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Informationen zum Dokument  BGer 2A.502/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.502/2002 vom 23.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.502/2002 /ngu
 
Urteil vom 23. Oktober 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
A.________, alias B.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, Postfach 218,
 
8030 Zürich,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45,
 
8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der gemäss eigenen Angaben aus dem von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs stammende A.________ alias B.________ (geb. 1977) reiste im Juni 2002 illegal in die Schweiz ein und wurde im Flughafen Zürich-Kloten angehalten. Sein Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge am 28. Juni 2002 ab und verfügte seine Wegweisung, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies am 2. Juli 2002 ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichentags wurde er gestützt auf Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 4. Juli 2002 die Haftanordnung bis zum 1. Oktober 2002. Auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 24. September 2002 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 1. Januar 2003.
 
B.
 
Mit Postaufgabe vom 9. Oktober 2002 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Haftrichters vom 24. September 2002 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
C.
 
Das Migrationsamt beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (im Folgenden: Abteilung Vollzugsunterstützung) hat sich vernehmen lassen, jedoch keinen Antrag gestellt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (siehe auch Art. 13c Abs. 3 ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden bzw. nicht zu bewilligen, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
 
1.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vor, dessen Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass der Haftgrund des Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) gegeben ist; insoweit kann auf die Haftrichterverfügung vom 4. Juli 2002 verwiesen werden. Für die Annahme, dass der Vollzug der Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein sollte, bestehen vorderhand keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer rügt indes, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden.
 
2.
 
2.1 Nach dem aus Art. 13b Abs. 3 ANAG abgeleiteten Beschleunigungsgebot haben die zuständigen Behörden zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hinzuarbeiten. Andernfalls ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung der Zwangsmassnahmen, nämlich die Ausschaffung des Ausländers sicherzustellen, nicht vereinbar und verstösst gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, weil das Ausweisungsverfahren nicht mehr als "schwebend" im Sinne dieser Bestimmung gelten kann. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kann ein widersprüchliches oder unkooperatives Verhalten des Betroffenen mitberücksichtigt werden. Doch auch ohne dessen Mitwirkung müssen die Vollzugsbehörden versuchen, die Identität des Ausländers festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn während rund zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f., mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass die Behörden während einer Dauer von knapp unter zwei Monaten entweder gar nichts zu unternehmen brauchen oder bloss ein paar Abklärungen treffen müssen, hingegen die erfolgversprechendsten Vorkehren vorerst unterlassen dürfen. Gerade die bekannte Tatsache, dass die ausländischen Behörden sich oft mit einer Antwort Zeit lassen, gebietet, so schnell wie möglich an sie zu gelangen, da sonst viel Zeit ungenutzt verstreicht und das Risiko steigt, dass der Ausländer innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von neun Monaten nicht ausgeschafft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2002 vom 19. März 2002, E. 3d).
 
2.2
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Am 13. Juli 2002 ersuchten die kantonalen Behörden um Vollzugsunterstützung beim Bundesamt für Flüchtlinge (vgl. Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA; SR 142.281). Am 30. Juli 2002 füllte der Beschwerdeführer das für die diplomatische Vertretung von Pakistan notwendige Antragsformular aus, welches direkt an das Bundesamt weiter geleitet wurde. Mit Schreiben vom 9. August 2002 teilte die Abteilung Vollzugsunterstützung mit, sie wolle abklären, ob eine Befragung in Sachen "Kashmir" stattfinden soll. Auf Nachfrage des Migrationsamtes antwortete sie am 29. August 2002, es bedürfe weiterer Abklärungen; dazu werde ein Länderexperte zu der angegebenen Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesucht. Am 12. September 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Zürich mit Blick auf die bevorstehende Haftverlängerung angehört. Auf erneute Rückfrage des Migrationsamtes erklärte die Abteilung Vollzugsunterstützung am 19. September 2002, sie sei noch daran, den erwähnten Experten zu engagieren. Am 24. September 2002 fand die Verhandlung zur Haftverlängerung beim Haftrichter statt.
 
2.2.2 Aus dem genannten Ablauf ergibt sich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der Beschwerdeführer hat den Behörden keine Ausweispapiere vorgewiesen und bereits im Asylverfahren wenig glaubhafte Ausführungen gemacht. Wegen der unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers, unter anderem im Zusammenhang mit dem von ihm am 30. Juli 2002 ausgefüllten Antragsformular, ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt vor Kontaktierung der ausländischen Behörden einen Länderexperten zu Rate ziehen wollte. Dass wegen der Suche nach diesem Experten aus dem pakistanischen Kaschmir, die offenbar nicht einfach war, zwischen dem 9. August 2002 und dem Tag der Haftrichterverhandlung vom 24. September 2002 - ausser einer erneuten polizeilichen Befragung am 12. September 2002, d.h. rund viereinhalb Wochen später - einstweilen keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden, erscheint vorliegend mit Blick auf die unsichere Ausgangslage daher vertretbar. Dies umso mehr, als für den Beschwerdeführer inzwischen ein Vorführdatum auf der pakistanischen und der indischen Botschaft organisiert werden konnte (15. Oktober 2002). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
 
3.
 
Im Haftverlängerungsverfahren hat der (mittellose) Ausländer (auf Gesuch hin) Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 53). Da der Beschwerdeführer bedürftig ist, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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