BGer 2A.235/2002 | |||
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BGer 2A.235/2002 vom 17.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.235/2002 /leb
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Urteil vom 17. Oktober 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Merkli.
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Gerichtsschreiber Küng.
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse. 2, 4410 Liestal,
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Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64, 4410 Liestal.
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
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6. Februar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1. Januar 1960) reiste am 9. März 1986 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Im November 1991 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch rechtskräftig ab. Am 12. März 1992 wurde die im Jahre 1978 geschlossene Ehe mit seiner in der Türkei lebenden Ehefrau B.________ (geb. 3. Februar 1957) dort geschieden. Der Ehe entstammen die Söhne C.________ (geb. 1. Oktober 1978) und D.________ (geb. 10. Januar 1984) sowie die Tochter E.________ (geb. 20. März 1981). Bei der Scheidung wurden die in der Türkei lebenden Kinder unter die elterliche Gewalt von A.________ gestellt. Nachdem am 1. April 1992 sein ausserehelicher Sohn F.________ zur Welt gekommen war, heiratete A.________ am 24. April 1992 die in der Schweiz niedergelassene Slowenin G.________, Mutter von drei Kindern aus erster Ehe. Daraufhin erteilte ihm die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
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Im März 1995, Juni 1996 und November 1997 lehnte die Fremdenpolizei drei Gesuche von A.________ um Nachzug der Söhne C.________ und D.________ sowie der Tochter E.________ ab.
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Im September 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Danach wurde seine Ehe mit G.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt geschieden.
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Am 13. Oktober 1998 ersuchte A.________ erneut um Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für C.________, E.________ und D.________. Begründet wurde das Gesuch mit der Absicht, die Familie wieder zu vereinigen. Am 2. März 1999 verweigerte die Fremdenpolizei die Bewilligungen mit der Begründung, der Nachzug der drei Kinder führe zur konkreten Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, da das Einkommen von A.________ weit unter dem Existenzminimum liege.
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Mit Eingaben vom 12. März und 20. Mai 1999 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte nun nur noch, den beiden Kindern E.________ und D.________ die Einreisebewiligung zu erteilen. Die Beschwerde wurde am 24. August 1999 abgewiesen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. Juni 2000 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Dies mit der Begründung, der Familiennachzug könne nicht allein wegen der Fürsorgeabhängigkeit verweigert werden; es wies die Sache - insbesondere zur Prüfung der Frage der vorrangigen familiären Beziehung der Kinder sowie der Notwendigkeit des Nachzuges - an die Fremdenpolizei zurück.
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Am 13. November 2000 verweigerte die Fremdenpolizei erneut die Einreisebewilligung. Dagegen wandte sich A.________ am 24. November 2000 wiederum mit Beschwerde an den Regierungsrat .
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B.
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Am 15. Februar 2001 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine frühere Ehefrau B.________ sowie die beiden Kinder E.________ und D.________. Dies mit der Begründung, es sei ihm gelungen, die Mutter seiner Kinder am 17. Januar 2001 wieder zu heiraten. Er beantragte, die in dieser Sache bereits ergangene Verfügung vom 13. November 2000 in Wiedererwägung zu ziehen und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2001 trat die Fremdenpolizei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien.
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Dagegen wandte er sich mit Beschwerde vom 18. Mai 2001 an den Regierungsrat. Dieser legte die beiden Verfahren zusammen und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 3. Juli 2001 ab.
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Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 6. Februar 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2002 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Februar 2002, den Regierungsratsbeschluss vom 3. Juli 2001 sowie die Verfügungen der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft aufzuheben (Ziff. 1). Die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm den Familiennachzug für E.________ und D.________ (Ziff. 2) sowie seine Ehefrau (Ziff. 3) zu bewilligen; eventuell seien die Vorinstanzen anzuweisen, das Familiennachzugsbegehren für seine Ehefrau dringlich zu behandeln (Ziff. 3).
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Das Kantonsgericht (vormals: Verwaltungsgericht) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
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D.
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Am 26. Juni 2002 erteilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft B.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten (vgl. Ermächtigung zur Visumerteilung für die Schweizer Vertretung in Ankara, act. 12). Am 2. August 2002 reiste sie in die Schweiz ein und wohnt seither bei ihrem Ehemann A.________.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete zunächst das am 13. November 2000 durch die kantonale Fremdenpolizei abgewiesene, zuvor im Laufe des Verfahrens auf die zwei Kinder E.________ und D.________ beschränkte Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1998 um Familiennachzug. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrat und anschliessend vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
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1.2 Ebenfalls Verfahrensgegenstand war das vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2001 - unter Hinweis auf die "gelungene" Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau B.________ - gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2000; in diesem stellte der Beschwerdeführer das weitere Gesuch, der Ehefrau B.________ sei im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch ist die kantonale Fremdenpolizei am 7. Mai 2001 nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, es handle sich um ein neues Gesuch, da nun auch die Ehefrau in das Nachzugsbegehren einbezogen werden solle. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer erfolglos beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht beschwert. Dieses hat erwogen, das Verfahren betreffend die beiden Kinder sei noch nicht abgeschlossen und damit nicht rechtskräftig, weshalb kein Wiedererwägungsgrund vorliege. In Bezug auf die Ehefrau liege hingegen noch keine Verfügung der Fremdenpolizei vor. Die Vorinstanzen seien deshalb zu Recht auf beide Begehren nicht eingetreten.
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1.3 Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht am 28. Juni 2002 mit, Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens sei erfüllt worden, da der Familiennachzug für seine Ehefrau bewilligt worden sei. Am 14. August 2002 reichte er die fremdenpolizeiliche Anmeldung für seine Ehefrau nach, die seit Anfang August 2002 (Einreise in die Schweiz am 2. August 2002) mit ihm zusammen in X.________ in ehelicher Gemeinschaft lebe. Gestützt auf die Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 2002 erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib beim Ehegatten ohne weiteres eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
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Damit ist die Beschwerde insoweit (Rechtsbegehren Ziffer 3) gegenstandslos geworden.
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1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Abweisung des Gesuches um Familiennachzug für die beiden Kinder E.________ und D.________.
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2.
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Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliegen nur letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer daher beantragt, den Beschluss des Regierungsrates und die beiden Verfügungen der kantonalen Fremdenpolizei aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a, S. 164, mit Hinweisen).
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3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden) und noch nicht 18 Jahre alt sind.
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3.3 Der Beschwerdeführer, welcher seit September 1998 eine Niederlassungsbewilligung besitzt, ersuchte am 13. Oktober 1998 um Familiennachzug für seine drei Kinder C.________, E.________ und D.________. Von diesen waren die Tochter E.________ und der Sohn D.________ zu jenem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen (BGE 120 Ib 257 E. 1f., S. 262, mit Hinweis) - Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren sein Nachzugsbegehren auf diese beiden Kinder beschränkt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit ihr Nachzug in Frage steht.
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3.4 Nicht einzutreten ist auf die - im Übrigen auch nicht näher begründete - Rüge, die Verweigerung des Familiennachzuges verletze auch Art. 8 EMRK, welcher das Familienleben schützt. Zum Schutzbereich dieser Bestimmung gehört insbesondere die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder im Alter von über 18 Jahren, die nicht mehr diesem Kernbereich der Familie zuzurechnen sind, geniessen den Schutz von Art. 8 EMRK nur, wenn zu den Eltern - im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides - ein besonderes, über das übliche Mass hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d,e). Die beiden Kinder E.________ und D.________ sind inzwischen volljährig und gehören somit nicht mehr zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird weder behauptet, noch ist ein solches ersichtlich.
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3.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht nur dann auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, wenn nicht eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat (BGE 124 II 361 E. 2a). Ist dies indessen - wie hier - der Fall, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c, S. 99 f.). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sogenannte "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
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3.6 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau und Mutter der beiden Kinder wieder geheiratet habe, stelle ein Novum dar, welches im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht gegeben gewesen sei. Sie bleibe deshalb ohne Bedeutung für das Familiennachzugsgesuch.
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Der Beschwerdeführer hat der kantonalen Fremdenpolizei bereits am 15. Februar 2001 zur Kenntnis gebracht, dass er sich am 17. Januar 2001 wieder mit der Mutter der beiden Kinder verheiratet habe. Der Regierungsrat, bei welchem zu diesem Zeitpunkt die erste Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2000 hängig war, hätte diese neue Tatsache somit bei seinem Beschwerdeentscheid vom 3. Juli 2001 schon berücksichtigen können. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Wiederverheiratung ausdrücklich als neue Tatsache bezeichnet und betont, bei Familiennachzugsbegehren sei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des kantonalen Gerichts abzustellen.
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Gemäss § 6 VPO/BL können die Parteien vor Verwaltungsgericht neue tatsächliche Vorbringen bis zur gerichtlichen Beurteilung vortragen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war; verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
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Die Tatsache der Wiederverheiratung ist offensichtlich eine solche neue Tatsache, die die Vorinstanz somit bei ihrem Entscheid hätte berücksichtigen müssen, denn dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sie nicht vorgebracht, sobald ihm dies möglich war. Der im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz bekannt gewesene Umstand ist somit bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.1 ).
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4.
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4.1 Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen und insbesondere das Zusammenleben der Gesamtfamilie rechtlich abzusichern. Die Nachzugsregelung ist denn auch auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen und ihre Beziehung intakt ist (BGE 126 II 329 E. 2a). Art. 17 Abs. 2 ANAG soll ihnen ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selber zu erziehen und zu betreuen (BGE 126 II 329 E. 3b).
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4.1.1 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lebte der Beschwerdeführer offensichtlich bereits wieder geschieden und allein in der Schweiz, wobei sich weder aus den Eingaben noch aus den Akten ergibt, wann er von seiner zweiten Ehefrau geschieden wurde.
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Das Ziel, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, wird verfehlt, wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das Kind erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres zu sich holt, nachdem er jahrelang von ihm getrennt gelebt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn aus den Umständen des Einzelfalles gute Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Familiengemeinschaft erst nach Jahren wiederhergestellt wird. Bei getrennt lebenden Eltern führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft, da nicht die Familie als Ganzes näher zusammengeführt wird. Voraussetzung für ein Nachzugsrecht ist deshalb generell, dass der in der Schweiz lebende Elternteil nachgewiesenermassen die vorrangige familiäre Beziehung zum betroffenen Kind unterhält und stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 3a).
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4.1.2 Der Beschwerdeführer hat nun aber mit der Wiederheirat der Mutter der in Frage stehenden Kinder - nach Einreichung des Gesuches - eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Ausgangslage herbeigeführt, womit auch das Gesuch um Familiennachzug nach anderen Kriterien zu beurteilen ist. Denn der Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist in den Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich jederzeit möglich, ohne dass besonders stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Vorbehalten bleibt stets das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b).
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4.2 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will. Dies darf allerdings nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Eltern nicht primär die Zusammenführung der Familie anstreben, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch nachzuweisen, weshalb bei Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG) Genüge getan hat; es ist nicht Aufgabe der Behörden, ohne sein Zutun über seine Beweggründe und Absichten Beweis zu führen. Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle spielen kann, jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend geringer Bedeutung ist (Urteil 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3a und 3d). Sinn des Familiennachzuges ist - wie erwähnt - nicht, den Kindern von in der Schweiz lebenden Ausländern Arbeit zu verschaffen. Das wirkliche Motiv, Kinder nach Erfüllung der Schulpflicht in der Heimat in die Schweiz zu kommen zu lassen, ist oft, ihnen hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dies lässt auf eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Bestimmungen über den Familiennachzug schliessen (Kaspar Traub, Familiennachzug im Ausländerrecht, Diss. Basel 1992, S. 95). Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit, ist, umso eher stellt sich bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für das blosse Verschaffen einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).
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4.3 Nachdem das Asylgesuch des am 9. März 1986 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers im November 1991 abgewiesen worden war, wurde seine Ehe mit B.________ bereits am 12. März 1992 in der Türkei geschieden. Am 1. April 1992 kam sein ausserehelicher Sohn F.________ zur Welt. Schon am 24. April 1992 heiratete er schliesslich eine in der Schweiz niedergelassene Slowenin, Mutter von drei Kindern. Gestützt darauf wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Im September 1998 - nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG - erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Nach drei erfolglosen Gesuchen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 stellte er im Oktober 1998 sogleich ein neues Gesuch um Familiennachzug für seine nach wie vor in der Türkei lebenden drei Kinder aus erster Ehe. Zur Begründung dieses Gesuches führte er an, die Mutter der Kinder habe seit der Scheidung kein Sorgerecht mehr für diese. Die vorrangige familiäre Beziehung bestehe zu ihm. Die Beziehungen zur Mutter der Kinder, die in ein anderes Dorf umgezogen sei, seien längst abgebrochen. Die Kinder wohnten bei seinen Grosseltern. Er habe jeweils seine Ferien bei den Eltern und mit den Kindern verbracht. Die Grosseltern seien zufolge ihres hohen Alters nun aber nicht mehr in der Lage, die Kinder zu betreuen. Er brachte dazu die Bestätigung des türkischen Gemeindepräsidenten bei, nach welcher die Kinder in der Türkei bei seinen Eltern wohnten, die sehr alt seien und die Kinder nicht mehr betreuen könnten.
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Der Beschwerdeführer hat stets betont, die Mutter seiner Kinder habe seit der Scheidung kein Sorgerecht mehr für die Kinder gehabt. Eine Beziehung der Kinder zur Mutter bestehe seit längerer Zeit nicht mehr; sie sei zerbrochen. Auf dieser Darstellung, die er durch einen schriftlichen Beleg einer Amtsperson untermauert hat, ist der Beschwerdeführer zu behaften. Auch wenn es ihm nun inzwischen nach seiner eigenen Schilderung "gelungen" ist, seine frühere Ehefrau und Mutter der beiden Kinder E.________ und D.________ wieder zu heiraten, kann offensichtlich nicht die Rede davon sein, dass der Nachzug der beiden Kinder der Herstellung der Familiengemeinschaft dienen soll. Es ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner Scheidung von seiner Ehefrau B.________ zu einer anderen Frau eine Beziehung unterhalten hat, der (kurz nach der Scheidung) der aussereheliche Sohn F.________ entsprungen ist. Nur einige Tage später heiratete er bereits eine in der Schweiz niedergelassene, geschiedene Slowenin mit drei Kindern aus erster Ehe. Auf Grund dieser Umstände erscheint seine Darstellung, weder er noch seine Kinder hätten weiter irgendwelche Beziehungen zu seiner früheren Ehefrau gepflegt, durchaus glaubhaft. Zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Kindern und B.________ bestand somit nach seinen eigenen Ausführungen und Belegen spätestens seit April 1992 keine Familiengemeinschaft mehr, welche durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden könnte. Die Gesamtfamilie, die angeblich intakt ist und nun in der Schweiz lediglich wieder zusammengeführt werden soll, ist längst zerbrochen. Im Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehefrau war E.________ zudem bereits mehr als 18 Jahre alt, nur der Sohn D.________ zählte damals erst 17 Jahre. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bei der Wiederverheiratung kann im vorliegenden Fall daher nicht von einer eigentlichen Familienzusammenführung gesprochen werden (vgl. BGE 126 II 329 E. 4a); die Kinder bedürfen keiner intensiven Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern mehr. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, unter welchen Umständen es nach der jahrelangen völligen Trennung - während der er eine neue Familie gegründet und mit einer dritten Frau zuvor ein aussereheliches Kind gezeugt hatte - nun während hängigem Nachzugsverfahren unvermittelt zur erneuten Eheschliessung mit der früheren Ehegattin gekommen ist.
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Sein Verhalten lässt das Gesuch um Familiennachzug unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. dazu auch Vernehmlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen, Ziff. 6).
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5.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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