BGer 5P.317/2002 | |||
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BGer 5P.317/2002 vom 30.10.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.317/2002 /bnm
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Urteil vom 30. Oktober 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
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Gerichtsschreiber Schett.
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
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Betreibungsamt Z.________.
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Art. 30 BV (Ablehnungsbegehren in einem Verwertungsverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ begab am 9. September 1992 den im 1. Rang auf GB Y.________ Nr... lastenden Inhaberschuldbrief über Fr. 1'000'000.-- der B._______ SA mit Sitz Brüssel als Faustpfand für Forderungen gegen die von ihm geleitete Gruppe C.________. In der Betreibung auf Faustpfandverwertung Nr. ... schlug das Betreibungsamt Z.________ am 17. Juni 2002 den Schuldbrief für eine Forderung von Fr. 568'435.60 zuzüglich Zins zum Betrag von Fr. 838'000.-- der B.________ SA zu.
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B.
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Mit Beschwerde vom 18. Juni 2002 beantragte A.________ beim Gerichtspräsidium Z.________ die Aufhebung der Faustpfandverwertung. Gleichentags verlangte er von der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, dass der Gerichtspräsident von Z.________ infolge Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als zuständige Instanz wies das Ablehnungsbegehren am 15. Juli 2002 ab.
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C.
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A.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 abgewiesen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim Entscheid über ein Ablehnungsbegehren handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nicht mit einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG, sondern einzig mit einer staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 2. März 1999, publiziert in Rep, 1999 132 77, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seinen Entscheid nicht hinlänglich begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es habe sein Vorbringen nicht geprüft und nehme zu seiner Beziehung zum Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK überhaupt nicht Stellung.
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2.2 Das Obergericht stellte fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in Erfüllung seiner Amtspflicht im Jahre 1998 gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige eingereicht habe. Nunmehr habe er auf Beschwerde desselben die korrekte Durchführung der Pfandverwertung vom 17. Juni 2002 zu beurteilen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren. Damit hat es gerade auf den Vorwurf im Ablehnungsbegehren geantwortet, dass zwischen dem Strafverfahren und dem Pfandverwertungsverfahren eine enge sachliche und persönliche Beziehung bestehe. Insoweit ist die Rüge nicht nachvollziehbar.
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3.
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3.1 Weiter sieht der Beschwerdeführer Art. 30 Abs. 2 und Art. 6 EMRK verletzt, da das Obergericht am 26. Oktober 2000 seinem Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau im Rechtsöffnungs- und anschliessenden Ab- oder Anerkennungsverfahren mit Hinweis auf dessen Strafanzeige stattgegeben habe, welches der nunmehr zu beurteilenden Pfandverwertung zugrunde liege.
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3.2 Wie das Obergericht zu Recht festhält, besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und damit dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers und der vollstreckungsrechtlich konformen Durchführung der Pfandverwertung. Insoweit geht es auch nicht um die (erneute) Beurteilung desselben Grundsachverhalts, wie dieser meint. Ein Gericht kann sich durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der gleichen Angelegenheit befassen, ohne damit als befangen zu gelten (BGE 120 Ia 184 E. 2e). Damit braucht auch auf die Frage der behördlichen Anzeigepflicht nicht eingegangen zu werden.
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4.
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Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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