BGer I 230/2002 | |||
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BGer I 230/2002 vom 22.10.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 230/02
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Urteil vom 22. Oktober 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. med. G.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Beschluss vom 21. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von C.________ (geboren 1954) infolge nicht rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab.
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B.
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Wegen krankheitsbedingter Unerreichbarkeit des Rechtsvertreters von C.________ erhob sein Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, in dessen Namen am 15. Februar 2002 vorsorglich Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte Dr. med. G.________ eine 10-tägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht, verbunden mit der Androhung, bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen dieser Auflagen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Verfügung vom 21. Februar 2002). Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 ersuchte Dr. med. G.________ um Erstreckung der Nachfrist mit der Begründung, es sei ihm nicht möglich, die erforderlichen Daten zu besorgen, weil der Rechtsvertreter von C.________ unerreichbar und ohne Stellvertretung sei. Am 6. März 2002 reichte Dr. med. G.________ eine Begründung der Beschwerde nach. Mit Entscheid vom 21. März 2002 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die nachgereichte Vollmacht ungenügend sei. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Fristerstreckung ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, ihm stehe seit 1992 mindestens eine 50%-ige Invalidenrente zu, die nachgereichte Vollmacht sei hinreichend gewesen und die Vorinstanz hätte folglich auf seine Beschwerde vom 15. Februar 2002 eintreten müssen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Frage des Anspruchs auf eine Rente ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Vorinstanz diesbezüglich keinen Entscheid gefällt hat und es somit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt folglich nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
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2.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f erster Satz AHVG, ebenfalls anwendbar nach Art. 69 IVG auf dem Gebiet der Invalidenversicherung, ist das Recht, sich im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Nach der Rechtsprechung ist die kantonale Rekursbehörde befugt, vom Parteivertreter zu verlangen, dass er sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist. Soweit die Gültigkeit eines Vertretungsverhältnisses vom Nachweis einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht wird, ist beim Fehlen einer solchen Vollmacht ein analoges Vorgehen zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG angezeigt. Denn wenn sogar ein Mangel bezüglich des Rechtsbegehrens oder der Begründung durch Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung behoben werden kann, so muss dies a fortiori bei einem formellen Mangel einer Beschwerde zutreffen - und um einen solchen handelt es sich bei einer fehlenden Vollmacht.
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Liegt keine oder eine ungenügende Vollmacht vor, so hat die Rekursbehörde demzufolge dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung oder Verbesserung der Vollmacht anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 119 V 264 Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 21. Februar 2002 den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert und ihm hiezu eine Frist von 10 Tagen gesetzt, verbunden mit der Androhung, bei Stillschweigen oder ungenügendem Befolgen der Auflagen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit diesem Vorgehen ist das kantonale Gericht den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG angelegten verfahrensmässigen Anforderungen nachgekommen.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die innert der Nachfrist eingereichte Vollmacht als ungenügend erachtet und das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat.
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4.1
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4.1.1 Art. 85 Abs. 2 AHVG stellt keine Regeln bezüglich der Vollmacht des Rechtsvertreters auf, sodass für diese Frage kantonales Recht massgebend ist. Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO; LS 271) ist für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht eine Prozessvollmacht notwendig. Der Gegenstand dieser Vollmacht muss sich in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben (BGE 85 I 45 Erw. 3, 109 II 459).
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4.1.2 Die Vollmacht vom 13. Februar 2002, welche vor der Vorinstanz aufgelegt wurde, bezieht sich nicht auf das kantonale Verfahren. Sie verleiht Dr. med. G.________ weder das Recht, für den Versicherten Prozesshandlungen vorzunehmen, noch in dessen Namen Beschwerde zu erheben. Sie ermächtigt bloss die IV-Stelle, Dr. med. G.________ vertrauliche Daten auszuhändigen und Einsicht in die IV-Akten zu gewähren. Demzufolge bleibt sie in sachlicher Hinsicht unzureichend und die Vorinstanz hat nicht Bundesrecht verletzt, indem sie die Vollmacht als ungenügend erachtete (vgl. auch Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. 1998, Zürich 1999, N 4 f. zu § 15). Die Vollmacht, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beiliegt, hätte den vorinstanzlichen Anforderungen entsprochen. Da sie jedoch erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegt wurde, vermag sie an der Mangelhaftigkeit der fehlenden Bevollmächtigung vor dem kantonalen Gericht nichts zu ändern.
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4.2
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4.2.1 Es ist ein anerkannter Verfahrensgrundsatz, dass richterliche Fristen - im Gegensatz zu gesetzlichen Notfristen - aus zureichenden Gründen auf Gesuch hin verlängert werden können. Das hat auch für die in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG vorgeschriebene Nachfrist zu gelten. Der Richter entscheidet innerhalb der vom Gesetz gegebenen Schranken nach freiem Ermessen über Bewilligung und Bemessung einer Fristverlängerung. Die Nachfrist gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG muss erstreckt werden, wenn ein rechtzeitig gestelltes Gesuch als begründet erscheint, d.h. wenn Umstände vorliegen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die rechtzeitige Vornahme der verlangten Prozesshandlung zu verhindern (ZAK 1986 S. 425 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der IV-Stellen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 AHVG).
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4.2.2 Die vorinstanzliche Begründung für das Nichterstrecken der Nachfrist ist nach dem Gesagten unzutreffend, da es sich bei der Nachfrist nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelt. Das kantonale Gericht wäre somit gehalten gewesen, bei Geltendmachung glaubhafter Gründe die angesetzte Nachfrist zu verlängern. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument für die Nachfristerstreckung, es sei zuzuwarten bis der Rechtsvertreter des Versicherten die Sache wieder übernehmen könne, ist jedoch unbehelflich. Denn einerseits war Dr. med. G.________ in der Lage, eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzuliefern. Andererseits hatte sich die angeforderte Vollmacht nicht auf den Rechtsvertreter, sondern auf die Vertretung durch Dr. med. G.________ zu beziehen. Eine entsprechende Vollmacht hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres innert der gesetzten Frist einreichen können, nachdem die rechtsgenügliche, aber der Vorinstanz nicht eingereichte Vollmacht vom 6. März 2002 während der laufenden Nachfrist unterzeichnet wurde. Dieser Umstand sowie die Entgegennahme der Verfügung des kantonalen Gerichts vom 21. Februar 2002 am 27. Februar 2002 durch den Versicherten persönlich widerlegen denn auch den erst letztinstanzlich vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe keine Vollmacht rechtzeitig beibringen können, da er in den Ferien geweilt habe. Es lagen somit keine Umstände vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet waren, die rechtzeitige Vornahme der verlangten Prozesshandlung zu verhindern. Die Nichtgewährung der Fristerstreckung ist demnach nicht zu beanstanden.
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5.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um prozessuale Fragen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Oktober 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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