BGer 1P.529/2002 | |||
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BGer 1P.529/2002 vom 06.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.529/2002 /sch
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Urteil vom 6. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.
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Rechtsverzögerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2002 dem Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerung vorwirft, da von dem gegen ihn ergangenen obergerichtlichen Urteil vom 5. Juli 2002 noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege,
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dass X.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass ihm in der Zwischenzeit die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden sei,
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dass ihm jedoch noch keine Frist zur Begründung seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt worden sei, weshalb er insoweit an seiner Beschwerde festhalten wolle,
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dass hinsichtlich der Rüge, das Obergericht habe das Urteil vom 5. Juli 2002 noch nicht schriftlich begründet, die Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
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dass anzufügen bleibt, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern der Vorwurf der Rechtsverzögerung gerechtfertigt sein sollte, wenn das Obergericht innerhalb von rund drei Monaten sein Urteil schriftlich begründet hat,
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dass nämlich von einer Rechtsverzögerung nicht schon immer dann gesprochen werden kann, wenn eine Behörde nicht unverzüglich handelt,
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dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise ergibt (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), weshalb das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte, als es offenbar mit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Frist ansetzte, um eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen,
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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