VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.306/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.306/2002 vom 31.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.306/2002 /bmt
 
Urteil vom 31. Oktober 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schneeberger.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
 
Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren betreffend Abänderungsprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 2. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist vom Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 28. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden worden. Seiner ehemaligen Gattin schuldet er seither eine monatliche Bedürftigkeitsrente (aArt. 152 ZGB) im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 28. Februar 2001 und danach von Fr. 900.-- bis zum 28. Februar 2005. Überdies hatte er ihr bis zum 31. Dezember 2004 jeweils die Hälfte des 13. Monatslohnes zu bezahlen.
 
Die von X.________ gegen seine ehemalige Frau erhobene Abänderungsklage, mit der er die Aufhebung seiner Rentenpflicht ab dem 1. Juni 1999 erreichen wollte, wies das Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 6. November 2001 ab.
 
B.
 
X.________ ersuchte im Berufungsverfahren, das er gegen das erstinstanzliche Abänderungsurteil eingeleitet hatte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In Befolgung der Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden nahm X.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2002 zu seinen Prozesschancen Stellung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um Verfahrenshilfe ab. Die von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 2. Juli 2002 ab.
 
C.
 
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Kantonsgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 14. Juni 2002 unter Verweis auf die Begründung seiner Berufung vom Tag zuvor eine Reihe von Argumenten, welche die Erfolgschancen seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. November 2001 belegen sollten. Auf diesen Entscheid nahm der Kantonsgerichtspräsident Bezug und verwies in seiner Verfügung vom 17. Juni 2002 namentlich darauf, dass die Leistungsfähigkeit und der Grundbedarf der Parteien im Abänderungsverfahren gründlich ermittelt und den massgebenden Faktoren im Zeitpunkt der Scheidung gegenübergestellt worden seien; der Beschwerdeführer habe nichts Konkretes vorgebracht, was geeignet wäre, das Urteil vom 6. November 2001 als rechtswidrig oder unangemessen hinzustellen. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit seiner wenige Zeilen umfassenden Beschwerde vom 1. Juli 2002 an den Kantonsgerichtsausschuss. Darin vertrat er die Ansicht, dass die Gewinnaussichten ohne Zutun des Rechtssuchenden geprüft werden müssen, dass der Kantonsgerichtspräsident auf seine am 14. Juni 2002 vorgetragenen Argumente in den Erwägungen hätte eingehen müssen und dass seine Begründung, weshalb er obsiegen werde, weiterhin Geltung habe. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2002 abgewiesen und ausgeführt, die Beschwerde genüge den formellen Anforderungen in keiner Weise, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne. Er erwog, die Beschwerde entspreche den Begründungsanforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO/GB nicht, weil der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Einwand, der Kantonsgerichtspräsident hätte in den Erwägungen seiner Verfügung auf die Prozesschancen eingehen müssen, die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör in keiner Weise dargetan habe. Zudem müsse sich die Begründung aus der Beschwerdeeingabe selber ergeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Sache bloss seine Überzeugung ausgedrückt, er werde obsiegen, aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern die angefochtene Verfügung gesetzeswidrig sei oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe.
 
1.1 Indem der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtsausschuss vorwirft, ihm das Recht verweigert zu haben, seine Fragen zu den Erfolgschancen seiner Berufung beantwortet zu erhalten, macht er sinngemäss eine Gehörsverweigerung geltend. In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist unter Auseinandersetzung mit den Entscheidmotiven des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern dieses gegen die Verfassung verstösst (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
 
Der Beschwerdeführer legt zwar eingehend dar, welche Argumente er dem Kantonsgerichtspräsidenten vorgelegt habe, um seine Prozessaussichten zu belegen. Statt dessen hätte er sich mit der entscheidenden, formellrechtlichen Begründung des Kantonsgerichtsausschusses, die Beschwerde ungenügend substantiiert zu haben, auseinandersetzen müssen. So hätte er belegen müssen, die Gehörsrüge vor dem Kantonsgerichtsausschuss substanziiert vorgebracht bzw. dargelegt zu haben, zu welchen Punkten, die er in seinen Eingaben vom 13. und 14. Juni 2002 vorgebracht hatte, der Kantonsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Juni 2002 unter Verletzung des Gehörsanspruchs nicht eingegangen sei. So vorgegangen zu sein, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht einmal und macht im Übrigen auch nicht geltend, der Kantonsgerichtsausschuss sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem er ihm mangelnde Substanziierung vorwarf. Mit der entscheidenden Erwägung des Kantonsgerichtsausschusses setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, wie dies Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erheischt.
 
1.2 Der Beschwerdeführer verliert namentlich kein Wort zum vom Kantonsgerichtsausschuss angewendeten Art. 233 Abs. 2 ZPO/GR, wonach in einer Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Er übergeht auch, dass der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substanziiert dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2002 gesetzeswidrig sei oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe. Im angefochtenen Urteil ist offensichtlich auch im Bereich der Verfahrenshilfe auf Nichteintreten erkannt worden, weil die unterbreitete Beschwerde ungenügend substanziiert wurde.
 
1.3 Die Art. 29 Abs. 3 BV und namentlich die materiellrechtliche Frage der Aussichtslosigkeit betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der für das Schicksal der kantonalen Beschwerde ausschlaggebenden Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dasselbe gilt für die Willkürrüge.
 
2.
 
Bleibt die staatsrechtliche Beschwerde aus den dargelegten Gründen erfolglos, wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), schuldet aber keine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 Halbsatz 2 OG per analogiam).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).