das Bezirksstatthalteramt fest, in einer weiteren Strafanzeige werde X.________ vorgeworfen, er habe seine ehemalige Freundin und Mutter der drei gemeinsamen Kinder massiv mit dem Tod bedroht. Aufgrund der bisherigen Vorfälle seien die Drohungen ernst zu nehmen, weshalb X.________ zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Dieser wurde am 26. September 2001 wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Das Bezirksstatthalteramt Liestal entliess ihn mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Einweisung in eine stationäre Therapie) aus der Haft. Am 6. November 2001 hob es diese Massnahme auf und verpflichtete den Angeschuldigten, die in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Basel begonnene ambulante Therapie fortzusetzen.
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Am 23. Mai 2002 wurde X.________ erneut verhaftet, nachdem ihm in einer Strafanzeige zur Last gelegt worden war, er habe am 22. Mai 2002 den Amtsvormund von Liestal und Beistand seiner drei Kinder tätlich angegriffen. Die Untersuchungshaft wurde am 18. Juni 2002 um acht Wochen erstreckt. Mit Beschluss vom 15. August 2002 verlängerte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Haft bis zum 10. Oktober 2002.
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B.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ mit Eingabe vom 9. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei seine sofortige Haftentlassung anzuordnen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und das Bezirksstatthalteramt Liestal stellen in ihren Vernehmlassungen vom 13. bzw. 18. September 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
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D.
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In einer Replik vom 24. September 2002 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV).
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2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu.
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Gemäss § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Sodann muss die Haft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (§ 78 StPO). Das Verfahrensgericht war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fortsetzungsgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wirft der kantonalen Instanz in allen Punkten eine Verletzung der Verfassung vor.
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2.2 Zur Frage des Tatverdachts verwies das Verfahrensgericht im angefochtenen Beschluss auf die Ausführungen im Haftverlängerungsentscheid vom 18. Juni 2002. Dort war ausgeführt worden, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch Einwirken auf die Vormundschaftsbehörde und den Amtsvormund versuche, ein Besuchsrecht für seine drei Kinder erwirken zu können. Gemäss der Strafanzeige des Amtsvormunds vom 14. Mai 2002 solle dieser durch den Beschwerdeführer mehrmals am Tag angerufen und dabei belästigt und beschimpft worden sein. Am 23. Mai 2002 habe der Amtsvormund gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung erstattet. In dieser Anzeige werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22. Mai 2002 den Amtsvormund zuerst beschimpft, ihm dann einen Kniestoss in den Oberkörper und am Schluss einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Es liege somit der Verdacht einer einfachen Körperverletzung vor. Schon am 12. März 2001 habe Y.________, Vorsteherin des Sozialdepartements und Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt Liestal, gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Drohung, eventuell Nötigung eingereicht, nachdem er sie am Telefon massiv belästigt und dabei mehrmals gesagt haben solle, "ich bringe Euch alle um".
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Das Verfahrensgericht erklärte im angefochtenen Entscheid, diese Ausführungen seien in der Zwischenzeit nicht entkräftet worden. Es bestehe daher nach wie vor der dringende Verdacht der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Nötigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, im angefochtenen Entscheid würden verschiedene, ihm vorgeworfene Straftaten aufgezählt, doch werde nicht dargelegt, inwiefern diese mit der Haft in Verbindung stünden. Das Verfahrensgericht habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt.
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Die Rüge geht fehl. Wie erwähnt, verwies das Verfahrensgericht zur Frage des Tatverdachts auf den Haftverlängerungsentscheid vom 18. Juni 2002, in welchem dargelegt wurde, weshalb ein dringender Verdacht der Drohung, Nötigung, einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte gegeben sei. Unter dem Gesichtspunkt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht ist es zulässig, dass die Behörde zur Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen in einem früheren Urteil verweist (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Es trifft daher nicht zu, dass der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts in Bezug auf die Frage des Tatverdachts ungenügend begründet worden ist.
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In materieller Hinsicht hielt das Verfahrensgericht mit Grund fest, die Ausführungen im früheren Entscheid seien in der Zwischenzeit nicht entkräftet worden, weshalb nach wie vor ein dringender Verdacht der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Nötigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte bestehe. Da dem Beschwerdeführer Tötungsdrohungen vorgeworfen werden, kann entgegen seiner Meinung nicht gesagt werden, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe könnten "kaum Gegenstand eines Haftverfahrens sein". Das Verfahrensgericht verletzte die Verfassung nicht, wenn es die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts bejahte.
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2.3 Gemäss § 77 Abs. 1 lit. c StPO ist Fortsetzungsgefahr gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde die Freiheit benützen, um seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen und diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt.
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Bei der Prüfung der Frage, ob Fortsetzungsgefahr vorliege, stützte sich das Verfahrensgericht vor allem auf das Gutachten der PUK Basel vom 21. Juli 2002. Es hielt fest, der Experte führe aus, dass die Gefahr neuerlicher Straftaten, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, "in hohem Masse wahrscheinlich" sei; zudem seien auch schwerer wiegende Angriffe gegen die Integrität Dritter nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Sodann verwies das Verfahrensgericht auf die Ausführungen im Haftverlängerungsentscheid vom 18. Juni 2002, wonach aufgrund des vorläufigen Gutachtens der PUK Basel vom 11. Juni 2002 sowie der Expertisen der Kantonalen Psychiatrischen Dienste vom 3. Oktober 2001 und der PUK Basel vom 8. Januar 2002 eine deutlich erhöhte Fortsetzungsgefahr bestehe. Es gelangte zum Schluss, unter Würdigung aller Umstände sei weiterhin eine erhebliche Fortsetzungsgefahr gegeben. Bei einer Interessenabwägung zwischen dem Grundsatz "in dubio pro securitate" und der Schwere des Grundrechtseingriffs beim Beschwerdeführer würden die Interessen von Dritten an einer Verhinderung weiterer Delikte überwiegen.
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Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das Gutachten der PUK Basel vom 21. Juli 2002 sei nicht geeignet, die Fortsetzungsgefahr zu rechtfertigen. In diesem Gutachten werden nach ausführlicher Darstellung der vorgenommenen forensisch-psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnisse die Fragen beantwortet, welche das Bezirksstatthalteramt Liestal dem Experten gestellt hatte. Dabei wird zur Frage der Rückfallsgefahr festgehalten, dass Straftaten, wie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten, weiterhin in hohem Masse wahrscheinlich seien, aber auch schwerer wiegende Angriffe gegen die Integrität Dritter nicht mit Sicherheit auszuschliessen seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen des Experten - wie in der staatsrechtlichen Beschwerde behauptet wird - "unter rechtsstaatlichen Aspekten nicht haltbar und willkürlich" sein sollen. Das Verfahrensgericht handelte nicht verfassungswidrig, wenn es sich auf das Gutachten vom 21. Juli 2002 stützte. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es lägen "keine wirklich schweren Straftatbestände" vor, welche die Annahme einer Fortsetzungsgefahr rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer werden Tötungsdrohungen zur Last gelegt, und solche Drohungen müssen als schwer bezeichnet werden. Die kantonale Instanz konnte aufgrund des Gutachtens vom 21. Juli 2002 ohne Verletzung der Verfassung annehmen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte, wenn er in Freiheit wäre, die angedrohte Handlung ausführen, weshalb weiterhin Fortsetzungsgefahr gegeben sei.
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2.4 Nach § 78 Abs. 1 StPO muss die Untersuchungshaft, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig geworden ist. § 78 Abs. 2 StPO lautet wie folgt:
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"Unverhältnismässig ist die Untersuchungshaft insbesondere, wenn:
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a. Ersatzmassnahmen nach § 79 möglich und ausreichend sind;
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b. sie die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat".
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2.4.1 Das Verfahrensgericht führte aus, in Fällen, in denen eine stationäre Massnahme zu erwarten sei, stimme die Dauer der Massnahme in der Regel nicht mit der Dauer einer allfälligen (aufzuschiebenden) Strafe überein, denn die Dauer einer Massnahme richte sich nach der Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten, die Dauer der Strafe hingegen nach dem Verschulden. Es widerspräche aber dem Sinn und Zweck der Präventivhaft, wenn ein Angeschuldigter trotz des Vorliegens einer erheblichen Fortsetzungsgefahr und Gefährlichkeit für Dritte aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, weil die Verhältnismässigkeit nach der Vorschrift von § 78 Abs. 2 lit. b StPO nicht mehr gegeben sei, die Untersuchungshaft indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch zulässig sei. Das Verfahrensgericht betonte, es prüfe deshalb in Fällen, in denen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine stationäre Massnahme zu erwarten sei, die Frage der Verhältnismässigkeit nicht nach § 78 Abs. 2 lit. b StPO, sondern aufgrund der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geltenden Regeln. Demnach sei die Haft unverhältnismässig, wenn ihre Dauer in die Nähe der zu erwartenden Strafe komme. In den Fällen, in denen voraussichtlich eine sichernde Massnahme angeordnet werde, könne nicht von einer zeitlich unbefristeten Massnahme ausgegangen werden; es müsse jedoch die Schwere des Tatvorwurfs in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Das Verfahrensgericht orientiere sich dabei an der Strafe, welche ohne Vorliegen der Gründe für eine sichernde Massnahme durch den zuständigen Richter allenfalls ausgesprochen werden könnte.
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Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hielt das Verfahrensgericht fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Mai 2002 in Untersuchungshaft und sei vom 26. September 2001 bis 4. Oktober 2001 schon einmal inhaftiert gewesen. Aufgrund der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Delikte habe er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich bei einer bedingt vollziehbaren Strafe "im obersten Bereich des Möglichen bewegen dürfte". Zusätzlich bestehe eine ernst zu nehmende Ausführungsgefahr bezüglich der Todesdrohungen. Mit Rücksicht auf diese Umstände gelangte das Verfahrensgericht zum Schluss, eine Haftverlängerung um acht Wochen sei nicht unverhältnismässig.
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2.4.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, im vorliegenden Fall dürfe von einer bedingt vollziehbaren Strafe ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei am 23. Mai 2002 verhaftet worden. Er werde sich am 10. Oktober 2002 gegen 5 Monate in Untersuchungshaft befinden. Da diese nach § 78 Abs. 2 lit. b StPO nur einen Drittel einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe betragen dürfe, wäre die Verhältnismässigkeit nur bei einer zu erwartenden Strafe von 15 Monaten gegeben. Eine Strafe in dieser Höhe sei jedoch äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Haftverlängerung unverhältnismässig sei und der angefochtene Entscheid gegen § 78 Abs. 2 lit. b StPO verstosse. Eine Verletzung dieser Vorschrift läge aber auch dann vor, wenn von einer unbedingten Freiheitsstrafe ausgegangen würde. Das Verfahrensgericht sei sich dieser Problematik bewusst gewesen und habe deswegen festgehalten, § 78 Abs. 2 lit. b StPO komme bei einer voraussichtlichen Massnahme nicht zur Anwendung. Diese Auffassung sei willkürlich. Der Gesetzgeber habe in der StPO eine solche Ausnahme nicht vorgesehen. Im Übrigen erscheine die Annahme des Verfahrensgerichts, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gegeben seien, als nicht sehr wahrscheinlich.
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2.4.3 Im Gutachten der PUK Basel vom 21. Juli 2002 wird festgehalten, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB erscheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht als zweckmässig, wobei primär an eine stationäre Massnahme zu denken sei. Es ist sachlich vertretbar, wenn das Verfahrensgericht gestützt auf diese Feststellung des Experten annahm, es sei von einer zu erwartenden stationären Massnahme auszugehen. Die Vorschrift von § 78 Abs. 2 StPO, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abschliessend formuliert ist, enthält keine Regelung für jene Fälle, in denen voraussichtlich eine stationäre Massnahme ausgefällt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verfahrensgericht erwog, in solchen Fällen sei die Verhältnismässigkeit der Haft aufgrund der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltenden Regeln zu beurteilen. Bei der Anwendung dieser Regeln auf den vorliegenden Fall vertrat es mit Grund die Auffassung, die Haftverlängerung bis zum 10. Oktober 2002 sei mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar. Das Verfahrensgericht hat in diesem Zusammenhang in vertretbarer Weise erklärt, im Falle einer bedingt vollziehbaren Strafe dürfte sich diese "im obersten Bereich des Möglichen" bewegen, d.h. es wäre mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu rechnen. Wird hievon ausgegangen, so wäre die Haftverlängerung auch unter dem Gesichtspunkt von § 78 Abs. 2 lit. b StPO nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält demnach in allen Punkten vor der Verfassung stand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren bald zum Abschluss gelangen wird, denn die Staatsanwaltschaft hat am 9. September 2002 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben und die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft wurde auf den 2. Dezember 2002 angesetzt.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
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3.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei völlig mittellos und könne sich weder Gerichts- noch Anwaltskosten leisten. Er legt jedoch keine Belege für diese Behauptungen vor. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Verfahrensgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 die Offizialverteidigung rückwirkend entzogen hat. Es führte in der Begründung aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung seiner Lebensgefährtin ca. Fr. 100'000.-- ausgeliehen habe; es sei deshalb davon auszugehen, dass er über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine wahren Vermögensverhältnisse verschwiegen und könne daher nicht mehr als mittellos gelten. Im hier angefochtenen Haftverlängerungsentscheid wird auf den Beschluss vom 8. Oktober 2001 verwiesen und erklärt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit diesem Beschluss geändert hätten. Demnach gelte er immer noch als nicht bedürftig, so dass sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteidigung abzuweisen sei.
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Mit Rücksicht auf alle diese Umstände ist das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen.
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Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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