BGer I 665/2000 | |||
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BGer I 665/2000 vom 05.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 665/00
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Urteil vom 5. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
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Parteien
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S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch das Beratungsbüro G.________,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 28. September 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene, als Bauarbeiter bei der H.________ AG angestellte S.________ meldete sich am 20. November 1997 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gestützt auf ein MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 1999 mit Konsilien neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung lehnte die IV-Stelle Zug die Gewährung beruflicher Massnahmen ab mit der Begründung, es liege weder eine bereits eingetretene noch eine drohende Invalidität vor (Verfügung vom 28. Juni 1999).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, die sich auch auf die Rentenfrage bezog, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Einholung einer Auskunft bei der MEDAS mit am 10. Oktober 2000 versandtem Urteil vom 28. September 2000 ab, indem es einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente verneinte.
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C.
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Mit der Post am 17. November 2000 übergebener Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe; die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Vervollständigung der Akten mit medizinischen Berichten für den Zeitraum von 1985 bis 1995, zur erneuten medizinischen Begutachtung und zur Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs/Arbeitstrainings innerhalb einer geschützten Werkstätte; danach habe die IV-Stelle über das Gesuch neu zu verfügen; es sei seinem Vertreter Akteneinsicht und eine angemessene Frist für die Verbesserung der Beschwerdebegründung zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel, wobei auf dieses eventuell wegen Verspätung nicht einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug reichte die in seiner Stellungnahme angekündigte Antwort der Post auf ein Nachforschungsbegehren nach, gemäss welcher die den kantonalen Gerichtsentscheid enthaltende eingeschriebene Sendung der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten am 18. Oktober 2000 zugestellt worden war.
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E.
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Nachdem es ihm mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdefrist von Gesetzes wegen nicht erstreckt werden könne (Schreiben vom 20. November 2000), gewährte das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Vertreter des Versicherten Akteneinsicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 10. Oktober 2000 eingeschrieben versandt und von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2000, mithin - in der Annahme, dass ihr die erste Abholungseinladung am 11. Oktober 2000 zuging - am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, an welchem die Sendung auch ohne tatsächliche Empfangnahme als zugestellt gelten würde (RKUV 2001 Nr. U 434 S. 329), entgegengenommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. November 2000, mithin am 30. Tag nach der am 18. Oktober 2000 erfolgten Zustellung des kantonalen Gerichtsentscheids und folglich innert der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG) der Post übergeben. Da es auch an keiner andern Prozessvoraussetzung fehlt, ist demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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1.2 Da weder die Vernehmlassung der IV-Stelle noch - abgesehen von der vorstehend bereits bejahten Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die Stellungnahme der Vorinstanz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde neue Aspekte enthält, ist von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, der nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 132 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 OG) und nicht dazu dient, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2002 in Sachen R., 1A.199/2001, Erw. 4), abzusehen (BGE 119 V 323 Erw. 1).
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1.3 Nachdem die Verwaltung einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit dem Fehlen einer Invalidität begründet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entsprechend den Beschwerdeanträgen auch die Rentenfrage in den Prozess miteinbezogen hat.
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2.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1c und d; vgl. auch RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a und AHI 2000 S. 157 Erw. 3b) und deren Bedeutung für die Invalidität (BGE 105 V 141 Erw. 1b; vgl. auch BGE 115 V 133 Erw. 2 und ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b), den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG), namentlich die für dessen Bejahung erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen), den für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), insbesondere die Bestimmung des Valideneinkommens unter Rückgriff auf den an der bisherigen Arbeitsstelle erzielten Verdienst (vgl. auch BGE 126 V 76 Erw. 3a, AHI 2000 S. 302 Erw. 3a und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) und die Berechnung des Invalideneinkommens unter Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b), welche um maximal 25 % gekürzt werden können (siehe dazu nun BGE 126 V 78 Erw. 5 und AHI 2002 S. 62), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Beizufügen ist, dass Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung haben (Art. 15 IVG) und dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Begründung eines Anspruchs auf Berufsberatung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 15. Oktober 1999, I 11/99) und für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a, S. 228 Erw. 1). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweis). Ebenso fällt ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausser Betracht, wenn die versicherte Person für leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist und nicht zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche vorliegt (AHI 2000 S. 68 Erw. 2; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2c). Hinzuzufügen ist ausserdem, dass berufliche Massnahmen, von denen vorliegend Umschulung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zur Diskussion stehen, nicht nur bei bereits eingetretener, sondern auch bei unmittelbar drohender Invalidität gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 und 3 IVG).
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2.3 Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung bestimmter Arten ärztlicher Berichte (vgl. zu spezialärztlichen Berichten, hausärztlichen Stellungnahmen und Parteigutachten BGE 125 V 352 Erw. 3b und für MEDAS-Gutachten BGE 123 V 178 Erw. 4b). Auch darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes allgemein entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht ist in überzeugender Beweiswürdigung (S. 11 Mitte bis S. 13 oben des vorinstanzlichen Entscheides), der sich das Eidgenössische Versicherungsgericht anschliesst, zum Schluss gekommen, dass nicht auf die Auffassung des eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierenden Hausarztes, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 10. Dezember 1997; Krankheitsschein der Q.________), sondern auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 1999 mit Ergänzung vom 23. Mai 2000 abzustellen ist, welches unter Berücksichtigung der erwähnten Ergänzung alle Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (Erw. 2.3 hievor) erfüllt und eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auf dem Bau (unter dem Vorbehalt der Vermeidung schwerster Arbeiten für eine kurze Zeit) verneint (Ziff. 5.1 des Hauptgutachtens vom 25. Januar 1999; Ergänzung vom 23. Mai 2000; rheumatologisches Konsilium des Dr. med. J.________ vom 27. November 1998; psychiatrisches Konsilium des Dr. med. F.________ vom 9. Dezember 1998), wobei der neurologische Teilgutachter Schwerstarbeiten ausschliesst (Ergänzung vom 17. Mai 2000 zum neurologischen Konsilium des Dr. med. P.________ vom 26. November 1998).
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Anstelle des von der Vorinstanz zur Erschütterung des Beweiswerts der hausärztlichen Einschätzung angeführten Berichts des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 21. März 1998, welcher nur über die Wiedergabe im MEDAS-Gutachten und damit indirekt aktenkundig ist, können die Berichte des Dr. med. D.________, physikalische Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, erwähnt werden. Dieser hielt in seinem an den Hausarzt adressierten Bericht vom 5. August 1997 fest, eine "gewisse Diskrepanz zwischen den klinischen und radiologischen Befunden zu den beklagten Beschwerden unter langer Dauer der Behandlung" sei "ein wenig offensichtlich", und bemerkte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Bericht vom 12. Dezember 1997, seinem früheren Bericht könne entnommen werden, dass er eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden als offensichtlich erachte, weshalb er eine neutrale Beurteilung durch die MEDAS für sinnvoll halte. Indem er im zweiten Bericht vermerkte, es seien keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit möglich, und auch für den Zeitraum des ersten Berichts keine bestimmte Arbeitsunfähigkeit nannte, relativierte er die im ersten Bericht enthaltene Schätzung der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter auf 100 %, womit auch dieser die hausärztliche Auffassung nicht stützt.
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Die vorinstanzliche Begründung ist schliesslich dahin zu ergänzen, dass auch der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 10. November 1997, die dem Versicherten ab Klinikentlassung vom 30. Oktober 1997 im Sinne einer Übergangsfrist bis zum 9. November 1997 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 10. November 1997 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten Tätigkeit während der vollen Arbeitsdauer attestierte, nicht gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens spricht. Zum einen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, ob die Ärzte der Klinik an eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dachten oder ob sie lediglich beabsichtigten, durch eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer eine allmähliche Wiedergewöhnung an seine während längerer Zeit ausgesetzte Tätigkeit als Bauarbeiter zu ermöglichen. Zum andern wird darin im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten, welches von einer erheblichen funktionellen Überlagerung spricht (Ziff. 4.2 des Gutachtens vom 25. Januar 1999) und sich auf ein schlüssiges, eine Aggravation diagnostizierendes Teilgutachten eines Psychiaters (Konsilium des Dr. med. F.________ vom 9. Dezember 1998) stützt, dessen Beobachtungen ihrerseits mit jenen der MEDAS-Hauptgutachter (Ziff. 2.1 in fine des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 1999) und des rheumatologischen Teilgutachters (Konsilium des Dr. med. J.________ vom 27. November 1998) übereinstimmen, (abgesehen von der Bemerkung, dass neurologisch keine Seitendifferenz habe eruiert werden können) nicht auf die auch von Dr. med. D.________ (Berichte vom 5. August 1997 und vom 12. Dezember 1997) festgestellte Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und geklagten Beschwerden hingewiesen.
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3.2 Ob im Sinne des MEDAS-Gutachtens mit Ergänzung dem Beschwerdeführer die Arbeit auf dem Bau vollumfänglich zumutbar ist oder ob für Schwerstarbeiten ein Vorbehalt gemacht werden muss, kann offen gelassen werden, weil, wie in Erw. 4.2 hienach aufzuzeigen ist, beide Varianten zum gleichen Ergebnis führen.
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3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Krankengeschichte sei unvollständig abgeklärt worden. Der Versicherte habe seit Jahren trotz Beschwerden seine körperlich schwere Arbeit verrichtet, ansonsten ihm gewiss von der Arbeitgeberin die Stelle gekündigt worden wäre. Auch habe er 1997 mehrere Arbeitsversuche unternommen. Unter diesen Umständen könne sicher nicht von mangelndem Arbeitswillen, Aggravation oder funktioneller Überlagerung gesprochen werden. Dass die jahrelange Arbeit als Hilfsarbeiter unter periodisch auftretenden (leichteren und schwereren) Beschwerden und damit verbundenen erhöhten Anstrengungen ihre Spuren in der Psyche und in Form einer Senkung der Schmerzgrenze hinterlassen hätten, sei nicht nur nachvollziehbar, sondern durchaus plausibel.
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Wie aus dem MEDAS-Gutachten und den drei zuhanden der MEDAS erstatteten Konsilien ersichtlich ist, war sämtlichen an der MEDAS-Begutachtung beteiligten Ärzten, insbesondere dem psychiatrischen Experten, ebenso wie Dr. med. D.________ (Berichte vom 5. August 1997 und vom 12. Dezember 1997) bekannt, dass die Rückenbeschwerden erstmals 1985 aufgetreten waren, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Umstand auch berücksichtigt wurde. Dabei ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen, die diesbezüglich teils auf Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhen, davon auszugehen, dass, wenn auch immer wieder Beschwerden aufgetreten sein dürften, nach einem ersten Schub von 1985 ein zweiter ins Gewicht fallender Schub erst 1995 erfolgte (Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. August 1997; Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 10. November 1997; Bericht des Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 1997; neurologisches Konsilium des Dr. med. P.________ vom 26. November 1998; rheumatologisches Konsilium des Dr. med. J.________ vom 27. November 1998; psychiatrisches Konsilium des Dr. med. F.________ vom 9. Dezember 1998; Ziff. 1.2.4 des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 1999). Unter diesen Umständen ist der Beizug von medizinischen Berichten für den vorliegend nicht zu beurteilenden Zeitraum von 1985 bis 1995 nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ferner vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten, auch im MEDAS-Gutachten erwähnten (Ziff. 1.2.4 des Gutachtens vom 25. Januar 1999) und damit bei der ärztlichen Beurteilung mit berücksichtigten Arbeitsversuche die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter nicht zu erschüttern.
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3.4 Der Beschwerdeführer wurde vom Hausarzt nach einer mehr als ein Jahr dauernden vollen Arbeitsfähigkeit ab 15. Mai 1997 arbeitsunfähig geschrieben (Bericht des Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 1997). Da ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entstehen kann, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist, kann der Beschwerdeführer demnach einen allfälligen Rentenanspruch frühestens im Mai 1998 erworben haben. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten bezieht sich nur deshalb erst auf den Zeitraum ab dem 10. Dezember 1998, weil an diesem Tag die Schlussbesprechung stattfand (Ziff. 5.4 des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 1999). Aus den medizinischen Akten ist indessen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 ersichtlich. Nach der Regionalblockade vom 19. August 1997 (Bericht des Instituts für Anästhesie/Intensivmedizin des Spitals Y.________ vom 3. September 1997) und der im Oktober 1997 durchgeführten dreiwöchigen stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ (Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 10. November 1997) hat abgesehen von der Einnahme von Tabletten keine Therapie mehr stattgefunden (rheumatologisches Konsilium des Dr. med. J.________ vom 27. November 1998), und der Hausarzt bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (Bericht des Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 1997); der Versicherte selbst führte in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 28. Juli 1999 aus, sein Zustand habe sich seit November 1997 nicht verbessert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit schon im Mai 1998 und damit in dem Zeitpunkt bestand, zu dem ein Rentenanspruch frühestens entstehen konnte. Nachdem auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist und sich aus diesem Rückschlüsse ziehen lassen für den Zeitraum, ab dem ein Rentenanspruch in Frage kommt, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen auch für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum.
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4.
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4.1 Dr. med. F.________ bezeichnete in seinem zuhanden der MEDAS abgegebenen Konsilium vom 9. Dezember 1998 den Exploranden als aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Er wies aber darauf hin, dass mit grossem Nachdruck - eventuell mittels direktiven Arbeitstrainings - versucht werden sollte, den Versicherten in den Arbeitsprozess zu integrieren. Falls dies nicht gelinge, drohe eine Invalidisierung. Der Beschwerdeführer weise psychisch alle Voraussetzungen auf, die ihn zu einer Schmerzverarbeitungsstörung prädestinierten.
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Diese psychiatrischen Ausführungen genügen nicht zur Annahme einer unmittelbar drohenden Invalidität, weil sowohl der Eintritt einer Invalidität aus psychischen Gründen als auch der Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit ungewiss sind und daher nicht gesagt werden kann, eine Invalidität drohe in absehbarer Zeit einzutreten (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c). Bei der nachstehenden Beurteilung der Frage des Anspruchs auf einzelne Leistungen der Invalidenversicherung ist demnach auch hinsichtlich der beruflichen Massnahmen (vgl. Erw. 2.2 hievor) lediglich eine allfällige bereits eingetretene, nicht aber eine für die Zukunft zu befürchtende Invalidität zu berücksichtigen, wobei sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung neu anmelden kann, falls sich sein Gesundheitszustand seit dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung verschlechtert hat.
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4.2 Geht man von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aus, fallen Leistungen der Invalidenversicherung ohne weiteres ausser Betracht, weil es an einer Invalidität fehlt (Art. 4 und 28 IVG für die Frage des Rentenanspruchs; Art. 4 und 8 IVG für die Eingliederungsmassnahmen).
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Geht man von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten aus, die keine Schwerstarbeiten beinhalten, wird ein einen Anspruch auf eine Umschulung begründender Invaliditätsgrad von etwa 20 % oder gar ein für einen Rentenanspruch vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % (Erw. 2.1 hievor) bei weitem nicht erreicht, wie der von der Vorinstanz durchgeführte, grosszügig zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Einkommensvergleich zeigt. Da der blosse Ausschluss von Schwerstarbeiten keine nennenswerte Beeinträchtigung darstellt, weil sie den Kreis der dem Beschwerdeführer offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass einschränkt, besteht auch kein Anspruch auf Berufsberatung (Erw. 2.2 hievor). Wenn schliesslich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung schon ausser Betracht fällt, wenn die versicherte Person für leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist und nicht zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche vorliegt (Erw. 2.2 hievor), so gilt dies erst recht, wenn nur Schwerstarbeiten nicht verrichtet werden können. Nachdem ein Anspruch weder auf die eine noch auf die andere Leistungsart besteht, kann offen gelassen werden, ob die vom Versicherten beantragte Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs/Arbeitstrainings innerhalb einer geschützten Werkstätte der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung oder der Umschulung zuzuordnen wäre.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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