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Informationen zum Dokument  BGer I 466/2000  Materielle Begründung
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BGer I 466/2000 vom 04.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 466/00
 
Urteil vom 4. November 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
 
Parteien
 
S.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 8. Juni 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Nach früheren Leistungsbezügen in den Jahren 1981 bis 1988 meldete sich die 1951 geborene, zuletzt als Gemeindeschwester für die Spitex Bern tätige Krankenschwester S.________ am 31. Dezember 1997 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 1998, welches ihr für eine geeignete Stelle innerhalb des Pflegebereichs eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1998 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 9. November 1999).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2000 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die vorinstanzlichen Erwägungen zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; vgl. auch AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen sowie BGE 127 V 298 Erw. 4c), wobei zu präzisieren ist, dass die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
 
2.
 
Streitig ist, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar sind und welches Einkommen sich damit erzielen lässt. Verwaltung und Vorinstanz gehen in Anbetracht des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 5. März 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Pflegebereich aus. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin, die eine nach der Begutachtung durch Dr. med. I.________ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, unter Berufung auf Stellungnahmen der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 1998 und vom 15. Juni 1999 die Auffassung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage, einfache Hilfsarbeiten zu 50 % bzw. ab Juni 1999 zu 30 % in geschütztem Rahmen zu verrichten. Sie bringt sodann vor, dass selbst bei Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit im Pflegebereich eine zum Bezug einer ganzen Rente berechtigende Erwerbseinbusse von mehr als zwei Dritteln resultiere.
 
3.
 
Zunächst ist zu prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind.
 
3.1 Dr. med. I.________ diagnostizierte in seinem unter anderem auf eigenen Untersuchungen und Beobachtungen der Explorandin vom 10., 13. und 19. November 1997 beruhenden psychiatrischen Gutachten vom 5. März 1998 eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptomatik als Folge einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik seit Reorganisation am Arbeitsplatz auf dem Hintergrund einer erheblichen gemischten Psychopathologie mit persönlichkeitsgestörten und neurotischen Anteilen. Er stellte Einschränkungen für alle Stress-Aspekte, für die administrativen Aufgaben, für Tätigkeiten mit hoher eigener Entscheidungsanforderung und gleichzeitig für Tätigkeiten unter sehr direktiven Voraussetzungen (autoritärer Führungsstil) fest und erklärte, die Explorandin sei den Anforderungen der Gemeindepflege kaum gewachsen. Hingegen sei ihr eine 50%ige (im Sinne einer Reduktion der täglichen Arbeitszeit) Tätigkeit als Krankenschwester in einem kleineren, ruhigen Leichtpflegeheim ohne Nachtwachen bei guter, akzeptierender Stützung und etwas wohlwollender, nicht autoritärer Führung zumutbar. Aufgrund der doch erheblichen Störungen erscheine die Chance, dass die Versicherte in einer anderen Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum schaffe, gering.
 
Dieses eingehende Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Es kann ihm demnach volle Beweiskraft zuerkannt werden, wenn keine Indizien bestehen, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 352 Erw. 3).
 
3.2 Die die Versicherte seit 1993 behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. med. W.________, diagnostizierte in einem Bericht vom 17. April 1998 eine depressive Entwicklung bei beruflicher Belastung und neurotischer Persönlichkeitsstörung. Sie führte aus, der psychische Zustand von Frau S.________ habe sich seit der Klinikentlassung von 1993 vor allem in Bezug auf die neurotische Komponente wesentlich gebessert. Die Umorganisierung bzw. der zunehmende Druck und damit die Belastung am Arbeitsplatz begünstigten die depressive Entwicklung und verhinderten die Genesung. Mehrmalige Versuche der Wiederaufnahme der Arbeit nach der am 1. März 1997 erfolgten Krankschreibung hätten den Zustand eindeutig verschlimmert, sodass die Versicherte die Arbeit nicht wieder (voll) habe aufnehmen können. Die dem Beruf der Krankenschwester innewohnende hohe Verantwortung und die Zunahme des Leistungsdruckes im Gesundheitswesen würden es schwierig bis unmöglich machen, einen geeigneten Nischenplatz zu finden. Der Verantwortungs- und Leistungsdruck wirkten sich als Überforderung krank machend auf die Patientin aus. Der menschliche Kontakt und die Einfühlungsgabe seien Qualitäten der Versicherten. Bei angepasstem Arbeitstempo wäre sie ohne den hohen Verantwortungs- und Leistungsdruck zu einem vollen Arbeitspensum fähig. Körperlich bestehe ausser der raschen Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörung keine Behinderung. Frau Dr. W.________ bemerkte überdies, ihres Erachtens wäre eine Umschulung zu einem weniger fordernden und belastenden Beruf für die Genesung und die Gesamtentwicklung der Patientin von Vorteil.
 
In diesem Bericht der behandelnden Psychiaterin wird eine Teilarbeitsfähigkeit als Krankenschwester an einer andern als der bisherigen Stelle nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern die Umschulung auf einen weniger fordernden und weniger belastenden Beruf lediglich als vorteilhaft bezeichnet. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass das Problem im Verantwortungs- und Leistungsdruck besteht. Genau dem trägt indessen Dr. med. I.________ bei der Beschreibung der von ihm als zumutbar bezeichneten Tätigkeit Rechnung. Wenn Frau Dr. med. W.________, ohne eine auf das Leiden zugeschnittene Tätigkeit als Krankenschwester ausdrücklich auszuschliessen, schreibt, bei angepasstem Arbeitstempo wäre die Versicherte ohne den hohen Verantwortungs- und Leistungsdruck zu einem vollen Arbeitspensum fähig, so widerspricht dies der Einschätzung des Dr. med. I.________, die Beschwerdeführerin sei für eine Tätigkeit ohne Nachtwachen in einem kleineren, ruhigen Leichtpflegeheim bei guter, akzeptierender Stützung und etwas wohlwollender, nicht autoritärer Führung zu 50 % arbeitsfähig, nicht.
 
3.3 Am 7. Dezember 1998 berichtete Frau Dr. med. W.________, die IV-Anmeldung (Klärung der Situation) und die im März 1998 aufgenommene stundenweise Arbeit im Büro (Struktur) hätten eine gewisse Entlastung gebracht. Die depressiven Symptome hätten sich leicht verbessert, doch sei der psychische Zustand der Patientin weiterhin eher instabil. Die Versicherte sei den Anforderungen des Berufs der Krankenschwester nicht gewachsen und ständig überfordert. Eine Teilzeitbeschäftigung im Pflegeberuf sei momentan wegen des psychischen Zustands nicht denkbar und würde auch nach einer Besserung weitere Dekompensationen nach sich ziehen. Eine Wiederaufnahme der Pflegetätigkeit würde dem Gesundungsprozess sogar entgegenwirken. Eine relativ anspruchslose Arbeit in wohlwollender, unterstützender Atmosphäre sei zur Zeit zu maximal 50 % zumutbar.
 
In dieser ärztlichen Stellungnahme wird im Vergleich zu jener vom 17. April 1998 einerseits eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome festgestellt, andererseits jedoch die Arbeitsfähigkeit tiefer veranschlagt, indem nicht mehr von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit bei angepasstem Arbeitstempo ohne Verantwortungs- und Leistungsdruck, sondern von einer maximal 50%igen Zumutbarkeit einer relativ anspruchslosen Arbeit in wohlwollender, unterstützender Atmosphäre die Rede ist. Insofern erscheint der Bericht vom 7. Dezember 1998 nicht als hinreichend schlüssig, sodass er die Arbeitsunfähigkeitsschätzung des Dr. med. I.________ nicht zu erschüttern vermag (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Hingegen steht gestützt auf diesen Bericht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen April und Dezember 1998 nicht verschlimmert hat.
 
3.4 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit danach wird im Bericht der gleichen Psychiaterin vom 15. Juni 1999 nicht ausdrücklich erwähnt. Auf eine solche lässt sich nicht aus der Bemerkung schliessen, dass die Versicherte auch bei ihrem stundenweisen Einsatz als Bürohilfe gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei; denn es war schon in der ärztlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 1998 erwähnt worden, dass die Patientin auch bei dieser Arbeit über zeitweise rasche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen bei monotoner Arbeit sowie über ein schlechtes Arbeitsklima klage, wobei in beiden Berichten eine wöchentliche Arbeitszeit von 4 bis 6 Stunden angegeben wird. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht auch nicht der im Bericht vom 15. Juni 1999 festgehaltene Umstand, dass die Patientin in einer Anfang Juni 1999, mithin 2 Wochen vor Erstattung des Berichtes, im geschützten Rahmen aufgenommenen Beschäftigung im Garten der Stiftung X.________ im Umfang von 3 Stunden pro Tag am Limit ihrer Kräfte sei, ist doch die Aufnahme einer neuen Arbeit und eines höheren Arbeitspensums gewöhnungsbedürftig. Demnach fehlt es an einer plausiblen Begründung für die in der Stellungnahme vom 15. Juni 1999, wonach es der Patientin zur Zeit krankheitsbedingt unmöglich ist, zu 50 % einer einfachen Beschäftigung nachzugehen, im Vergleich zu jener vom 7. Dezember 1998, in welcher noch von einer maximal 50%igen Zumutbarkeit einer relativ anspruchslosen Arbeit in wohlwollender, unterstützender Atmosphäre gesprochen wurde, tiefer veranschlagte Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen lässt sich daraus, dass Frau Dr. med. W.________ im Bericht vom 15. Juni 1999 rapportierte, die Versicherte leiste einen Einsatz in geschütztem Rahmen, ohne eine ausdrückliche dahin gehende Aussage nicht folgern, diese Ärztin vertrete die Auffassung, es sei einzig eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen möglich.
 
Aufgrund des Fehlens einer hinreichenden Begründung für die tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf der einen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) und in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil G. vom 6. Mai 2002, I 531/01, Erw. 2b/cc), auf der andern Seite ist auch im Bericht vom 15. Juni 1999 kein Indiz zu sehen, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. med. I.________ sprechen würde.
 
3.5 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, anlässlich einer Berufs- bzw. Laufbahnberatung sei ebenfalls festgehalten worden, dass eine Tätigkeit im Pflegebereich ausser Betracht falle (Bericht Berufsberatung Y.________ vom 11. März 1999). Die Beantwortung der Frage, bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin (AHI 2002 S. 70 mit Hinweisen).
 
3.6 Mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und infolge des Fehlens von Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des den Anforderungen an eine ärztliche Expertise genügenden (Erw. 3.1 hievor) Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 5. März 1998 sprechen, ist für den ganzen zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (9. November 1999; BGE 121 V 366 Erw. 1b) auf diese ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Verwaltung und Vorinstanz sind demnach zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Pflegebereich ausgegangen.
 
4.
 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten.
 
4.1 Unbestrittenmassen ist unter dem Titel des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) vom Jahreseinkommen als Gemeindeschwester für ein 100%-Pensum bei voller Leistungsfähigkeit auszugehen, welches sich im Jahr 1998 unter Einschluss des 13. Monatslohnes auf Fr. 69'179.- belief (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber, ausgefüllt am 9. April 1998) und an die Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 1999 von 0,2 % (Die Volkswirtschaft 5/2002 S. 81 Tabelle B 10.2 Zeile M, N, O) anzupassen ist (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b), was einen Betrag von Fr. 69'317.- ergibt.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin ist für eine Tätigkeit als Krankenschwester in einem kleineren, ruhigen Leichtpflegeheim ohne Nachtwachen bei guter, akzeptierender Stützung und etwas wohlwollender, nicht autoritärer Führung 50 % arbeitsfähig (Erw. 3.1 und 3.6 hievor). Auf einem beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG anzunehmenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und in dem die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), gibt es genügend der Behinderung der Versicherten angepasste Arbeitsgelegenheiten. Bei der beschriebenen Tätigkeit handelt es sich nämlich nicht um eine realitätsfremde Einsatzmöglichkeit; denn die Einschränkung der in Frage kommenden Arbeiten als Krankenschwester im angeführten Sinne führt nicht dazu, dass von einer Tätigkeit gesprochen werden müsste, die nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Bern vom 29. September 1998; vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Bei der Bemessung des trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist demnach von einer im beschriebenen Sinne leidensangepassten, im Umfang von 50 % zumutbaren Tätigkeit als Krankenschwester auszugehen.
 
4.3 Das kantonale Gericht hat für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b). Indessen hätte es den in diesen statistischen Löhnen inbegriffenen Anteil am 13. Monatslohn (LSE 1998 S. 9) nicht weglassen dürfen, nachdem der 13. Monatslohn entgegen seiner Auffassung auch im der Berechnung des Valideneinkommens zugrunde liegenden Betrag von Fr. 69'179.- (Erw. 4.1 hievor) enthalten war (vgl. Ziff. 12 des am 9. April 1998 ausgefüllten Fragebogens für den Arbeitgeber). Ausserdem rechtfertigt es sich vorliegend, da die Versicherte spezifisch auf eine Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen verwiesen wird, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen statt wie üblich die allgemeine Lohnentwicklung und die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. z. B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) speziell die Lohnentwicklung sowie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen zu berücksichtigen. Obwohl die zur Diskussion stehende Verweisungstätigkeit oft im öffentlichen Sektor ausgeübt wird, ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie üblich (vgl. z. B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) auf den privaten Sektor (Tabelle A1) abzustellen, nachdem in der LSE 1998 Angaben zum öffentlichen Sektor auf Kantons- und Gemeindeebene fehlen und im Gesundheits- und Sozialwesen die Zahlen für den privaten Sektor und den öffentlichen Sektor auf Bundesebene zusammen (Tabelle A3) mit jenen im privaten Sektor für sich allein betrachtet (Tabelle A1) übereinstimmen.
 
4.4 Gemäss LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Arbeiten im Gesundheits- und Sozialwesen für Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und unter Einschluss eines Zwölftels des 13. Monatslohnes (LSE 1998 S. 9) im Jahr 1998 auf Fr. 4953.- (LSE 1998 S. 25 Tabelle A1 Anforderungsniveau 3). Daraus ermittelt man unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen (0,2 % im Jahr 1999 gemäss Die Volkswirtschaft 5/2002 S. 81 Tabelle B 10.2 Zeile M, N, O) und unter Annahme einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2002 S. 80 Tabelle B 9.2 Zeile N) für das Jahr 1999 ein Jahresgehalt von Fr. 62'086.- [= Fr. 4953.- x 100,2 % : 40 x 41,7 x 12]. Da die Versicherte für eine geeignete Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag zu halbieren, was einen Jahreslohn von Fr. 31'043.- ausmacht. Selbst wenn man, um den über den Aspekt des Arbeitspensums hinausgehenden Einschränkungen (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) der Versicherten Rechnung zu tragen, den höchstmöglichen Abzug (25 % gemäss BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, bestätigt in AHI 2002 S. 62) vom Tabellenlohn vornimmt, ergibt sich knapp kein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG), weshalb offen bleiben kann, welche Reduktion konkret gerechtfertigt ist. Bei einem Abzug von 25 % beträgt nämlich das Invalideneinkommen Fr. 23'282.- [= Fr. 31'043.- x 75 %], sodass aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 69'317.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 46'035.- und ein Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % resultieren.
 
4.5 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bei der Anwendung der LSE ein, sie sei nicht mehr in der Lage, die notwendige fachliche Verantwortung zu übernehmen. Wollte man diesem Vorbringen durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Rechnung tragen, wäre zwecks Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) nur ein Abzug vom statistischen Lohn von 5 % gerechtfertigt. Denn diesfalls könnte unter diesem Titel nur noch das Erfordernis einer guten, akzeptierenden Stützung und etwas wohlwollenden, nicht autoritären Führung, mit anderen Worten der besonderen Rücksichtnahme auf die Behinderung der Versicherten, in Anschlag gebracht werden, wohingegen die verminderte Belastbarkeit bereits durch die Verwendung des Anforderungsniveaus 4 statt des Anforderungsniveaus 3 abgegolten wäre. Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) fällt ausser Betracht, weil teilzeiterwerbstätige Frauen gemäss Statistik mehr verdienen als vollzeitbeschäftigte (LSE 1998 S. 19; AHI 2002 S. 70; Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00, Erw. 3b in fine). Dieses Vorgehen würde, indem unter Zugrundelegung des Anforderungsniveaus 4 von einem Monatsgehalt von Fr. 3985.- statt von Fr. 4953.- auszugehen wäre (LSE 1998 S. 25 Tabelle A1), zur Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 23'727.- [= Fr. 3985.- x 100,2 % : 40 x 41,7 x 12 : 2 x 95 %], eines Mindereinkommens von Fr. 45'590.- und eines die Grenze von 66 2/3 % ebenfalls knapp verfehlenden Erwerbsunfähigkeitsgrades führen. Nach beiden Vorgehensweisen besteht somit lediglich ein Anspruch auf eine einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraussetzende (Art. 28 Abs. 1 IVG) halbe Rente.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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