BGer 7B.198/2002 | |||
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BGer 7B.198/2002 vom 01.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.198/2002 /bnm
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Urteil vom 1. November 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Pfändung und Verteilung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2002 (NR020077/U).
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Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ zog zwei Beschlüsse des Bezirksgerichts Z.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. Juli 2002 an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) weiter. Am 1. Oktober 2002 beschloss dieses, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 4. Oktober 2002 in Empfang. In einer vom gleichen Tag datierten und am 5. Oktober 2002 zur Post gebrachten Eingabe stellt er ein "Gesuch um die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts", mit der Begründung, er werde vom 5. Oktober an für 14 Tage im Ausland in den Ferien weilen.
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Auf Gegenbemerkungen zu dieser Eingabe hat das Obergericht verzichtet.
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Mit einer vom 28. Oktober 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten (direkt an die erkennende Kammer adressierten) Eingabe führt A.________ sodann Beschwerde im Sinne von Art. 79 OG, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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2.
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Der Beschwerdeführer scheint mit der Bezeichnung seiner vom 4. Oktober 2002 datierten Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auf Art. 33 Abs. 4 SchKG anzuspielen, wonach die Person, die durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, um deren Wiederherstellung nachsuchen kann. Dieser Tatbestand ist hier indessen nicht erfüllt: Das am 5. Oktober 2002 zur Post gebrachte Gesuch selbst zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, während der in Frage stehenden Beschwerdefrist zu handeln.
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Unter den gegebenen Umständen stellt die erwähnte Eingabe ein Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist dar. Bei der Frist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (BGE 114 III 5 E. 3 S. 6). Als Ausnahme sieht das Gesetz einzig vor, dass einem am Betreibungsverfahren Beteiligten eine Frist verlängert werden kann, wenn er im Ausland wohnt oder durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Dass einer dieser beiden Tatbestände auf ihn zuträfe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Seinen Vorbringen ist sodann auch nicht etwa zu entnehmen, dass er auf Grund von Erklärungen der Vorinstanz hätte darauf vertrauen dürfen, die Beschwerdefrist werde wegen seiner Ferien erstreckt werden (dazu BGE 114 III 5 E. 3 S. 6). Das Gesuch um Wiederherstellung bzw. Erstreckung der Beschwerdefrist ist mithin abzuweisen.
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3.
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3.1 In seiner Eingabe vom 4. Oktober 2002 hat sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2002 einzig insofern auseinandergesetzt, als er der Vorinstanz vorwirft, sie habe durch die Abweisung seines Begehrens, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, offenkundig Bundesrecht verletzt. Eine entsprechende Bestimmung nennt er indessen nicht. Abgesehen von den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 - 4 SchKG enthaltenen Bestimmungen, die keine mündlichen Verhandlungen vorschreiben, wird das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden denn auch nicht durch das Bundesrecht geregelt, sondern durch das Recht des betreffenden Kantons (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Soweit bereits in der Eingabe vom 4. Oktober 2002 eine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss zu erblicken ist, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten.
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3.2 Der erste Tag der mit der Entgegennahme des vorinstanzlichen Beschlusses (4. Oktober 2002) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 5. Oktober und der letzte der 14. Oktober 2002. Die erst am 28. Oktober 2002 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach verspätet, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.
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4.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Das Gesuch vom 4. Oktober 2002 um Wiederherstellung bzw. Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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