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Informationen zum Dokument  BGer 1A.135/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.135/2002 vom 29.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.135/2002 /mks
 
Urteil vom 29. Oktober 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Steiner.
 
M. X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg Friedli, "am Bahnhof", Malerweg 2, Postfach 2078, 3601 Thun,
 
gegen
 
Kanton Bern,
 
handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
OHG (Genugtuung),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Mai 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 29. Mai 1999 wurde auf das Restaurant A.________ ein Handgranatenanschlag verübt. M. X.________, geboren am .......... 1952, wurde schwer verletzt. Der mutmassliche Täter richtete sich noch in der gleichen Nacht selbst. M. X.________ verbrachte neun Tage im Spital und anschliessend acht Monate im Paraplegiker-Zentrum in Nottwil; er wurde mehrfach operiert. Seinen Beruf als Carrosseriespengler und sein Amt als Hauswart kann er nicht mehr ausüben. Nach einer Umschulung zum kaufmännischen Angestellten ist er in seiner neuen Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig.
 
M. X.________ stellte am 28. Mai 2001 bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung. Die Ehefrau des Opfers, E. X.________, machte als nahe Angehörige des Schwerverletzten ebenfalls einen Genugtuungsanspruch geltend. Mit Arztbericht vom 20. April 2001 wurde M. X.________ bescheinigt, dass er unter einer fast vollständigen spastischen Lähmung des linken Beines und unter einer Störung der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion leide. Daneben bestehe ein beidseitiger Tinnitus (Ohrenrauschen), wobei das Ausmass des Hörverlustes noch nicht klar sei. M. X.________ könne kurze Strecken an zwei Stöcken gehen, für längere sei er auf den Rollstuhl angewiesen. In teilweiser Gutheissung des Gesuches sprach ihm die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 nebst einer Entschädigung für die Anwaltskosten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu.
 
B.
 
Am 28. Januar 2002 erhob M. X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 21. Dezember 2001. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 160'000.-- zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zugesprochene Genugtuung bewege sich innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuungssumme zustehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu respektieren habe.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 26. Juni 2002 erhebt M. X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 160'000.-- zuzusprechen.
 
Das Verwaltungsgericht sowie die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schliessen mit Vernehmlassungen vom 2. und 8. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz verzichtet mit Schreiben vom 15. August 2002 auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Entscheid ist zulässig (Art. 97 OG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die fristgerechte Beschwerde (Art. 106 und 34 OG) ist daher einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehreren Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überdies vor, in der Störung der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion ein wesentliches Sachverhaltselement mit einer fragwürdigen Begründung nicht berücksichtigt zu haben. Diese Rüge betrifft sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Bemessung der Genugtuung.
 
2.1 Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 230 E. 1d S. 233). Anders ist es mit anderen Worten nur dann, wenn sich die Sachverhaltsermittlung als qualifiziert unkorrekt erweist (BGE 124 II 361 E. 2a; 123 II 295 E. 3; 121 II 59 E. 2d S. 63; 119 Ib 166 E. 2a/bb S. 170). Fehlen die für die Rechtsanwendung erheblichen Sachverhaltsfeststellungen und können diese aus den Akten nicht ohne erheblichen Aufwand ergänzt werden, weist das Bundesgericht die Sache in der Regel an die Vorinstanz zurück (BGE 125 II 105 E. 2d S. 110 f.; 123 II 16 E. 4 S. 23 f., 49 E. 5a und 6b).
 
2.2 Für die Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (so auch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21]). Diese ist im Bereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) von Bundesrechts wegen vorgesehen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und darin eigene Rechte geltend macht (BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.; 124 II 361 E. 2b S. 365, je mit Hinweisen; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Vom Gesuchsteller muss im OHG-Verfahren verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.). Die Behörde ist nicht gehalten, allen erdenklichen Möglichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen. So ist es insbesondere Sache des Privaten, auf der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Verhältnisse hinzuweisen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 88 IIc S. 552 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht wird der Obliegenheit, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Urteil vom 3. Oktober 1979, in: BVR 1980, S. 236 ff., E. 2a S. 237; vgl. Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 20 N 2 mit Hinweisen).
 
2.3 Nach Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 oder 49 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 554 E. 2a S. 555 f. mit Hinweisen). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53; 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 556). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.; 124 II 8 E. 3d/cc S. 15). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird, was namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen kann, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung) erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 1999, BVR 1999 S. 486, E. 3c/cc; vgl. Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 264-287, 278 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids mit der Brutalität, mit welcher der Täter vorgegangen ist, zu begründen sucht, sind seine Ausführungen nach dem Gesagten zum Vornherein unbehelflich.
 
2.4 Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich nicht schon deshalb als bundesrechtswidrig, weil das Bundesgericht oder eine kantonale Instanz in einem anderen Fall einen höheren oder tieferen Betrag für angebracht gehalten hat. Die Summe ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach festen Tarifen festzusetzen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Das Bundesgericht greift unter anderem ein, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 217; 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 306 E. 9b S. 315).
 
3.
 
3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Entscheid in qualifiziert unkorrekter Feststellung des Sachverhalts von einem blossen Tinnitus und nicht von einem beidseits persistierenden Tinnitus ausgegangen. Davon kann indessen keine Rede sein. Die Vorinstanz hat, wie sie in ihrer Vernehmlassung hervorhebt, gemäss dem Arztbericht vom 20. April 2001 einen beidseits persistierenden Tinnitus angenommen. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer den Vergleich der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit - diese wird im vorliegenden Fall von allen Verfahrensbeteiligten übereinstimmend zugrunde gelegt - mit anderen Sachverhalten aufgrund des in den herangezogenen Entscheiden festgestellten Invaliditätsgrades als qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsfeststellung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers unangemessene Vergleiche sind indessen nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen.
 
3.2 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer bestreite die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht. Im Rahmen der Prüfung der Bemessung der Genugtuung durch die Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion findet sich zum Sachverhalt folgende Präzisierung: "In den Akten erwähnt ist eine "Störung" der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion, doch ist nicht erstellt, wie stark diese Störung ist. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 VRPG) zuzumuten gewesen, näher darzulegen, dass und inwiefern er dadurch schwer betroffen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG sei." Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nur Art und Ausmass sowie die Auswirkungen der Störung der erwähnten Körperfunktionen Gegenstand der Sachverhaltsfeststellung sind. Rechtsfrage ist, ob das Opfer "schwer betroffen" ist; dieser Begriff ist auszulegen (Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 12 N 28). Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 20 VRPG bezieht sich auf die Ermittlung des Sachverhalts. Entsprechend macht das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung geltend, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, zumindest in zweiter Instanz die Leiden näher zu belegen. Aus dem Arztbericht vom 20.April 2001 gehe die Art der genannten Störungen nicht hervor; auch sei nicht von einer schweren Störung die Rede.
 
3.3 Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, er leide unter einer Störung der Blasen- und Darmentleerung; die Sexualfunktion sei ebenfalls bleibend geschädigt. Im Übrigen hat er auf den Arztbericht vom 20.April 2001 verwiesen. Die Auswirkungen der Verletzungen des Beschwerdeführers auf die Lebensfreude seien aufgrund der Rollstuhlabhängigkeit und auch der gestörten Blasen-, Darm- und Sexualfunktion enorm. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Harnröhrenstriktur und das Anbringen eines Zystofixes im Paraplegikerzentrum Nottwil erwähnt. Er hatte zudem geltend gemacht, die verletzungsbedingte Störung der Sexualfunktion wirke sich stark belastend aus. Dies gelte sowohl für den Gesuchsteller als auch für seine Ehefrau. Im parallel eingereichten Gesuch der Ehefrau hatte der Vertreter des Beschwerdeführers gar behauptet, das Sexualleben der Ehegatten sei zerstört. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz angesichts dieser Ausgangslage darauf verzichten durfte, weitere Abklärungen zu treffen.
 
3.4 Dem Verwaltungsgericht kann keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn es aufgrund der Aktenlage annimmt, dass kein vollständiger Ausfall der Sexualfunktion vorliege. Entsprechend führt der Beschwerdeführer dazu vor Bundesgericht aus, der Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit habe eine Integritätsentschädigung von 40Prozent zur Folge, wogegen im vorliegenden Fall eine solche in der Höhe von 10 Prozent angemessen sei. Im angefochtenen Entscheid wird aber unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auch keine Sachverhaltsfeststellung zur Frage getroffen, ob sich die Einschränkung der Sexualfunktionen auf das Eheleben und damit auch auf die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. dazu BGE 112 II 220 E. 2g S.225). Dies ist aber aufgrund der Akten sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen. Die Störung der sexuellen Funktion umfasst - vergleichbar einer entstellenden Verletzung und der vom Beschwerdeführer behaupteten Wesensveränderung - über die diagnostizierten körperlichen Beschwerden hinaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu Mitmenschen (Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, Zürich 1995, § 8 N 68). Der Beschwerdeführer musste angesichts der summarischen erstinstanzlichen Begründung auch nicht davon ausgehen, die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion habe den Sachverhalt insoweit falsch oder unvollständig oder auch nur von den tatsächlichen Behauptungen des Gesuchstellers abweichend festgestellt; demnach schadet ihm das Unterlassen einer entsprechenden Rüge nicht (vgl. BVR 1980, S. 238). Dies bedeutet nicht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Störung der Sexualfunktion wirke sich stark belastend aus, unbesehen hätte übernommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte aber aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen in Verbindung mit der Lähmung eines Beines nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest darauf schliessen müssen, dass die Spontaneität im sexuellen Bereich erheblich reduziert ist. Hätte die Vorinstanz die behaupteten, stark belastenden Auswirkungen dieser Beschwerden in Frage stellen wollen, hätte sie angesichts der Aktenlage weitere Erhebungen zum Sachverhalt treffen müssen (vgl. zum Entscheid aufgrund der Akten bei mangelhafter Beschwerdebegründung Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Auflage, Zürich 1999, §23 N20). Demnach ist der Sachverhalt insoweit offensichtlich unvollständig festgestellt, ohne dass sich dies mit einer verfahrensrechtlichen Begründung rechtfertigen liesse. In der Folge sind die Auswirkungen der genannten Leiden auch nicht gewürdigt oder gar als genugtuungserhöhender Umstand berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hätte entweder die Behauptungen des Beschwerdeführers zugrunde legen und würdigen oder dem Untersuchungsgrundsatz gemäss vorgehen müssen. Damit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf einen Punkt, der für die Bemessung der Genugtuung von Bedeutung ist, als unzureichend im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Da allenfalls Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen sind, ist der Fall an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Es sei allerdings nochmals betont, dass die Bemessung der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit ist. Werden die wesentlichen Tatsachen, die für den Entscheid im Einzelfall eine Rolle spielen, nicht verkannt, auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der Höhe opferrechtlicher Genugtuungssummen grosse Zurückhaltung.
 
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 122 II 211 E. 4b S. 218 f.). Der Kanton Bern hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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