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Informationen zum Dokument  BGer 1P.469/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.469/2002 vom 15.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.469/2002 /mks
 
Urteil vom 15. Oktober 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident.
 
Bundesrichter Nay, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Strafverfahren
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2002
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Affoltern sprach X.________ mit Urteil vom 22. August 2000 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1996. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. X.________ wird vorgeworfen, mehrfach ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen zu haben. Der Vorwurf bezieht sich auf Vorfälle vom 9. Mai 1994 und 29. August 1996.
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Oktober 2001 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Die ausgefällte Zusatzstrafe wurde jedoch von 30 auf 10 Tage Gefängnis reduziert. Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Dabei stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Kassationsrichter, welche früher in Verfahren, an welchen er beteiligt war, mitgewirkt hätten. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 10. Juli 2002 das Ablehnungsbegehren ab; die Nichtigkeitsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
 
2.
 
X.________ führt gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG).
 
Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2001 richtet, ist darauf mangels Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Entscheid einer unteren Instanz mitangefochten werden, wenn die letzte kantonale Instanz die vor Bundesgericht erhobenen Rügen nicht oder nur mit einer engeren Prüfungsbefugnis beurteilen konnte, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 118 Ia 165 E. 2b mit Hinweisen). Die Kognition, über die das Kassationsgericht bei der Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) verfügte, ist nicht eingeschränkter als die Überprüfungsbefugnis, die dem Bundesgericht beim Entscheid über die vom Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragenen Rügen - soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen vom Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen vermögen - zukommt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit von Art. 285 StGB und rügt damit eine Verletzung eidgenössischen Rechts. Diese Rüge hätte er mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2001 vorbringen müssen (Art. 269 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Das obergerichtliche Urteil enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe. Der am angefochtenen Entscheid beteiligte Kassationsrichter Ottomann habe als Anwalt in einem anderen Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer Kläger war, die Gegenpartei vertreten.
 
Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Richters gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise oder zugunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Dabei genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein (BGE 124 I 121 E. 3a).
 
Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der Frage befasst, wann ein als Richter amtender Anwalt befangen erscheint (vgl. BGE 124 I 121 E. 3; 116 Ia 485 E. 3). Im vorliegenden Fall verweist der Beschwerdeführer einzig auf ein Verfahren aus dem Jahre 1995. Inwiefern zwischen diesem und dem gegenwärtigen Verfahren ein Zusammenhang bestehen sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die damals vom Kassationsrichter Ottomann vertretene Partei in einem näheren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen sollte. Allein der Umstand, dass Kassationsrichter Ottomann in einem Verfahren aus dem Jahre 1995 als Parteivertreter die dem Beschwerdeführer entgegengesetzten Interessen vertrat, vermag indessen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken. Nach dem Gesagten verstösst der angefochtene Entscheid weder gegen Art. Art. 30 Abs. 1 BV noch gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
 
6.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts unterbleibt. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
7.
 
Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige bzw. offensichtlich unbegründete Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung ist demnach abzuweisen.
 
8.
 
Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um vorgängige Mitteilung der Namen der am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Richter ist abzuweisen. In einem früheren Verfahren (1P.9/2002) teilte das Bundesgericht mit Schreiben vom 10. Januar 2002 dem Beschwerdeführer mit, dass die Zusammensetzung des Bundesgerichts dem Eidgenössischen Staatskalender entnommen werden kann; zudem ist sie auch auf Internet abrufbar (www.admin.ch). Im Übrigen genügt die Tatsache allein, dass ein Richter an einem früheren Verfahren mitwirkte nicht als Ausstandsgrund, weshalb die entsprechende Ausstandseinrede gegen Bundesrichter einer Grundlage entbehrt.
 
9.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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