BGer 1P.519/2002 | |||
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BGer 1P.519/2002 vom 23.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.519/2002 /ngu
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Urteil vom 23. Oktober 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Härri.
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, Postfach, 4003 Basel,
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gegen
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Haftrichterin Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Untersuchungshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ (geb. 1981) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Es wird ihr vorgeworfen, am 21. Juni 2002 mehrere Schüsse auf ihren Ehemann abgegeben zu haben.
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Am 24. Juni 2002 verfügte die Haftrichterin Basel-Stadt über X.________ Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr für die Dauer von 4 Wochen.
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Am 16. Juli 2002 wurde X.________ gegen eine Kaution von Fr. 1'000.-- und Hinterlegung der Ausweisschriften aus der Haft entlassen.
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Am 22. August 2002 wurde sie erneut festgenommen. Am Tag darauf verfügte die Haftrichterin Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr für die Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 20. September 2002.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt am 9. September 2002 ab.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben; sie sei aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Der Appellationsgerichtspräsident beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Die Haftrichterin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin ihre Haftentlassung beantragt.
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt, der Appellationsgerichtspräsident sei in verschiedener Hinsicht in Willkür verfallen und habe damit Art. 9 BV verletzt.
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2.1 Sie macht geltend, der Appellationsgerichtspräsident habe sich nicht hinreichend mit ihren Vorbringen auseinander gesetzt. Der Sache nach macht sie insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).
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Der Appellationsgerichtspräsident hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Er hat sein Urteil eingehend begründet. Unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs war er nicht gehalten, sich mit jedem Einwand der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinander zu setzen. Er durfte sich auf die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das hat er getan. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, sein Urteil in voller Kenntnis der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.
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2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die Beschwerdeführerin sagt nicht detailliert, mit welchen einzelnen Aktenstellen die Annahmen des Appellationsgerichtspräsidenten in Widerspruch stehen sollen. Sie verweist lediglich pauschal auf gewisse Akten. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese Akten danach durchzusehen, wo sich darin im Einzelnen Anhaltspunkte für die behauptete Aktenwidrigkeit finden lassen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Haftentlassung am 16. Juli 2002 und die erneute Inhaftierung am 23. August 2002 seien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt. Für unterschiedliche Entscheide gebe es keinen sachlichen Grund, weshalb die erneute Inhaftierung willkürlich sei.
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Der Einwand ist unbegründet. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, ist als neuer Gesichtspunkt seit der Haftentlassung dazugekommen, dass auf einer Patrone in der Tatwaffe DNA-Spuren des Vaters der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurden. Dies in Verbindung mit weiteren Indizien lässt die Version der Beschwerdeführerin, sie habe nach Misshandlungen und Erniedrigungen durch ihren Ehemann im Affekt gehandelt, als zweifelhaft erscheinen und begründet den Verdacht, dass sie die Tat zusammen mit ihrem Vater - der über ihre Gattenwahl unglücklich war - geplant hatte. Die Haftentlassung und die erneute Inhaftierung erfolgten somit nicht unter den gleichen Voraussetzungen. Willkür liegt insoweit nicht vor.
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2.4 Der Appellationsgerichtspräsident hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, hat er offen gelassen. Dazu führt der Appellationsgerichtspräsident aus, entgegen der Auffassung des Verteidigers falle Kollusionsgefahr nicht bereits deshalb weg, weil dieser Haftgrund von der Haftrichterin verneint worden sei. Der Appellationsgerichtspräsident sei angesichts der ihm zustehenden freien Kognition nicht an die Erwägungen des Haftrichters gebunden und es stehe ihm namentlich offen, die Beschwerde unter Hinweis auf das Bestehen eines vorinstanzlich nicht angewendeten Haftgrundes abzuweisen, sofern dem Betroffenen dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Auffassung sei unhaltbar. Darauf ist nicht einzutreten, weil der Auffassung des Appellationsgerichtspräsidenten für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine Bedeutung zukommt. Der Appellationsgerichtspräsident hat, wie gesagt, Fluchtgefahr, nicht aber (abschliessend) Kollusionsgefahr bejaht. Nur in Bezug auf die Frage der Fluchtgefahr wird sein Entscheid im Folgenden (E. 3) zu prüfen sein. Zur Frage der Kollusionsgefahr hat sich das Bundesgericht nicht zu äussern und entsprechend auch nicht zu den Ausführungen des Appellationsgerichtspräsidenten zu diesem weiteren Haftgrund.
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2.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die sowohl vom Haftrichter als auch vom Appellationsgerichtspräsidenten angewandte Praxis, im Haftantrag der Staatsanwaltschaft als erfüllt bezeichnete Haftgründe offen zu lassen, sei unhaltbar.
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Das Vorbringen ist unbegründet. Wenn ein Haftgrund gegeben ist, genügt das für die Inhaftierung und muss nicht geprüft werden, ob noch ein weiterer hinzukomme.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze ihr Recht auf persönliche Freiheit.
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Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Anordnung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
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3.2 Gemäss § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 darf gegen die angeschuldigte Person Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt ist und überdies konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht (Fluchtgefahr); b) zur Vereitelung der Untersuchung insbesondere durch Beeinflussung von Personen oder Verwischung von Spuren (Kollusionsgefahr) oder c) zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen (Fortsetzungsgefahr).
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3.3 Die Beschwerdeführerin gibt zu, auf ihren Ehemann geschossen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist offensichtlich gegeben.
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Der Appellationsgerichtspräsident bejaht, wie gesagt, Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Auffassung sei unhaltbar; Fluchtgefahr sei nicht gegeben.
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Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
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3.4 Für die Fluchtgefahr sprechen hier folgende Gesichtspunkte:
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Aufgrund der neuesten Ermittlungsergebnisse besteht der ernstliche Verdacht, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Misshandlungen und Erniedrigungen durch ihren Ehemann im Affekt auf diesen geschossen hat, sondern dass sie die Tat zusammen mit ihrem Vater geplant hat. Dies hat Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass. Wäre eine Tat im Affekt oder in einer notwehrähnlichen Situation anzunehmen, so könnte die Beschwerdeführerin mit einer vergleichsweise milden Strafe rechnen. Besteht nun aber aufgrund der neuesten Ermittlungsergebnisse der dringende Verdacht auf eine geplante Tat, so hat die Beschwerdeführerin eine erheblich längere Strafe zu gewärtigen. Gegebenenfalls droht ihr sogar eine Anklage wegen versuchten Mordes. Aufgrund der nunmehr zu erwartenden Strafe besteht somit ein erheblicher Fluchtanreiz.
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Die Ehe der Beschwerdeführerin ist gescheitert. Eine eheliche Bindung, welche die Flucht hindern würde, besteht somit nicht.
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Die Beschwerdeführerin ist 1996 vom Kosovo in die Schweiz gezogen. Sie wohnt also noch nicht sehr lange hier. Zum Kosovo, wo sie Ferien verbracht hat, unterhält sie nach wie vor enge Beziehungen. Dort leben Verwandte von ihr, unter anderem die Grosseltern, bei denen sie aufgewachsen ist. Im Kosovo leben demnach Angehörige, bei denen die Beschwerdeführerin Aufnahme finden könnte.
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Wie die neuen Ermittlungen ergeben haben, hat die Familie der Beschwerdeführerin hohe Geldsummen in den Kosovo überwiesen und wollte ihr Vater im August dieses Jahres zum Landerwerb dorthin reisen. Ihre Familie hat damit offenbar die Absicht, in den Kosovo zurückzukehren. Dies spricht ebenfalls für Fluchtgefahr.
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Wie der Appellationsgerichtspräsident zutreffend ausführt, hat sodann auch der Vater der Beschwerdeführerin, welcher nunmehr der Teilnahme an der Tat verdächtigt wird, ein Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung steht; denn ihre Aussagen könnten ihn gegebenenfalls belasten.
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Die Gefahr der Blutrache ist im Kosovo nicht als wesentlich höher einzustufen als in der Schweiz. Sollte die Beschwerdeführerin - was mit Blick auf ihren Kontakt mit dem Ehemann auch nach der Tat zweifelhaft ist - tatsächlich der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sein, so könnte diese auch in der Schweiz genommen werden. Die Angst vor Blutrache spricht somit nicht gegen die Fluchtgefahr.
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Zwar ist die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Haft am 16. Juli 2002 nicht geflohen und hat hier offenbar eine eigene Wohnung bezogen. Das spricht unter den vorliegenden Umständen aber nicht wesentlich gegen die Fluchtgefahr. Denn in jenem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin noch davon ausgehen, dass sie wegen einer Tat im Affekt oder in einer notwehrähnlichen Situation zu einer vergleichsweise milden Strafe verurteilt werden würde. Dies hat sich inzwischen geändert. Die Beschwerdeführerin hat, nachdem nun der ernstliche Verdacht auf eine geplante Tat besteht, mit einer bedeutend längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Entsprechend ist der Fluchtanreiz wesentlich grösser.
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3.5 In Anbetracht dieser Umstände besteht nicht nur in abstrakter Weise die Möglichkeit der Flucht. Vielmehr sprechen dafür verschiedene konkrete Anhaltspunkte. Die Bejahung der Fluchtgefahr ist daher nicht zu beanstanden.
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3.6 Da die Fluchtgefahr als erheblich einzustufen ist, hat der Appellationsgerichtspräsident die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin auch nicht verletzt, wenn er angenommen hat, dass eine Kaution oder Schriftensperre zur Bannung der Fluchtgefahr nicht ausreichen würde. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben mittellos. Die im Verfahren vor dem Appellationsgerichtspräsidenten angebotene Kaution von maximal Fr. 5'000.-- hätte sie also nicht selber aufbringen können. Die Aussicht, dass ein Dritter dieses Geldes verlustig ginge, hätte die erhebliche Fluchtgefahr nicht hinreichend zu vermindern vermocht. Der Appellationsgerichtspräsident weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch unstabilen Gegend kommt, wo die Beschaffung falscher Ausweisschriften vergleichsweise einfach ist. Eine Schriftensperre wäre unter diesen Umständen zur Verhinderung der Flucht ebenfalls wenig geeignet gewesen.
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3.7 Am 18. September 2002 - also nach dem angefochtenen Urteil - hat der Haftrichter die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr für weitere 8 Wochen, d.h. bis zum 15. November 2002, verlängert. Auch dagegen hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben. Dabei hat sie den Antrag gestellt, das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde zu sistieren. Dem hat der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 entsprochen.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Haftrichterin habe am 23. August 2002 die Kollusionsgefahr verneint; der Appellationsgerichtspräsident habe die Kollusionsgefahr im angefochtenen Urteil offen gelassen und der Haftrichter habe sie am 18. September 2002 bejaht. Die Beschwerdeführerin stellt in der staatsrechtlichen Beschwerde dem Bundesgericht den Antrag, die Kollusionsgefahr aus verfahrensökonomischen Gründen zu beurteilten und die neue Haftverfügung vom 18. September 2002 in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Werde dem nicht gefolgt, erschiene die staatsrechtliche Beschwerde nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei Verneinung der Fluchtgefahr als sinnlos, da dann die kantonalen Behörden die Haft mit Kollusionsgefahr begründen würden.
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Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten vom 9. September 2002. Da dieser darin offen gelassen hat, ob Kollusionsgefahr gegeben sei, liegt insoweit kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Schon deshalb kann sich das Bundesgericht nicht zur Kollusionsgefahr äussern. Da hier die Fluchtgefahr bejaht wird, ist es im Übrigen denkbar, dass sich die Frage der Kollusionsgefahr überhaupt nie stellen wird; denn - wie dargelegt - genügt für die Anordnung der Untersuchungshaft ein Haftgrund.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird daher gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Christian Kummerer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Haftrichterin Basel-Stadt und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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