BGer 2P.140/2002 | |||
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BGer 2P.140/2002 vom 18.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.140/2002 /kil
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Urteil vom 18. Oktober 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Merkli, Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiberin Diarra.
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A.X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. B.X.________,
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gegen
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Bündner Kantonsschule, Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfung, zhdv Richard Epprecht, Arosastrasse 2, 7000 Chur,
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Beschwerdegegner,
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Erziehungskommission des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17, 7000 Chur.
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Art. 5, 8, 9, 29 und 30 BV sowie Art. 27 der Verfassung für den Kanton Graubünden (Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung in die Gymnasialabteilung der Bündner Kantonsschule [Klasse 3G])
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungskommission des Kantons Graubünden vom
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8. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.X.________, geboren am ... 1986, absolvierte im Frühjahr 2002 die Aufnahmeprüfung in die dritte Klasse der Bündner Kantonsschule Chur. Am 25. März 2002 wurde seinen Eltern durch den Leiter der Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen eröffnet, dass ihr Sohn die Aufnahmeprüfung in die Klasse 3 G nicht bestanden habe, da er die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom 14. September 1999 über die Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen (Aufnahmeprüfungsverordnung) nicht erfülle. Nach Art. 14 Abs. 2 der Aufnahmeprüfungsverordnung erfolgt die Aufnahme in eine höhere als die erste Klasse der Mittelschulabteilung, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.00 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note vier nach unten nicht mehr als 1.50 Notenpunkte betragen. A.X.________ erzielte folgende Noten:
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Deutsch 2.25
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Mathematik 4.5
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Französisch 4.0
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Übertrittsnote 5.5
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Durchschnitt 4.06
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Minuspunkte 1.75
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B.
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Gegen diesen Entscheid liess A.X.________ durch seinen Vater am 9. April 2002 Beschwerde bei der Erziehungskommission des Kantons Graubünden erheben und beantragte, der angefochtene Prüfungsentscheid sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass A.X.________ in die Gymnasialabteilung einer Bündner Mittelschule aufgenommen werden könne, eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Prüfung wäre erfolgreich abgelegt worden, wenn im Aufsatz eine Note 2.25 statt 2.07 erzielt worden wäre. A.X.________ leide an zwei Geburtsgebrechen, nämlich an einem Herzfehler (biskopide Aortenklappe) und an einer cerebralen Bewegungsstörung. Abgesehen davon, dass der Herzfehler zu einer schnelleren Ermüdbarkeit und entsprechenden Beeinträchtigung der Konzentration führe, seien auch heute noch für psychomotorische Störungen typische Merkmale vorhanden, so insbesondere ein eckiger, steifer und langsamer Bewegungsablauf und eine entsprechende Sprechweise. Beim Schreiben sei ein Defizit vorhanden, was sich insbesondere in Stresssituationen in einer eckigen Schreibweise und unübersichtlichen und unsauberen Darstellung äussere. Nachdem jedoch insbesondere beim Aufsatz die Darstellung ebenfalls beurteilt werde und ein Prüfungserfolg bei 1 1/2 Zusatzpunkten vorliegen würde, seien diese Gegebenheiten prüfungsrelevant. Aufgrund der psychomotorischen Störungen bei A.X.________ werde zu Unrecht Ungleiches gleich behandelt. Hinsichtlich der Deutsch-Prüfung Teil II (Textverständnis und Grammatik) hätten insgesamt 4 Punkte mehr erteilt werden müssen. Sodann beantragte A.X.________ unter anderem die Edition der Korrekturhinweise und Bewertungstabellen, eine medizinische Begutachtung sowie die Beurteilung sämtlicher Notengebungen im Bereich des Aufsatzes durch einen anerkannten und aussenstehenden Deutsch-Experten unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Aufsatz, der Korrekturhinweise und Bewertungstabellen sowie der Behinderungen von A.X.________.
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Am 12. April 2002 reichte der Leiter der Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen seine Stellungnahme ein unter Beilage der Prüfungsunterlagen, des Prüfungsplanes, der genauen Ergebnisse von A.X.________, der Korrekturhinweise und des Punktrasters "Deutsch Aufsatz" sowie der Notenskalen. Die Korrekturhinweise für den Teil II der Deutschprüfung wurden hingegen nicht ediert. Der Leiter der Steuerungsgruppe wies darauf hin, dass der Aufsatz von A.X.________ von zwei Lehrpersonen korrigiert und beurteilt worden sei. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde sei der Aufsatz zusätzlich von Prof. C.________, Deutschlehrer an der Bündner Kantonsschule, erneut korrigiert und mit der Note 1.95 (ohne Berücksichtigung des Punkteabzuges für die Darstellung) resp. 1.83 bewertet worden.
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In der Folge liess die Erziehungskommission den Aufsatz durch eine neutrale Deutschlehrkraft begutachten. Der beigezogene Experte, Dr. D.________, Professor an der Kantonsschule Hottingen, Zürich, erteilte nach eingehender Untersuchung des in Maschinenschrift vorgelegten Aufsatzes die Gesamtpunktzahl 16 von 48 möglichen Punkten, was einer Note 2.19 entspricht.
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Am 8. Mai 2002 wies die Erziehungskommission des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass aufgrund der identischen Gesamtbewertung durch drei Lehrpersonen kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der Notengebung im Aufsatz in irgendeiner Weise zu zweifeln. Die Korrektur und die Notengebung im Teil I der Deutschprüfung sei verantwortungsbewusst und im Rahmen des zulässigen Ermessensspielraums erfolgt. Ebenso sei die Note im zweiten Teil der Deutschprüfung rechtmässig festgesetzt worden. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen verbiete es, eine allfällige Prüfungsunfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sich A.X.________ in Kenntnis seines Zustandes dem Risiko des Misserfolges bewusst ausgesetzt habe, ansonsten er sich eine weitere - anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht gegebene - Prüfungschance verschaffen könne. Hinzu komme, dass ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und einem dadurch bedingten Defizit in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht erstellt sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse es sich aus rechtlichen und sachlichen Gründen kaum rechtfertigen, Prüfungskandidaten und -kandidatinnen, welche zwar erwiesenermassen gesundheitlich behindert seien, jedoch die für die Aufnahme in die Bündner Mittelschule gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermögen, dennoch den gymnasialen Zugang zu ermöglichen.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juni 2002 rügt A.X.________ eine Verletzung von Art. 5, 8, 9, 29 und 30 der Bundesverfassung sowie von Art. 27 Abs. 2 und 3 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 (KV-GR) und beantragt, den Entscheid der Erziehungskommission des Kantons Graubünden vom 8. Mai 2002 sowie den Prüfungsentscheid vom 25. März 2002 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen.
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Die Erziehungskommission des Kantons Graubünden beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Die Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen liess sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16; 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen).
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1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Aufnahmeprüfungsverordnung entscheidet die kantonale Erziehungskommission letztinstanzlich über Verfügungen über das Nichtbestehen von Aufnahmeprüfungen. Beim angefochtenen Entscheid der Erziehungskommission handelt es sich somit um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den, da kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel in Frage kommt, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer wird durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88 OG). Auf seine fristgerechte staatsrechtliche Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen - grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde in der Regel nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig. Der Entscheid einer unteren Instanz kann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 118 Ia 165 E. 2b S. 169). Vorliegend stand der Erziehungskommission eine uneingeschränkte Rechtskontrolle (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmeprüfungsverordnung i.V. mit Art. 18 des Bündner Gesetzes vom 3. Oktober 1982 über die Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG]) und damit eine mindestens so weite Prüfungsbefugnis zu wie dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Soweit auch die Aufhebung des Prüfungsentscheides vom 25. März 2002 beantragt wird, ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 126 I 213 E. 1c S. 216 f., mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger, Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen (mit Ausnahmen) und die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a - d OG). Soweit der Beschwerdeführer lediglich Verstösse gegen einfaches kantonales Recht ohne Verfassungsbezug geltend macht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 1d S. 69).
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1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene, und soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 71 E. 1c S. 76, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich - über weite Strecken - in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzugehen.
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2.
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Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin Prüfungs- oder Promotionsentscheide zu beurteilen, so prüft es in erster Linie, ob das gesetzlich vorgeschriebene oder unmittelbar durch verfassungsrechtlichen Minimalgarantien gewährleistete Verfahren durchgeführt worden ist und ob die kantonalen Rechtsmittelbehörden ihrer Kontrollpflicht hinreichend nachgekommen sind. Bezüglich der materiellen Bewertung von Schul- und Examensleistungen beschränkt sich das Bundesgericht auf die Prüfung, ob sich die kantonalen Behörden von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst in Bereichen, wo es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung fähig wäre (Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2; BGE 121 I 225 E. 4b S. 230, mit Hinweis).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Verletzungen seines Anspruches auf rechtliches Gehör.
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3.1 Er macht geltend, die Erziehungskommission habe ihre Kognition unzulässig beschränkt und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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3.1.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung an sich mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 4 aBV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht. Das gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde über Schul- und Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (Urteil 2P.113/2002 vom 22. August 2001, E. 2; Urteil 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 6; BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 498, FN 25; Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 98 [1997], S. 546). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist es daher verfassungsrechtlich haltbar, wenn sich die Erziehungskommission bei der materiellen Überprüfung Zurückhaltung auferlegt hat, indem sie ihre Überprüfungsbefugnis weitgehend auf Willkür sowie auf Verfahrensfehler beschränkt und darauf verzichtet hat, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der notengebenden Instanz zu setzen. Diese Haltung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten umso vertretbarer, als die Erziehungskommission den Aufsatz des Beschwerdeführers trotz der an sich zulässigen Kognitionsbeschränkung durch einen externen Gutachter einer erneuten Korrektur und Bewertung hat unterziehen lassen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er einwendet, wenn ein externer Lehrer in der Lage sei, eine Bewertung aufgrund der ihm vorgelegten Akten vorzunehmen, dann sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum dies die Erziehungskommission nicht auch vornehmen konnte, verkennt er, dass gerade die fehlenden spezifischen Fachkenntnisse der Erziehungskommission einer eigenen Überprüfung und Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers entgegenstanden. Die Rüge, die Erziehungskommission habe bezüglich der Überprüfung der Notengebung in unzulässiger Weise ihre Kognition beschränkt, erweist sich somit als unbegründet.
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3.2
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3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör resp. Art. 8 VVG sei verletzt worden, weil die Erziehungskommission die von ihm zur Edition beantragten Korrekturhinweise zu Teil II der Deutschprüfung, den Einsatzplan für das Gegenlesen sowie die Aufzeichnung über das zweite Gegenlesen zurückbehalten habe und auf seinen Beweisantrag, eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers einzuholen, nicht eingetreten sei.
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3.2.2 Das durch Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 8 VVG gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Behörde das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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3.2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Aufnahmeprüfungsverordnung erarbeiten die Prüfungsgruppen die Aufgabenstellungen mit Korrekturhinweisen und Bewertungstabellen, evaluieren die Prüfungsergebnisse und erstatten Bericht zuhanden der Steuerungsgruppe. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Erziehungskommission unter anderem der Prüfungsplan der Aufnahmeprüfungen 2002, die Allgemeinen Hinweise zur Prüfung, ein Punkteraster für das Zuordnen von Punkten bei den einzelnen Prüfungen, die Prüfungen des Beschwerdeführers, die Korrekturanleitung Deutschprüfung Teil I (Aufsatz), die Aufsatzbeurteilungen der erst- und zweitkorrigierenden Lehrerinnen, nicht aber die Korrekturanleitung zur Deutschprüfung Teil II ausgehändigt wurden. Die Erziehungskommission stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der klaren und eindeutigen Stellungnahme der Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen bezüglich der Deutschprüfung Teil II sowie angesichts des Umstandes, dass sich die Erziehungskommission als Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Examensleistungen grösste Zurückhaltung auferlege, es in keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens als geboten erschienen habe, die entsprechenden Korrekturhinweise zu konsultieren oder gar herauszugeben.
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Dies beruht auf einer vertretbaren antizipierten Beweiswürdigung. Der Verzicht auf den Beizug dieser Korrekturhinweise liess sich um so eher rechtfertigen, als die Verantwortung hinsichtlich der richtigen Bewertung einer Prüfungsleistung bei der Prüfungsinstanz liegt. Wie erwähnt, ist es zulässig (E. 3.1.1), dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegt und die erbrachte Leistung nicht einer erneuten eigenen Würdigung unterwirft. Der Verzicht auf den Beizug dieses internen Hilfsmittels (vgl. Urteil 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000, E. 4) war daher vertretbar, zumal keine Anhaltspunkte bestanden, die den äusseren Ablauf der fraglichen Deutschprüfung Teil II oder der Bewertung in Frage stellten.
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Der Vorwurf der Gehörsverletzung durch die Zurückbehaltung des Einsatzplanes für das Gegenlesen ist ebenfalls unerheblich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Einsatzplan für das Gegenlesen (sofern ein solcher überhaupt existiert) ein beweiserhebliches Dokument darstellen soll. Vielmehr handelt es sich dabei um ein verwaltungsinternes Papier, auf dessen Einsicht kein Anspruch besteht (BGE 113 Ia 286 E. 2d S. 288).
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Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmeprüfungsverordnung erfolgt die Prüfung an den Prüfungsstandorten nach den durch die Prüfungsgruppen vorgegebenen Bestimmungen. Die korrigierten Prüfungsarbeiten werden der Steuerungsgruppe zur Nachkontrolle und als Grundlage für den Aufnahmeentscheid zugestellt. Gemäss Ziffer 4 der Allgemeinen Hinweise der Bündner Mittelschulen zur Aufnahmeprüfung 2002, Gymnasium, werden in der Regel ungenügende Arbeiten gegengelesen. Eine Verpflichtung zu schriftlichen Aufzeichnungen über das zweite Gegenlesen besteht indessen nicht und es lässt sich eine solche nicht aus Art. 29 BV ableiten (vgl. Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Soweit die korrigierenden Lehrkräfte für sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellt haben, unterliegen diese als rein interne Papiere nicht dem Akteneinsichtsrecht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 8 N. 67 f.) Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 resp. Art. 8 VVG ist auch in diesem Punkt nicht dargetan. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass sich die bei der Korrektur mitwirkenden Lehrkräfte auf Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen, wie sie die beiden Lehrkräfte E.________ und F.________ am 29. April resp. 2. Mai 2002 abgegeben haben, als Beweismittel angerufen oder verwendet werden können (Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 146 ).
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Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass Unterlagen und Informationen lediglich tröpfchenweise vorgebracht und eingelegt worden seien, stösst seine Rüge ins Leere. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist nicht zu beanstanden, dass die zweitkorrigierende Lehrerin F.________ ihre schriftliche Stellungnahme erst nachträglich verfasste und der Erziehungskommission einreichte. Nachdem die Sitzung der Erziehungskommission bereits angesetzt war und es auch im Interesse des betroffenen Schülers lag, die Sache möglichst beförderlich zu behandeln, war es vertretbar, dem Beschwerdeführer lediglich 24 Stunden einzuräumen, um sich zur Stellungnahme von F.________ zu äussern. Zudem handelte es sich bei der Eingabe von Frau F.________ lediglich um eine Bestätigung in zwei Sätzen, so dass die eingeräumte Zeit für eine Stellungnahme als ausreichend erscheint. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm unmöglich gewesen sei, innert der ihm angesetzten Frist Stellung zu nehmen, vielmehr reichte er seine Vernehmlassung fristgerecht ein. Hätte er sich dazu ausserstande gesehen, so hätte es an ihm gelegen, eine Fristverlängerung oder eine Vertagung der Entscheidfindung zu beantragen.
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3.3
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3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Erziehungskommission seinem Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entsprochen habe.
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Die Erziehungskommission hat erwogen, dass ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit bzw. der sprachlichen Erfassung von Gedankengängen zu verneinen sei. Diese Feststellung werde sowohl durch das vom Beschwerdeführer eingelegte Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 8. April 2002 als auch durch den Schulbericht von H.________, Schulleiterin des Lernstudios Chur, vom 7. April 2002 gestützt. So werde im ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass sich die neuromotorische Störung auf die Feinmotorik auswirke, was wiederum zu Problemen mit dem Schriftbild und der Darstellung bei handgeschriebenen Aufgaben führen könne. Auch H.________ habe in ihrem Schulbericht zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine von der IV anerkannte cerebrale Bewegungsstörung in der Graphomotorik und in der Sprechmotorik bezüglich Tempo beeinträchtigt sei, was sich vor allem in Prüfungssituationen besonders negativ auswirke.
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3.3.2 Wie sich dem ärztlichen Zeugnis entnehmen lässt, wirkt sich die neuromotorische Störung des Beschwerdeführers auf die Feinmotorik aus, was nach der Darstellung des Arztes wiederum zu Problemen mit dem Schriftbild und der Darstellung bei handgeschriebenen Aufgaben führt. H.________ weist in ihrem Schulbericht darauf hin, wenn der Beschwerdeführer seine Überlegungen und Gedankengänge nach aussen habe bringen müssen, sei das ihm nicht leicht gefallen. Er habe dann Mühe gehabt, zu formulieren und sich vorzustellen, was sein Gegenüber von ihm genau wissen möchte. Zu dieser Erschwernis, Gedanken sprachlich zu fassen, komme im Schriftlichen die verkrampfte Graphomotorik. In ihrer Zusammenfassung präzisiert sie allerdings, dass diese Behinderungen lediglich die Graphomotorik sowie die Sprechmotorik bezüglich Tempo betreffen würden. Wenn die Erziehungskommission den Antrag auf medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers ablehnte, weil sie davon ausging, dass der Zusammenhang zwischen der cerebralen Bewegungsstörung und der geltend gemachten verminderten sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht erstellt sei, so beruht dies somit auf einer vertretbaren vorweggenommenen Beweiswürdigung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar bereits im Oktober 1993 eine zweijährige Psychomotoriktherapie beim Heilpädagogischen Dienst Graubünden abgeschlossen hatte und gemäss den Akten nur noch im Zeitraum vom 23. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen) besuchte. Dass er sich seither einer weiterführenden Psychomotoriktherapie unterzogen hat, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme verletzen daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
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3.4
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3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung seines Antrages, die Notengebungen und Korrekturen sämtlicher Aufsätze der Gymnasialprüfungen 3G durch einen anerkannten und aussenstehenden Deutsch-Experten unter dem Aspekt der einheitlichen und rechtsgleichen Korrektur begutachten zu lassen, eine Gehörsverletzung. Soweit er damit eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes geltend macht, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Die Aufnahmeprüfung hat zum Zweck, die Eignung des jeweiligen Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewerbern die Geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensaufgaben besser oder schlechter erledigen. Zwar fliesst in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten. Im allgemeinen gehören die Arbeiten anderer Kandidaten somit nicht zu den Akten und bilden nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch einen aussenstehenden Experten. Mangels hinreichender konkreter Anhaltspunkte für rechtsungleiche Behandlung oder Bewertungspraxis war ein Beizug und eine erneute Korrektur sämtlicher Aufsätze der Mitbewerber nicht gerechtfertigt (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228). Ebensowenig drängte sich eine ergänzende Stellungnahme des Experten betreffend Lehrplan-, Stoff- und Beurteilungsvoraussetzungen in Graubünden und in Zürich auf, zumal der Gutachter den fraglichen Aufsatz gemäss ausdrücklichem Hinweis im Instruktionsschreiben nach den Korrekturhinweisen der Bündner Mittelschulen, Aufnahme 2002, 3. Gymnasium, sowie der Bewertungstabelle/Notenskala Teil 1 zu beurteilen hatte.
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3.4.2 Gesamthaft gesehen erweisen sich somit sämtliche Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der gleichzeitig erhobenen Willkürrüge kommt - soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Begründung genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu; sie fällt mit der Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zusammen.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer erhebt weiter verschiedene formelle Rügen. So vertritt er die Auffassung, das zur Diskussion stehende Prüfungsverfahren sei nicht rechtskonform durchgeführt worden, und sieht darin eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) wie auch der aus Art. 29 BV folgenden Verfahrensgarantien. Er bringt vor, aufgrund der rechtswidrigen und voreingenommenen Beurteilung des Aufsatzes durch Professor C.________ sei das Prüfungsverfahren resp. die Beurteilung nicht rechtskonform durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet zusätzlich, eine gesetzlich nicht vorgesehene Rekursvorbereitungsgruppe habe vor seiner Stellungnahme schon einen Vorentscheid gefällt, was Art. 27 Abs. 2 und 3 KV-GR sowie den Bestimmungen des Reglements für die Erziehungskommission widerspreche. Weiter sieht er eine unkorrekte Verfahrensführung darin begründet, dass der Vorsitzende und Vizepräsident der Erziehungskommission, Dr. med. I.________, einen Teil der medizinischen Gegebenheiten (Herzfehler) gleichsam als medizinischer Experte selbst begutachtet habe, was geeignet gewesen sei, zu einer Voreingenommenheit zu führen, welche sich wiederum in der Rekursabweisung niedergeschlagen habe. Als nicht rechtskonform rügt der Beschwerdeführer zudem die Gegebenheit, dass der angefochtene Entscheid nicht durch den im Staatskalender als Aktuar der Erziehungskommission aufgeführten Dr. J.________, sondern durch den Leiter des Rechtsdienstes Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, K.________, verschrieben worden sei. Schliesslich macht er geltend, aufgrund der Bestätigung von F.________ sei es völlig unglaubwürdig, dass die unabhängige Bewertung in allen Einzelheiten jener von Frau E.________ entsprochen habe.
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4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
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4.3
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4.3.1 Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rekursvorbereitungsgruppe geltend macht, vermag die Verfassungsmässigkeit des beanstandeten Prüfungsverfahrens nicht in Frage zu stellen. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 KV-GR besteht die Erziehungskommission aus neun Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar (Art. 27 Abs. 2 KV-GR Satz 2 und 3). Nach Art. 27 Abs. 3 KV-GR entscheidet die Erziehungskommission über Beschwerden im Mittelschulbereich und äussert sich zu Fragen über Schutz und Pflege von sprachlichen Minderheiten in der Schule. Gestützt auf Art. 27 Abs. 4 KV-GR hat der Regierungsrat des Kantons Graubünden am 27. Oktober 1998 ein Reglement für die Erziehungskommission (kurz: Reglement für die Erziehungskommission) erlassen, welches die Aufgaben und den Tätigkeitsbereich der Erziehungskommission regelt. Es trifft zwar zu, dass das Reglement einen Ausschuss der Erziehungskommission, die sogenannte Rekursvorbereitungsgruppe, welche die eingegangenen Beschwerden vorgängig bespricht und beurteilt, nicht vorsieht. Indessen ist es üblich, dass bei Beschwerdeverfahren die Prozessleitung ganz oder teilweise einem oder mehreren Referenten übertragen wird, dem oder denen auch die Ausfertigung eines mündlichen oder schriftlichen Referates mit Antrag auf Erledigung und Begründung obliegt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 38 N. 15 f.; Urteil 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000, E. 2c). Wenn die Erziehungskommission die Vorbereitung einzelner Beschwerdeentscheide einer Rekursvorbereitungsgruppe überliess, so konnte sie sich dafür zwar nicht auf eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift stützen, aber sie verstiess damit auch nicht willkürlich gegen bestehende Normen, insbesondere auch nicht gegen Art. 27 Abs. 2 und 3 KV-GR oder das Reglement für die Erziehungskommission. Die Tatsache allein, dass die Rekursvorbereitungsgruppe sich vorgängig mit der Beschwerdesache befasst und eine Beurteilung vorgenommen hatte, hinderte die übrigen Mitglieder der Erziehungskommission nicht, sich unabhängig davon ihre eigene Meinung zu bilden, zumal entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sämtliche Mitglieder der Erziehungskommission vorgängig mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen wesentlichen Unterlagen des Falles bedient worden waren und anlässlich der Sitzung vom 8. Mai 2002 sämtliche beteiligten Kommissionsmitglieder im Besitze der kompletten Akten waren. Wie das in den Akten befindliche Protokoll der Gesamtkommissionssitzung vom 8. Mai 2002 zeigt, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers zudem nach einlässlicher Beratung mit 6:0 Stimmen abgelehnt.
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4.3.2 Allein deshalb, weil sich der Vizepräsident der Erziehungskommission als Mediziner in einer internen Aktennotiz zu den Auswirkungen des Herzleidens des Beschwerdeführers äusserte, liegen zudem keine Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vor. Einerseits beschränkten sich die Ausführungen des Vizepräsidenten auf das Herzleiden, aus welchem selbst vom Beschwerdeführer keine kausalen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis abgeleitet wurden. Andererseits legte die Erziehungskommission in ihrer Vernehmlassung überzeugend dar, dass dieser Punkt für die Entscheidfindung nicht relevant war. Der Vorwurf der Voreingenommenheit erweist sich damit, soweit er überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), als nicht stichhaltig.
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4.3.3 Nicht begründet ist die Rüge, es liege kein rechtskonformes Verfahren und damit ein Verstoss gegen Art. 9 BV vor, weil der angefochtene Entscheid nicht durch den Aktuar der Erziehungskommission, sondern durch den Leiter des Rechtsdienstes Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement redigiert wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Reglementes für die Erziehungskommission wird das Departementssekretariat mit der Protokollführung und dem Aktuariat betraut. Eine Bestimmung, wonach die Redaktion eines Entscheides oder Beschlusses durch den Sekretär der Erziehungskommission zu erfolgen hat, besteht nach bündnerischem Recht nicht. Vielmehr geht aus Art. 3 Abs. 2 des Reglementes für die Erziehungskommission hervor, dass es dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement überlassen ist, wen es mit der Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben beauftragt.
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4.3.4 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei völlig unglaubwürdig, dass die Bewertung von F.________ in allen Einzelheiten jener von Frau E.________ entsprochen habe, ist nicht belegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und erscheint haltlos.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Auffassung der Erziehungskommission, der Beschwerdeführer hätte vor der Prüfung einen Hinweis auf die gesundheitliche Beeinträchtigung machen sollen - mit Verwirkungsfolge im Unterlassungsfalle -, stelle einen verbotenen überspitzten Formalismus dar.
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5.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot des überspitzten Formalismus betrifft die Verfahrensanwendung (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170, mit Hinweisen). Tragender Gedanke des Verbots des überspitzten Formalismus ist die Unterordnung des formellen Rechts unter das materielle Recht (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 501). Wenn die Erziehungskommission davon ausging, die Neubewertung einer abgelegten Prüfung könne nicht in Betracht fallen, wenn erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht würden, die bereits vorgängig bekannt gewesen seien, so erscheint diese Haltung als vertretbar und nicht als überspitzt formalistisch. Aufgrund der in den Akten befindlichen Unterlagen betreffend den Zustand des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Zeugnisse kann auch nicht gesagt werden, er habe sich in Unkenntnis der im nachhinein geltend gemachten physischen Insuffizienz der Prüfung gestellt (vgl. Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, in: ZBl 84/1983, S. 155 f.) Insbesondere angesichts der Rechtskenntnisse des Vaters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor die Aufnahmeprüfung für die Mittelschule erfolglos absolviert hatte, hätte es am Beschwerdeführer resp. an dessen Eltern gelegen, die Schule vorgängig von sich aus über seinen Gesundheitszustand zu informieren, auch wenn ein entsprechender Hinweis auf allfällige Verwirkungsfolgen im Unterlassungsfalle fehlte.
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6.
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Inwiefern die Beurteilung des Aufsatzes des Beschwerdeführers sachfremd oder unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Erziehungskommission in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, wurde der Aufsatz von vier Lehrpersonen unabhängig voneinander bewertet und als ungenügend qualifiziert. Die erst- und zweitkorrigierenden Lehrkräfte sowie der ausserkantonale Experte gelangten hinsichtlich der Bewertung der Teilbereiche A, B und C zum gleichen Ergebnis und bewerteten den Aufsatz mit gesamthaft 16 Punkten. Professor C.________ erteilte dem Aufsatz lediglich 14 Punkte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Feststellung der Erziehungskommission, wonach die Ergebnisse der Aufsatzbewertungen klar und widerspruchsfrei seien, widerspreche der tatsächlichen Situation, übersieht er, dass die Erziehungskommission in ihren Erwägungen explizit darauf hinwies, dass die Aufsatzbeurteilung von Professor C.________ davon ausgeschlossen sei. Ferner erscheint die Auffassung der Erziehungskommission, wonach es unerheblich sei, dass die in den einzelnen Teilbereichen gesetzten Punkte in geringem Masse differierten, zumal das Gesamtergebnis massgebend sei, angesichts des solchen Beurteilungen inhärenten Ermessensspielraumes als vertretbar. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Aufsatzbewertung weiter vorbringt, ist appellatorische Kritik, die nicht geeignet ist, den Vorwurf der Willkür zu begründen.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Erziehungskommission seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt hat, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV).
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7.2 Der in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Entscheid verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit dann, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178, mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot kein Egalisierungsgebot; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 126 II 377 E. 6a S. 392). Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 ff.).
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7.3 Der Beschwerdeführer wurde wie alle anderen Kandidaten nach der Verordnung über die Aufnahmeprüfung an den Bündner Mittelschulen beurteilt. Insofern ist eine Ungleichbehandlung mit anderen Kandidaten weder dargetan noch ersichtlich.
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7.4 Ebenso wenig kann gesagt werden, der Entscheid der Erziehungskommission stelle eine direkte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Eintritt in die Mittelschule nicht verweigert, weil er an gewissen Gebrechen leidet, sondern weil er die Zulassungsanforderungen an die Mittelschule nicht erfüllte.
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7.5 Fraglich ist hingegen, ob eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 126 II 377 E. 6c S. 393 f.).
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Erziehungskommission hätte seiner besonderen Situation Rechnung tragen und in der Bewertung berücksichtigen müssen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen sprachlichen Probleme im sprachlichen Erfassen von Gedankengängen und in der Darstellung benachteiligt sei. Er meint insbesondere, dass die Erziehungskommission aufgrund seiner Behinderung den Punkteentscheid gestützt auf Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmeprüfungsverordnung nach oben hätte korrigieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, an die Aufnahmeanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustandes ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation nicht. Der Staat ist weder aufgrund der Rechtsgleichheit noch aufgrund spezifischer Grundrechte verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Das schlägt sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen oder höhere Schulen zu besuchen. Viele Berufe wie auch gewisse Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136). Eine indirekte Diskriminierung ist vorliegend zu verneinen. Der Besuch eines Gymnasiums, dessen Ziel der Erwerb der Hochschulreife ist, stellt höhere Anforderungen an Schüler als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehört unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit ist. Diese Fähigkeit darf auch von Behinderten erwartet werden. Es verletzt demnach das indirekte Diskriminierungsverbot nicht, wenn die kantonalen Behörden es abgelehnt haben, mit Rücksicht auf die Behinderung des Beschwerdeführers die zu stellenden Anforderungen an die Aufnahmeprüfung zu senken respektive die Bewertung seiner Arbeit zu verbessern.
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8.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, der Bündner Kantonsschule, Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfung, und der Erziehungskommission des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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