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Informationen zum Dokument  BGer 5C.200/2002  Materielle Begründung
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BGer 5C.200/2002 vom 16.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.200/2002 /min
 
Urteil vom 16. Oktober 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
N.________,
 
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, Tittwiesenstrasse 29, Postfach 459, 7001 Chur,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Post-
 
strasse 14, 7002 Chur.
 
vormundschaftliche Massnahmen,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 2. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a N.________ wurde im Jahre 1985 auf eigenes Begehren gestützt auf Art. 372 ZGB bevormundet. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin vom 2. Oktober 1996 wurde die bestehende Vormundschaft in eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt. Als Beirat wurde lic. iur. L.________, Rechtsanwalt und Notar in Chur, eingesetzt.
 
N.________ ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Y.________, X.________, unter anderem der Parzellen Nrn. (...). Rechtsanwalt L.________ ist seit etwa Mitte der neunziger Jahre bemüht, eine Umzonung der sich im "übrigen Gemeindegebiet" befindlichen Parzellen Nrn. (...) in die Bauzone zu erwirken. Im Zuge dieser Bemühungen hat L.________ auch im Auftrag von zwei weiteren Grundeigentümern (T.________ und R.________) diverse Aufwendungen getätigt. Seit dem Herbst 2000 ist mit der Bearbeitung des Projektes "X.________" die S.________ AG befasst, an der L.________ zu einem Sechstel beteiligt ist und deren Verwaltungsratspräsident er ist.
 
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 bestellte die Vormundschaftsbehörde Oberengadin wegen Interessenkollision des Beirats gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB für die verbeiratete N.________ in der Person von Dr. P.________ einen Beistand ad hoc für Rechtsgeschäfte aller Art im Zusammenhang mit den Parzellen Nrn. (...) in Y.________.
 
A.b Dagegen führte N.________ am 23. November 2001 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja. Sie verlangte dabei die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Begründung, die Vormundschaftsbehörde sei örtlich aufgrund des nach Ascona verlegten Wohnsitzes nicht zuständig, und eine Interessenkollision sei nicht gegeben. Zugleich verlangte sie aber aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit, dass Dr. P.________ für zwei Geschäfte als Beistand ad hoc eingesetzt und angewiesen werde, diese baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
 
Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja wies am 27. März 2002 die Beschwerde ab und enthob zudem den bisherigen Beirat, L.________, gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB seines Amtes.
 
A.c Auf kantonale Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 2. Juli 2002 sowohl die Bestellung eines Beistandes ad hoc wie auch die Amtsenthebung des bisherigen Beirats. Es wies ausserdem die Vormundschaftsbehörde an, einen neuen Beirat zu bestellen und die Interessen der verbeirateten N.________ bis dahin wahrzunehmen.
 
B.
 
B.a Am 16. September 2002 hat N.________ fristgerecht eidgenössische Berufung (zudem staatsrechtliche Beschwerde) eingereicht. Sie beantragt, die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden, des Bezirksgerichtsausschusses Maloja und der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
B.b Das Kantonsgericht von Graubünden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
C.
 
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Art. 44 OG hält fest, dass die Berufung in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig ist, sowie in einzeln aufgeführten Zivilsachen, die nicht zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören. Der im Gesetz aufgeführte Katalog der berufungsfähigen Fälle der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich abschliessend (BGE 118 Ia 473 E. 2a). Berufungsfähig ist nach Art. 44 lit. e OG die Entmündigung und die Anordnung einer Beistandschaft sowie die Aufhebung dieser Verfügung.
 
1.2 Nicht mit Berufung angefochten werden kann demnach zum Vornherein die Amtsenthebung des bisherigen Beirates (Geiser, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 446-450 ZGB, vgl. auch N. 44 zu Art. 420 ZGB). Soweit sich die Berufung hiergegen richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Anordnung einer Beistandschaft ist demgegenüber grundsätzlich berufungsfähig. Es liesse sich zwar fragen, ob an der Beurteilung der Berufung in diesem Punkt noch ein Rechtsschutzinteresse besteht, nachdem mit dem angefochtenen Entscheid auch die Amtsenthebung des Beirates bestätigt wurde, weshalb es des Beistandes ad hoc für die Zukunft nicht mehr bedarf. Die Frage kann offen bleiben, denn, wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt eine Verletzung von Bundesrecht jedenfalls nicht vor.
 
2.
 
2.1 Die Berufungsklägerin hat im Jahre 1998, was unstreitig ist, ihren früheren Wohnsitz im Oberengadin nach Ascona verlegt. Die vormundschaftliche Massnahme wurde jedoch bisher, übrigens zunächst im Einvernehmen mit der Berufungsklägerin, durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin weitergeführt. In einem Entscheid, der vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand bildet, hat das Kantonsgericht von Graubünden die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin angewiesen, zu prüfen, ob die bestehende vormundschaftliche Massnahme aufrechtzuerhalten ist und bei Nichtaufhebung die Übertragung der Beiratschaft an die am Wohnsitz zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass örtlich die Bündner Behörden bereits für die vorliegend getroffenen Massnahmen nicht mehr zuständig gewesen wären.
 
2.2 Zuständig zur Anordnung und Führung vormundschaftlicher Massnahmen ist gemäss dem im Zivilgesetzbuch normierten Wohnsitzprinzip (Art. 376 Abs. 1, 396 Abs. 1 und 315 Abs. 1 ZGB) grundsätzlich die Vormundschaftsbehörde am gesetzlichen Wohnsitz des Massnahmebedürftigen. Dieser Wohnsitz bestimmt sich nach den gesetzlichen Wohnsitzvorschriften (Art. 23 ff. ZGB). Massgebend für die Zuständigkeit ist dabei der Wohnsitz im Zeitpunkt der Einleitung des vormundschaftlichen Massnahmeverfahrens. Diese Zuständigkeit bleibt, wie die bei der Verfahrenseinleitung gesetzlich begründete Zuständigkeit einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde schlechthin, bis zur rechtskräftigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens bestehen, womit vermieden wird, dass dieses durch Wohnsitzwechsel des Schutzbedürftigen unterlaufen, verzögert oder gar verhindert wird. Die Vormundschaftsbehörde, die eine rechtskräftig angeordnete vormundschaftliche Massnahme führt, bleibt zu deren Führung auch nach einem Wohnsitzwechsel des Massnahmebedürftigen bis zu deren Übertragung bzw. Übernahme durch die infolgedessen neu zuständige Vormundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) zuständig; sie hat während der Führung der Massnahme bis dahin alles für den Massnahmebedürftigen Erforderliche vorzunehmen und darf die Massnahme erst dann, wenn nichts mehr vorzukehren ist und die Massnahme unverändert weitergeführt werden kann, an die neu zuständige Vormundschaftsbehörde übertragen. Dabei geht die Massnahme erst mit deren Übernahme durch die neu zuständige Vormundschaftsbehörde auf diese über.
 
2.3 Das Bundesgericht hat allerdings in einem neueren Urteil ausgeführt, für die Errichtung einer Vormundschaft bei einer verbeiständeten Person, welche ihren Wohnsitz verlegt habe, sei selbst dann nicht mehr die bisherige Vormundschaftsbehörde zuständig, sondern diejenige am neuen Wohnsitz, wenn eine Übertragung der vormundschaftlichen Massnahme noch nicht stattgefunden hat. Begründet wurde der Entscheid damit, dass zwar mangels Übertragung der vormundschaftlichen Massnahme die Pflicht zur Weiterführung am ursprünglichen Wohnsitz fortbestehe, aber neue Massnahmen, welche entscheidend in die Freiheit des Massnahmebedürftigen eingriffen, wie dies bei Errichtung einer Vormundschaft bei bestehender Beistandschaft der Fall sei, am neuen Wohnsitz zu erfolgen hätten (BGE 126 III 415). Zu Recht hält das Kantonsgericht hierzu fest, dass vorliegend lediglich die bisherige Massnahme weitergeführt, infolge einer Interessenkollision des Beirats eine Beistandschaft ad hoc errichtet und schliesslich der Beirat des Amtes enthoben wurde, was für die Schutzbedürftige keine zusätzliche Einschränkung der Handlungsfreiheit bedeutete. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterführung der Massnahme bis zur erfolgten Übertragung an die neu zuständige Vormundschaftsbehörde lagen diese Anordnungen auch unter Beachtung des vom Bundesgericht in BGE 126 III 415 getroffenen Entscheids ohne weiteres in der Kompetenz der bisher zuständigen Bündner Behörden.
 
3.
 
Gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB kann ein Beistand ernannt werden, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen. Die Bestimmung ist analog auch anwendbar für Interessenkollisionen zwischen der verbeirateten Person und dem Beirat (Egger, Zürcher Kommentar, N. 24 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 78 zu Art. 392 ZGB). Die Verbeiständung ist schon bei blosser Möglichkeit der Gefährdung der Interessen des Vertretenen geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Vertreter im Einzelfall um objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht (BGE 118 II 101 E. 4; 107 II 105 E. 4; Egger, a.a.O., N. 26 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 84 zu Art. 392 ZGB).
 
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts ist der Beirat, L.________, zugleich Verwaltungsratspräsident der S.________ AG, welche das Projekt "X.________" führt, und an der er zu einem Sechstel beteiligt ist. Als Beirat hat L.________ der S.________ AG Aufträge erteilt. Als Anwalt hat er darüber hinaus auch weitere am Projekt interessierte Grundeigentümer vertreten. Deren Interessen sind zum Teil anders gelagert, lehnen doch die Erben T.________ in der Zwischenzeit die bauliche Realisierung in der von der S.________ AG vorgeschlagenen Form ab und sind sie nicht bereit, die von der S.________ AG getätigten Planungsarbeiten und Verkaufsbemühungen zu bezahlen, da sie keine entsprechenden Aufträge erteilt hätten. Streitig unter den Beteiligten ist, wer für den getätigten Aufwand von rund einer Million Franken (Planungskosten der S.________ AG und Anwaltskosten) aufzukommen hat. Das Kantonsgericht weist ferner darauf hin, dass der Beirat im Oktober 2001 der Vormundschaftsbehörde einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages mit Begründung eines limitierten Vorkaufsrechts zur Genehmigung vorgelegt hat, wobei zwei der drei potentiellen Käufer zum fraglichen Zeitpunkt dem Verwaltungsrat der S.________ AG angehörten. Darüber hinaus war vorgesehen, dass ein Teil der Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 300'000.-- nicht an die Berufungsklägerin, sondern an die S.________ AG geleistet werden sollte, zur Tilgung angeblicher Honorarguthaben aus den vom Beirat beziehungsweise der S.________ AG selbst geleisteten Projektierungsarbeiten.
 
Angesichts der dargestellten vielschichtigen Verquickung der Interessenlagen mutet es als pure Trölerei an, wenn in der Berufung weiterhin von gleichgerichteten Interessen gesprochen und eine Interessenkollision des Beirats, der in dieser Angelegenheit auch eigennützige Ziele verfolgt, in Abrede gestellt wird.
 
4.
 
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Berufungsklägerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 ZGB). Dieses kann jedoch nicht gutgeheissen werden, da das Begehren zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss und im Übrigen auch die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für ein Ehepaar von Fr. 1'550.--, einem zivilprozessualen Zuschlag von 25 % (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a), d.h. Fr. 387.50, dem Mietzins von Fr. 1'590.--, den Heizkosten von Fr. 300.--, den Krankenkassenbeiträgen von Fr. 595.-- sowie Steuern von Fr. 300.--, ergibt sich ein zivilprozessualer Bedarf von Fr. 4'722.50. Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für einen Personenwagen; eines solchen bedarf es für Arztbesuche nicht. Bei einem Renteneinkommen von Fr. 6'000.-- können die Kosten des vorliegenden Verfahrens innert angemessener Frist abgetragen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juli 2002 wird bestätigt.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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