BGer 5A.19/2002 | |||
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BGer 5A.19/2002 vom 01.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.19/2002 /bmt
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Urteil vom 1. November 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
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Gerichtsschreiber Schett.
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I.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, Postfach 7625, 3001 Bern,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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I.________ (geb. 1963) reiste am 15. Januar 1989 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde erstinstanzlich mit Verfügung vom 20. Juli 1989 abgelehnt. Dagegen reichte I.________ beim damals noch zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Im Asylverfahren gab er an, dass er mit K.________ verheiratet sei.
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Am. 10. Mai 1991 heiratete I.________ in X.________ die um 14 Jahre ältere Schweizerbürgerin E.________. Bei der Eheschliessung bestätigte er vor dem Zivilstandsbeamten schriftlich, dass er nicht verheiratet sei. Am 13. Mai 1991 zog er seine Beschwerde betreffend Asyl zurück, worauf ihm der Kanton Bern eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilte.
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I.________ ersuchte am 25. Januar 1996 um erleichterte Einbürgerung. Dabei unterzeichnete er auf dem Gesuchsformular den Hinweis, wonach "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Werde dies dem Bundesamt für Polizeiwesen verheimlicht, könne die erleichterte Einbürgerung nachträglich nach Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) widerrufen oder nichtig erklärt werden.
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Am 4. Februar 1997 erhielt I.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Seine Ehe mit E.________ wurde am 1. April 1998 rechtskräftig geschieden. Daraufhin verheiratete sich I.________ am 22. Dezember 1998 mit seiner ersten Ehefrau, von der er sich erst am 14. Dezember 1998 hatte scheiden lassen. Am 15. Januar 1999 stellte K.________ für sich und ihre Kinder bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Einreisegesuch zwecks Familienzusammenführung.
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B.
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Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die am 4. Februar 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Durch die Scheidungsakten sei erwiesen, dass I.________ die tatsächliche eheliche Gemeinschaft mit E.________ bereits während des laufenden Einbürgerungsverfahrens aufgehoben habe. Da er die Einbürgerungsbehörde über die Trennung nicht informiert habe, sei der Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. Hinzu komme, dass I.________ mit seiner türkischen Ex-Ehefrau ein Kind gezeugt habe, welches am 1. Mai 1997, also drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Welt gekommen sei. Eine gegen die Verfügung des BFA erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 12. August 2002 ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 12. September 2002 führt I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 12. August 2002 sowie die Verfügung des BFA vom 3. Oktober 2002 seien aufzuheben. Sodann ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2002 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aus, dass dem Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile erwüchsen, weil der vorzeitige Verlust des Schweizer Bürgerrechts während des gesamten Verfahrens nie zur Diskussion gestanden habe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen mit angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem EJPD vor, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. Gemäss Art. 12 lit. c VwVG stelle eine Auskunft einer Drittperson ein im Verwaltungsverfahren zulässiges Beweismittel dar. Er habe bei der Vorinstanz eine Bestätigung seiner Schweizer Ex-Ehefrau vom 14. Mai 2002 eingereicht, wonach der eheliche Haushalt entgegen den Ausführungen im Ehescheidungsverfahren im März 1997 aufgehoben worden sei. Diese Erklärung hätte als Beweismittel gewürdigt und im Zweifelsfalls gemäss Art. 49 BZP durch gerichtliches Zeugnis bekräftig werden müssen.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, aus den Scheidungsakten (Scheidungsklage vom 30. Januar 1998 sowie den Ausführungen der Parteien anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 1. April 1998) gehe hervor, dass es im Laufe des Jahres 1996 um die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau schlecht bestellt gewesen sei. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit spielsüchtig gewesen sei und dass sowohl seine Ex-Ehefrau wie deren Eltern ihm finanziell hätten aushelfen müssen. Im August 1996 habe sich der Beschwerdeführer in den Heimatstaat begeben, wo er mit seiner türkischen Ehefrau ein Kind gezeugt habe. Im Dezember 1996 hätten sich der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau getrennt. Gemäss Scheidungsklage habe der Beschwerdeführer seiner Schweizer Ehefrau im November 1996 dargelegt, er wolle lieber frei sein, dies nachdem sie sich geweigert gehabt habe, ihm weiterhin Geld zu geben. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 1. April 1998 habe die damalige Ehefrau die Richtigkeit ihrer Angaben in der Klageschrift bestätigt. Die Vorinstanz fährt fort, vor diesem Hintergrund erscheine die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe bis März 1997 mit seiner Schweizer Ehefrau zusammengelebt, als unglaubhaft. Daran vermöge auch die nachgereichte Stellungnahme der Ex-Ehefrau nichts zu ändern, zumal auf Grund der gesamten Vorgeschichte der begründete Verdacht bestehe, es handle sich hierbei bloss um ein Gefälligkeitsschreiben.
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2.2 Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998 S. 105 Rz 289). Aus den Scheidungsakten kann entnommen werden, dass E.________ die von ihrem Anwalt in der Klageschrift wiedergegebene Sachdarstellung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Die anders lautende Erklärung von Frau E.________ erfolgte gut vier Jahre noch der Scheidung. Das EJPD durfte demnach die während des Scheidungsverfahrens gemachte Aussage als glaubwürdiger ansehen. Dazu kommt, dass aus den übrigen Feststellungen hervorgeht, dass die Dauerhaftigkeit der ehelichen Gemeinschaft im Grossen und Ganzen bereits 1996 nicht mehr gegeben war (E. 3.2 hiernach). Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers ist für die Frage, seit wann eine Ehe nicht mehr intakt ist (war), nicht der Zeitpunkt des Auszugs des einen Ehegatten aus der Wohnung massgebend. Das EJPD war demnach auch nicht gehalten, gegen Frau E.________ ein Strafverfahren einzuleiten, um Klarheit in die widersprüchlichen Aussagen zu bringen. Da die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, oblag es auch nicht ihr, bei der Einwohnerkontrolle abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch bis Ende März 1997 in Y.________ gelebt hat.
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2.3 Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens einer Doppelehe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Dass dies nicht zutrifft, geht aus E. 4.2 hiernach hervor.
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3.
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3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüGnicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a).
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Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, anfangs 1996, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, habe er mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau eine intakte Ehe geführt. Die in der Folge aufgetretenen ehelichen Schwierigkeiten sowie der Vorwurf der ehelichen Untreue liessen - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Wille zu einer stabilen ehelichen Beziehung sei nicht vorhanden gewesen. Erst im Laufe der Zeit sei ihm klar geworden, dass sich seine Ehe diesmal in einer ernsthaften Krise befinde, und mit dem Verlassen der Wohnung im März 1997 habe er dieser Situation Rechnung getragen.
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Aus diesen Darlegungen ist klar ersichtlich, dass die Spannungen in der Ehe bereits im Jahre 1996 aufgetreten sein müssen. Dies steht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (E. 2.1 hiervor). Es kann offen gelassen werden, ob der für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG geforderte Wille, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, schon anfangs 1996 nicht mehr intakt gewesen war; am 25. Januar 1996 hatte der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung nur gewährt werden könne, wenn eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehe. In der Folge wurde ihm am 4. Februar 1997 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerecht erteilt. Die gestützt auf die Scheidungsakten eindeutig schon im Jahre 1996 aufgetretenen Eheprobleme führten nach dem angefochtenen Urteil im Dezember 1996 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre der Beschwerdeführer deshalb gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde über die Zerrüttung der Ehe und den Wegzug zu informieren (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4 S.198; Urteil des Bundesgerichts 5A.20/1998 vom 31. August 1998, E. 2c S. 5). Da der Beschwerdeführer diese Tatsachen gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwiegen hat, ist der Tatbestand des Art. 41 BüG erfüllt.
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4.
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4.1 Im Gegensatz zum BFA ist die Vorinstanz auch zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Ehedauer mit der Schweizerbürgerin gleichzeitig in einer Doppelehe mit seiner türkischen Ehefrau gelebt und dass er bereits bei der Eheschliessung die schweizerischen Behörden über seinen wahren Zivilstand getäuscht habe. Die Eheschliessung mit E.________ sei auf Grund einer schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er nicht mehr verheiratet sei, sowie auf Grund eines offensichtlich gefälschten Nüfus. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung vor dem Zivilstandsamt X.________ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von dreissig Tagen verurteilt worden sei. Im Übrigen habe auch die schweizerische Vertretung in Ankara am 30. April 1999 zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Bern festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Ehe mit der Schweizerbürgerin wohlweislich nicht in das türkische Familienregister eintragen lassen.
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4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass in der Türkei 1988 keine rechtskräftige Scheidung von seiner Ehefrau erfolgt sei. Erst als er sich Ende 1998 wieder mit seiner ersten Ehefrau habe verheiraten wollen, habe er festgestellt, dass er noch immer mit ihr verheiratet gewesen sei. Diese Feststellung habe ihn derart bestürzt, dass er aus dieser Situation einzig in einer nachträglichen Ehescheidung und anschliessenden Wiederverheiratung mit seiner türkischen Ehefrau einen Ausweg aus dieser Situation gesehen habe. Wenn er die Behörden bei seiner Eheschliessung in der Schweiz tatsächlich hätte täuschen wollen, so wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, bereits vorher in der Türkei eine Ehescheidung zu erwirken.
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Diese Vorbringen erscheinen samt und sonders unglaubwürdig. Ob ein Mann mit seiner Frau noch verheiratet oder geschieden ist, weiss er, auch wenn in der Türkei die Auflösung einer Ehe formell einfacher sein mag als in Europa; und ebenfalls sollte er wissen, dass Änderungen des Zivilstands - in der Regel - im Zivilstandsregister festgehalten werden (Hans-Georg Ebert, Das Personalstatut arabischer Länder, Leipziger Beiträge zur Orientforschung, Band 7, Frankfurt am Main 1996, S. 91). Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ehe mit einer Schweizerbürgerin die bestehende Ehe mit einer Türkin nicht aufgelöst hat, deutet - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eher auf ein planmässiges Vorgehen zum Erhalt des Schweizer Bürgerrechts hin, das nicht mit einem blossen Vergessen entschuldigt werden kann. Auch der intime Verkehr während des Einbürgerungsverfahrens mit seiner türkischen Ex-Ehefrau, der zur Zeugung eines Kindes führte, ist ein Indiz dafür, dass die Ehe mit der Schweizerbürgerin seitens des Beschwerdeführers lediglich als eine fiktive qualifiziert werden muss, auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, aus Liebe geheiratet zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das EJPD dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen hat.
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5.
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Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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