BGer B 55/2001 | |||
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BGer B 55/2001 vom 16.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 55/01
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Urteil vom 16. Oktober 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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M.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,
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gegen
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Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
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Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 9. Mai 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene M.________ war seit 1987 als Raumpflegerin/Hausangestellte im Spital X.________ angestellt und damit bei der Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen eines im August 1996 erlittenen Kniedistorsionstraumas war sie bis im November 1996 und später erneut wegen seit Februar 1997 bestehender Beschwerden im rechten Knie sowie Rückenbeschwerden ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis schliesslich auf Ende Februar 1998. Die Pensionskasse überwies der Versicherten in der Folge eine Austrittsleistung von Fr. 51'574.- auf ein Freizügigkeitskonto.
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Am 30. Januar 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 9. November 1998 liess sie ferner die Pensionskasse ersuchen, ihr eine halbe Invalidenrente sowie eine Invaliden-Zusatzrente auszurichten. Die Pensionskasse antwortete am 27. November 1998, sie werde zum Leistungsanspruch nach Konsultation des Vertrauensarztes Stellung nehmen, und wiederholte diese Antwort in einem Schreiben vom 21. Januar 2000.
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B.
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Am 1. Februar 2000 liess M.________ gegen die Pensionskasse Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente nebst entsprechender Kinder- bzw. Invalidenzusatzrente sowie Zins zu 5 % zu bezahlen. Ausserdem sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie bereit sei, die Austrittsleistung von Fr. 51'574.- ganz, eventualiter zur Hälfte der Beklagten wieder einzubringen.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Klage nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 9. Mai 2001 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. März 1998 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 8950.05 sowie eine jährliche Kinderrente von Fr. 1789.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1998 bis zur Zusprechung einer Rente durch die Invalidenversicherung eine jährliche Invalidenzusatzrente von Fr. 8758.70 nebst einer jährlichen Kinderrente von Fr. 2335.65 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000, wobei die ab Rentenbeginn der Invalidenversicherung ausbezahlten Zusatzrenten der Beklagten bis zur Höhe der rückwirkenden Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuerstatten seien. Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten von ihrer Freizügigkeitsleistung den Betrag von Fr. 31'527.20 zurückzuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, in Abänderung des kantonalen Entscheids seien ihr eine ganze, jährliche Invalidenrente von Fr. 14'641.- und eine Kinderrente von Fr. 2928.- sowie eine ganze, jährliche Invalidenzusatzrente von Fr. 14'328.- nebst jährlicher Kinderzusatzrente von Fr. 3280.80 zuzusprechen, und sie, die Klägerin, sei ihrerseits bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die ganze (eventuell die anteilsmässige), ursprünglich erhaltene Freizügigkeitsleistung von Fr. 51'574.- inklusive dem auf dem Freizügigkeitssperrkonto aufgelaufenen Zins an die Beklagte zurückzuerstatten. Zudem sei die Pensionskasse zur Gewährung der reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulage zu verpflichten.
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Die Pensionskasse lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Reduktion der zugesprochenen jährlichen Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach licher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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1.2 In zeitlicher Hinsicht sind im Bereich der beruflichen Vorsorge für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (SZS 1999 S. 149 Erw. 3). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im hier massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 33 Erw. 1b, RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a).
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1.3 Der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2001 unter Ziffer 2 gestellte Antrag, die der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht zugesprochenen Leistungen seien zu reduzieren, ist zulässig, da er sich innerhalb des Streitgegenstandes und der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden vollen Kognition (Art. 132 OG) bewegt. Er wird auch von der Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird (Erw. 3 hienach), gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG) und die Entstehung des Anspruchs (Art. 26 BVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu den entsprechenden, die überobligatorische Vorsorge betreffenden Normen des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglementes der Beschwerdegegnerin. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Gemäss Rechtsprechung folgt aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich derselbe ist, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit der erwerbliche Bereich betroffen ist, es sei denn, die Invaliditätsschätzung erweise sich als offensichtlich unhaltbar (BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a).
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3.
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Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad, die allfällige Zinspflicht bei Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung und die Teuerungszulage.
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3.1 Bei Ausfällung des kantonalen Entscheides hatte die Invalidenversicherung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden. Inzwischen ist die entsprechende Verfügung am 30. August 2001 ergangen. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 1998 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 59 %) zu und ermittelte im Rahmen einer Berechnung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) für den erwerblichen Bereich eine Erwerbsunfähigkeit von 67,3 % (Valideneinkommen Fr. 42'436.-, Invalideneinkommen Fr. 13'896.-). Die Rente der Invalidenversicherung beginnt somit beinahe im gleichen Zeitpunkt zu laufen wie diejenige der beruflichen Vorsorge gemäss dem kantonalen Entscheid. Die Verfügung der IV-Stelle ist unter diesen Umständen möglicherweise geeignet, für den Bereich der beruflichen Vorsorge Verbindlichkeitswirkung zu entfalten. Sie stellt daher eine Tatsache dar, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 1b hievor). Die Sache ist deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es - nach Beizug der IV-Akten - im Sinne von Art. 23 BVG und den reglementarischen Grundlagen über die Invalidenrente neu entscheide. Dabei wird die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Beschwerdegegnerin verbindlich sei, auch die in BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 formulierten Grundsätze berücksichtigen. Die Höhe der zurückzuerstattenden Freizügigkeitsleistung hängt ihrerseits vom Entscheid über den Rentenanspruch ab.
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3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht zur Gewährung der Teuerungszulage auf den Invalidenrenten gemäss Ziffer 5.1.8. des Vorsorgereglements verpflichtete.
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Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 264 ist für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip). Überdies erfolgt im Bereich des Obligatoriums eine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung erst, wenn die Laufzeit der Renten drei Jahre überschritten hat (Art. 36 Abs. 1 BVG; vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. November 2001 über die Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2002). Es ist denn auch unbestritten, dass diese Voraussetzungen für eine Rentenanpassung im vorliegenden Fall im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt vom 9. Mai 2001 (vgl. Erw. 1b hievor) nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leitet denn auch einen entsprechenden Anspruch aus Art. 5.1.81. des Reglementes der Beschwerdegegnerin ab, wonach die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger von der Kassen-Kommission aufgrund der finanziellen Mittel des Teuerungsfonds bzw. der Kasse festgesetzt und zusammen mit den Kassenrenten ausgezahlt werden. Hiezu enthält der kantonale Gerichtsentscheid keine Ausführungen. Da die Sache ohnehin an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, hat es auch zu beurteilen, ob die statutarischen Voraussetzungen für eine Teuerungszulage erfüllt sind. Namentlich wird es zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der übrigen Rentenbezüger in der fraglichen Zeitspanne bis 9. Mai 2001 der Teuerung angepasst hat oder nicht.
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3.3 Die Beschwerdeführerin verneint schliesslich zu Unrecht eine Verzugszinspflicht auf der zurückzuerstattenden Freizügigkeitsleistung. Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Die vor Inkrafttreten des FZG ergangene Rechtsprechung bejahte ebenfalls bereits eine Verzugszinspflicht, sobald die Freizügigkeitsleistung verlangt werden konnte und die notwendigen Angaben vorlagen, ohne dass eine Mahnung notwendig gewesen wäre (BGE 119 V 135 oben Erw. 4c; vgl. auch BGE 127 V 389 unten). Diese Grundsätze zur Verzinsungspflicht gelten auch für den Fall, dass eine versicherte Person die bereits ausbezahlt erhaltene Austrittsleistung zurückzuerstatten hat. Nach Art. 7 FZV in der ab 1. Januar 2000 gültigen und hier anwendbaren Fassung entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent, somit 4,25 % (vgl. Art. 12 BVV2). Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen am 1. Februar 2000 erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin ab diesen Datum einen Verzugszins von 4,25 % schuldet.
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4.
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Da das vorliegende Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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