BGer 2A.477/2002 | |||
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BGer 2A.477/2002 vom 10.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.477/2002 /kil
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Urteil vom 10. Oktober 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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X.________, geb. ...1982,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
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Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
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Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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vom 20. September 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Jugoslawien stammende X.________ stellte am 3. Juli 2001 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Gesuch am 26. November 2001 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Strafgerichts Liestal vom 17. Juli 2002 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und zu einer unbedingten Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Am 7. August 2002 wurde er nach Pristina ausgeschafft.
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Am 19. August 2002 reiste X.________ von Italien her kommend in die Schweiz ein und versuchte nach Deutschland zu gelangen. Die deutschen Behörden nahmen ihn fest und überstellten ihn den Behörden des Kantons Basel-Stadt, welche ihn wegen Verstosses gegen die Ausländergesetzgebung in Haft nahmen. Am 21. August 2002 stellte X.________ erneut ein Asylgesuch, und er wurde aus der Haft entlassen. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 30. August 2002 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut die - sofort zu vollziehende - Wegweisung an.
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X.________ wurde am 27. August 2002 (vorübergehend) wegen geringfügigen Diebstahls und am 29. August 2002 wegen der Anschuldigung der Drohung gegen Beamte in Haft genommen. Per 17. September 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (kantonale Fremdenpolizei) zugeführt. Diese ordneten am 18. August 2002 gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Haftrichterin), dass die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 16. Dezember 2002, rechtmässig und angemessen sei. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
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Mit in albanischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. September (Postaufgabe am 23. September, Eingang beim Bundesgericht am 25. September) 2002, welches von Amtes wegen übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 1. Oktober 2002), ersuchte X.________ das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Haft um Hilfe. Gestützt auf die Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.
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Die Haftrichterin beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In ihrer Stellungnahme weisen die Einwohnerdienste, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ausschaffungshaft an sich erhebe. Das für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert.
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2.
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2.1 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausschliesslich der Entscheid über die Bestätigung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer beschwert sich hauptsächlich darüber, dass er in sein Heimatland ausgeschafft werden soll; darüber hat sich das Bundesgericht nicht auszusprechen. Wenigstens teilweise (und sinngemäss) bemängelt der Beschwerdeführer auch die Haftanordnung. (Bloss) insofern kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden.
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2.2 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden bzw. nicht zu bewilligen, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
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2.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits früher asylrechtlich weggewiesen und gegen ihn eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden war, ist er am 30. August 2002, nach seiner erneuten Einreise, vom Bundesamt für Flüchtlinge wiederum aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung und verfolgt damit einen vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Ein Haftgrund liegt offensichtlich vor: Auch nach (für ihn erfolglosem) Abschluss des zweiten Asylverfahrens weigert sich der Beschwerdeführer beharrlich, in sein Heimatland zurückzukehren, ohne dass er konkrete Aussichten auf rechtmässige Einreise in ein Drittland hätte; auch sein übriges Verhalten (Drohungen gegen Beamte, sofortige illegale Einreise nach erfolgter Ausschaffung) lässt darauf schliessen, dass er sich, sollte er aus der Haft entlassen werden, den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde. Damit ist zunächst der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt (vgl. dazu BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Ferner ist der Beschwerdeführer, bei seinem Versuch, nach Deutschland zu gelangen, trotz Bestehens einer rechtskräftigen Landesverweisung, in die Schweiz eingereist; damit ist der Haftgrund von Art. 13a lit. c in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG gegeben. Schliesslich liegt auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG vor, nachdem der Beschwerdeführer wegen (angesichts des Strafmasses nicht bloss unbedeutender) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde und er aufgrund eines Strafantrags vom 18. September 2002 wegen Drohung gegen Beamte strafrechtlich verfolgt wird. Dem Vollzug der Wegweisung stehen weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), und dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) ist bisher offenkundig in genügender Weise nachgelebt worden.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei in Basel habe ihm die Hand gebrochen, und nach Aussage des Spitals sollte diese operiert werden. Damit spricht er sinngemäss die Haftbedingungen an; gemäss Art. 13c Abs. 3 ANAG sind bei der richterlichen Überprüfung des Haftanordnungsentscheids auch die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen. Was die Handverletzung betrifft, lässt sich den Akten nichts entnehmen, was die Behauptung des Beschwerdeführers, sie sei ihm durch die Polizei zugefügt worden, belegen würde. Es fällt diesbezüglich auf, dass er bereits bei der ersten Einvernahme vom 18. September 2002 im Hinblick auf die Anordnung von Ausschaffungshaft davon sprach, er habe Probleme mit der Hand und habe eigentlich nur solange hier bleiben wollen, bis diese wieder in Ordnung sei. Dies lässt den Schluss zu, dass die Handverletzung ihre Ursache nicht in mit der Ausschaffungshaft in Zusammenhang stehenden Ereignissen hat. Es versteht sich aber von selbst, dass die Haftvollzugsbehörden dafür besorgt zu sein haben, dass jederzeit die gebotene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet ist.
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Gemäss Art. 13d Abs. 1 Satz 2 ANAG kann der Verhaftete mit seinem Rechtsvertreter jederzeit mündlich und schriftlich verkehren. In den Akten befinden sich Kopien von zwei vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2002 unterzeichnete Vollmachten an einen Rechtsanwalt betreffend Strafverfahren und betreffend Ausschaffungshaft. Der Kontakt mit einem Rechtsvertreter scheint gesichert. Was die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon für das erste Haftprüfungsverfahren betrifft, so hat die Haftrichterin ein entsprechendes Begehren unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit zureichenden Gründen abgelehnt.
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2.4 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
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2.5 Soweit die Bitte des Beschwerdeführers, es sei ihm zu seiner Verteidigung ein Anwalt zur Verfügung zu stellen, so zu verstehen ist, dass er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen will, kann dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG).
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2.6 Der Beschwerdeführer ist als unterliegende Partei für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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