BGer H 138/2001 | |||
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BGer H 138/2001 vom 15.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 138/01
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Urteil vom 15. Oktober 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli
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Parteien
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M.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch F.________, Treuhandbüro Z.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. Februar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 5. Juli 1973, bezog vom 1. Oktober 1981 bis 31. Mai 1995 eine ordentliche einfache Waisenrente. Mit Gesuch vom 22. April und 25. Juni 1998 beantragte er die Ausrichtung der Rente auch für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Juli 1998. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. August 1998 ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2001 teilweise gutgeheissen, indem es feststellte, M.________ habe für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Juli 1998 Anspruch auf eine Waisenrente.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Waisenrente auch für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Juli 1998 zuzusprechen. Überdies werden "eine angemessene Genugtuungssumme", die Verzinsung der nachträglich zuzusprechenden Rente und eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragt.
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung, ebenso das Bundesamt für Sozialversicherung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG), den Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht und erlischt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) und die Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung (BGE 108 V 54 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zu den Ausbildungsunterbrüchen (BGE 119 V 43 Erw. 5b und c, 104 V 69 und 100 V 165) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Auf Grund des Geburtsjahres des Beschwerdeführers steht fest, dass er in der fraglichen Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Juli 1998 einen Anspruch auf Waisenrente ausschliesslich gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG begründen kann. Es ist also zu beurteilen, ob er in dieser Zeit "in Ausbildung" war.
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Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Juli 1994 eine schulische Ausbildung mit dem Ziel der Maturität aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte, war er in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 9. März 1997 in verschiedenen Stellungen tätig, u. a. als Aushilfe, Disc-Jockey und bei einer Lebensversicherung; vom 10. Juli bis 10. Oktober 1995 absolvierte er zudem die Rekrutenschule. Keine dieser Tätigkeiten kann als Ausbildung im Sinne der genannten Rechtsprechung gewertet werden. Vielmehr liegt eine erwerblich genutzte Ausbildungspause vor. Etwas anderes wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Militärdienst leistete, bestand, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein Rentenanspruch, weil dafür Voraussetzung gewesen wäre, dass nach Abschluss der Rekrutenschule sich eine Ausbildungsphase angeschlossen hätte. Am 10. März 1997 begann der Versicherte ein Praktikum in der Grafik-Abteilung der G.________ AG, das bis zum 31. Dezember 1998 dauerte. Anschliessend war er bei der C.________ AG in den Bereichen Web-Design und Marketing tätig und ist heute selbstständigerwerbender Computerfachmann für Grafik und Web-Design. Im Hinblick auf diese berufliche Tätigkeit und angesichts der Tatsache, dass der während des Praktikums erzielte Verdienst von nicht über Fr. 2'700.- pro Monat sicher mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Anfangslohn eines voll ausgebil-deten Erwerbstätigen in der entsprechenden Branche liegt, gilt der Beschwer-deführer für die Dauer des Praktikums als in Ausbildung stehend. Demzufolge hat er ab Beginn des Praktikums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres An-spruch auf eine Waisenrente, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Ent-scheides und zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
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2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung Anlass gäbe. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann dem Einwand nicht gefolgt werden, der Abbruch der schulischen Ausbildung mit dem Ziel Maturität sei durch eine Leistungsverweigerung seitens der Ausgleichskasse verursacht gewesen, hätte sich doch der Beschwerdeführer durch die Einreichung der verlangten Unterlagen (Bestätigung der Anmeldung an einer Maturitätsschule oder einer sonstigen Ausbildungsinstitution) seine Rentenansprüche sichern können.
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2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird des weitern die Zusprechung einer Parteientschädigung, einer Genugtuung und von Zinsen auf die Rentenbeträge ab dem 1. Juni 1995 beantragt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sie nur einer obsiegenden Partei zusteht (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Da dem Hauptantrag auf Zusprechung einer Waisenrente nicht entsprochen wird, ist dem Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen die Grundlage entzogen. Die beantragte Genugtuung schliesslich ist nicht sozialversicherungsrechtlicher Natur (Art. 128 OG), weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich unzulässig ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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