BGer 1P.366/2002 | |||
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BGer 1P.366/2002 vom 18.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.366/2002 /sch
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Urteil vom 18. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.Y.________ und B.Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Christine Arregger, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,
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Einwohnergemeinde Frauenkappelen,
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handelnd durch den Gemeinderat, 3202 Frauenkappelen,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Baubewilligungspflicht,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Bau- und Verkehrskommission Frauenkappelen stellte auf Anzeige von X.________ hin mit Verfügung vom 15. November 2001 fest, dass die von A.Y.________ und B.Y.________ an ihrem Wintergarten vorgenommenen Arbeiten keiner Baubewilligung bedürften.
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Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) blieb ohne Erfolg, ebenso seine weitere Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 am 5. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Der Präsidialsekretär der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies den Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 schriftlich auf die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde hin und bot ihm Gelegenheit, innert der noch laufenden Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern oder sie zurückzuziehen. X.________ reichte am 30. Juli 2002 eine zusätzliche Beschwerdeschrift ein.
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Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die BVE hat auf Stellungnahme verzichtet. Die EG Frauenkappelen erklärte, sie halte an ihrer Verfügung vom 15. November 2001 fest. A.Y.________ und B.Y.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. a der Bundesverfassung und Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger gerügt werden. Die staatsrechtliche Beschwerde führt somit nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Aus diesem Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 An Laienbeschwerden stellt das Bundesgericht unter Umständen geringere Anforderungen (vgl. BGE 115 Ia 12; 109 Ia 217 E. 2b; gegen einen milderen Massstab Peter Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, in: SJZ 1985 S. 121 ff., 123). Auch der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich indessen nicht einmal sinngemäss entnehmen, warum der angefochtene Entscheid gegen die Verfassung verstossen soll. Die ausführliche Begründung befasst sich in erster Linie mit der früher erteilten Baubewilligung für den Wintergarten der Beschwerdegegner und mit behaupteten Verletzungen von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
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Die Beschwerde ist klarerweise ungenügend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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2.
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Wie angemerkt werden mag, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Das Verwaltungsgericht konnte, ohne in Willkür zu verfallen, feststellen, dass Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens allein die Frage war, ob die im Herbst 2001 durchgeführten Arbeiten der Beschwerdegegner an deren Wintergarten eine Baubewilligung benötigten. Damit hatte das Verwaltungsgericht auf all jene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten, welche das vormalige Bewilligungsverfahren für die Errichtung dieses Wintergartens (bzw., was auf das selbe herauskommt, der Sitzplatzverglasung) betrafen. Nach seiner eigenen Darstellung hatte der Beschwerdeführer seit Januar 2000 von der entsprechenden Baubewilligung vom 11. Juni 1997 Kenntnis. Nachdem ihm aber schon längst vorher die Tatsache des Baus bekannt war, hätte er auch schon wesentlich früher dagegen vorgehen können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erwogen, es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren versuche, Versäumtes aus einem anderen Verfahren nachzuholen.
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Die Hinweise des Beschwerdeführers auf das ZGB sind nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den angefochtenen Entscheid verfassungswidrig erscheinen lässt.
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3.
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Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Zudem hat er die privaten Beschwerdegegner für deren Umtriebe angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im
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Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frauenkappelen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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