BGer K 60/2002 | |||
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BGer K 60/2002 vom 21.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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K 60/02
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Urteil vom 21. Oktober 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
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gegen
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D.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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D.________, geboren 1949, arbeitete für die Magazine zum G.________, und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses über einen Kollektiv-Taggeldversicherungs-Vertrag bei der Krankenkasse KBV für ein Taggeld von Fr. 48.- ab dem 181. Tag versichert. Ab dem 18. November 1996 erkrankte sie, und die KBV richtete ihr im Anschluss an die Lohnfortzahlung vom 27. April 1997 bis 18. Oktober 1998 die versicherte Leistung aus. Mit Verfügungen vom 21. Juli 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Neuenburg D.________ rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehegatten und das Kind zu. Die KBV forderte die Invalidenversicherung zur Erstattung eines Betrages von Fr. 16'896.- auf, um den D.________ auf Grund der rückwirkenden Rentengewährung während der Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 überentschädigt worden sei. Die Versicherte war mit der Art der Berechnung der Überentschädigung durch die KBV nicht einverstanden, worauf diese mit Verfügung vom 18. April 2000 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2000 an ihrer Berechnung des ihr mittlerweile von der Invalidenversicherung erstatteten Betrages festhielt.
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B.
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Gegen diesen Entscheid erhob D.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die KBV sei zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 16'896.- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. März 2000 zu verpflichten.
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Mit Entscheid vom 24. April 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die KBV zurückwies, damit diese die Überentschädigungsberechnung in Anwendung der Globalmethode durchführe und hernach erneut über den Taggeldanspruch der Versicherten entscheide.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die KBV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berechnung der Überentschädigung nur für die Zeit ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (1. November 1997) bis zur Aussteuerung aus der Krankentaggeld-Versicherung (18. Oktober 1998) vorzunehmen sei, und nicht bereits ab dem Ablauf der Wartezeit von 180 Tagen (27. April 1997).
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D.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67 - 77 KVG) umfassend dargelegt und zutreffend angeführt, dass nach Art. 78 Abs. 2 KVG die Versicherten durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden sollen, weshalb in Art. 122 Abs. 3 KVV bestimmt wird, dass in einem solchen Falle die Leistungen der Krankenversicherung um den Betrag der Überentschädigung zu kürzen ist, wobei gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG ein Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern besteht und sich die Fristen für den Bezug des Taggeldes entsprechend der Kürzung verlängern.
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2.
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Auf Grund der Einlassungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur noch streitig, nach welcher Methode die durch die Leistungen der beiden Sozialversicherungen mögliche Überentschädigung zu berechnen ist. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - mit dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in Plädoyer 2002 Nr. 4 S. 73 bereits veröffentlichten Urteil S. vom 4. Juni 2001 (K 114/01) entschieden, dass für deren Bemessung auf die gesamte Abrechnungsperiode abzustellen ist. Es ist wie unter dem KUVG eine Globalrechnung zu erstellen, wobei die im UVG massgebenden Grundsätze für die Frage der zeitlichen Kongruenz sinngemäss anwendbar sind. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Die Beschwerdeführerin wird beim Neuentscheid Art. 72 Abs. 5 KVG zu berücksichtigen haben, wonach bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung die Fristen für den Bezug des Taggeldes sich entsprechend der Kürzung verlängern, weshalb die in den Akten mehrmals erwähnte "Aussteuerung per 18. Oktober 1998" aus der Kranken-Taggeldversicherung nicht bereits auf das genannte Datum eintrat, sondern erst nach Ablauf der verlängerten Bezugsdauer.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Krankenkasse KBV hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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