BGer 6A.58/2002 | |||
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BGer 6A.58/2002 vom 06.11.2002 | |
{T 0/2}
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6A.58/2002 /gnd
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Urteil vom 6. November 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Borner.
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S.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Karrer, Pilatusstrasse 32, Postfach 3544, 6002 Luzern,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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probeweiser Aufschub der richterlichen Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB nach bedingter Entlassung gemäss Art. 38 StGB,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte S.________ am 18. November 1999 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Lenkens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs zu 2 Jahren Zuchthaus und 6 Jahren Landesverweisung.
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Das Justizdepartement des Kantons Luzern widerrief am 20. Dezember 1999 die am 6. August 1996 S.________ gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und erklärte die Reststrafe von 10 Monaten und 22 Tagen Gefängnis für vollziehbar. Der Strafvollzug rührte unter anderem von einer Verurteilung zu 2 Jahren und 7 Monaten Gefängnis wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls usw. her, die am 15. Dezember 1994 ausgesprochen worden war.
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B.
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Das Justizdepartement entliess S.________ am 10. Oktober 2000 nach Verbüssung von ¾ aller Strafen bedingt aus dem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren; den Vollzug der Landesverweisung schob es jedoch nicht auf.
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Gegen letztere Verfügung erhob S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 26. Juni 2002 abwies.
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die richterliche Landesverweisung probeweise aufzuschieben.
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Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 11).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
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Ist die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht in diesem Sinne eingeschränkt, sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Karlen, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, N 3.67 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGE 122 IV 8 E. 2a).
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2.
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Wird der Verurteilte gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 StGB die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beim Entscheid über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung die Resozialisierungschancen des Betroffenen massgebend (BGE 116 IV 285; 114 Ib 4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 IV 97). Meistens wird er, sollte der probeweise Aufschub nicht in Frage kommen, in sein Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, weshalb sich in der Regel die Frage stellt, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bieten. Die Resozialisierungschancen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Entlassenen, seinen Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, den Familienverhältnissen und den Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen. Dabei ist auf die wahrscheinliche künftige Lebensgestaltung des Verurteilten abzustellen. Wenn der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen verfügt, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 285 mit Hinweisen).
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Die Behörde urteilt in dieser Frage weitgehend nach ihrem Ermessen. Bei dessen Ausübung muss sie sich jedoch auf sachlich haltbare Gründe stützen. Das Bundesgericht hebt ihren Entscheid auf, wenn sie nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat (vgl. Art. 104 lit. a OG; BGE 116 IV 285).
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2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die mit Urteil des Obergerichts vom 18. November 1999 beurteilten Delikte während der Probezeit für den bedingten Vollzug einer Vorstrafe begangen. Das Gericht habe sein Verschulden als schwer erachtet, da er - massiv und überwiegend einschlägig vorbestraft - rückfällig geworden sei und zahlreiche Vermögensdelikte gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande begangen habe. Bei dieser Sachlage, insbesondere angesichts der intensiven, teilweise nach der Entlassung aus der ersten Haft und noch während des laufenden Strafverfahrens begangenen Delinquenz, welche erst mit der zweiten Verhaftung ein Ende genommen habe, sei anzunehmen, dass auch heute noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer wiederholt gezeigt, dass er in der Schweiz nicht als integriert gelten könne und auch offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die hiesigen Gepflogenheiten und Rechtsordnung zu halten.
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Schon die Art und Weise dieser neuerlichen Delikte sowie die Vorgeschichte zeigten die Gefahr auf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er ohne eigentliche wirtschaftliche Notlage bereits eine Vielzahl einschlägiger Erfahrungen gesammelt habe, erneut mit Einbruchdiebstählen Geldmittel zu erwirtschaften suchen könnte. Diese Umstände zeigten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf. Die mehrjährigen Zuchthausstrafen wirkten sodann für eine Reintegration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft erschwerend. In diesem Zusammenhang sei auch bedeutsam, dass er alle bisherigen Straftaten in der Schweiz begangen habe. Hier seien die Strafverfahren durchgeführt, die Urteile gesprochen und die Freiheitsstrafen verbüsst worden. Auch aufgrund der räumlichen Distanz zu den in der Schweiz liegenden Tatorten, den Verurteilungen und den Strafvollzügen sei es in Bosnien einfacher als hierzulande, das weitere soziale Umfeld des Beschwerdeführers über diese Vorkommnisse in Unkenntnis zu lassen. Unter diesem Blickwinkel erschienen die Chancen für eine Reintegration in Bosnien besser.
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In der Folge zitiert die Vorinstanz aus den Führungsberichten der Strafanstalten Wauwilermoos und Grosshof, wonach die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers befriedigend bis gut gewesen seien. Diese Arbeitsleistungen seien unter dem besonderen Gewaltverhältnis und der straffen Führung von Strafanstalten entstanden und kontrastierten erheblich mit den Gegebenheiten in Freiheit, indem der Beschwerdeführer immer wieder und teilweise massiv straffällig geworden sei. Er sei nämlich bereits seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 nur sporadisch ins Erwerbsleben eingegliedert gewesen. Auch in der Zeit seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug am 6. November 2000 bis Mitte April 2002 habe er lediglich in der Zeit vom 15. Dezember 2000 bis 19. Juni 2001 als Gipser und Fassadenisolierer gearbeitet.
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Am 30. April 2001 um 23.15 Uhr sei der Beschwerdeführer in Ebikon festgenommen worden, weil er A.________ und B.________, die dort nach deren Geständnis einen Einbruch unternommen hatten, und mit denen er früher Vermögensdelikte begangen hatte, dorthin gefahren habe und wieder zurück habe chauffieren wollen. Nach Angaben der Mitbeteiligten soll der Beschwerdeführer sie noch zu acht weiteren Einbrüchen gefahren haben. Die Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen, und es liege auch noch keine gerichtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers vor. Damit gelte für ihn weiterhin die Unschuldsvermutung. Sein Verhalten zeige aber auf, dass auch die Sorge um Arbeitserwerb ihn nach wie vor nicht vom nächtlichen Umgang mit seinem ehemaligen kriminellen Umfeld fernhalten könne, womit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sich weiter verdichte. Zudem mache ihm offenbar auch das vorliegende Verfahren, in dem ihm der Vollzug der Landesverweisung drohe, keinen Eindruck.
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Wie die wiederholten Deliktsserien zeigten, mangle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, sich der in der Schweiz geltenden Ordnung anzupassen. Ihm hätten bisher weder seine Familie noch seine hier lebenden Geschwister und Eltern einen festen Halt und eine konsequente Führungshilfe vermitteln können. Die Erfahrungen mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Freiheit führten für die Zukunft zu keinem andern Schluss, zumal er schon über 30 Jahre alt und erheblich negativ geprägt sei. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 einige Zeit in seiner Heimat Bosnien verbracht habe. Dieser Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer noch Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland habe, die von ihm für sein zukünftiges Auskommen genutzt werden könnten. In Bosnien habe er seine Kindheit, einen Grossteil seiner Jungend und nahezu seine ganze Schulzeit verlebt und sei erst im Alter von 14 Jahren in die Schweiz gezogen. Er sei also in den entscheidenden Jugendjahren von der dortigen Mentalität geprägt, sei mit diesem Land, seinen Menschen und den übrigen Verhältnissen vertraut und könne diesen bei seiner Rückkehr auch aufgrund seines dortigen Schulbesuchs ohne weiteres entsprechen. Seine fehlende Berufsausbildung habe dabei für sein berufliches und soziales Fortkommen vor allem in der gegenwärtigen, auch wirtschaftlichen Umbruchsphase in diesem Land keinen derart hohen Stellenwert wie in der Schweiz. Gesamthaft gesehen könnten aber die Chancen einer Resozialisierung auch in Bosnien nicht als hoch bewertet werden.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Resozialisierungschancen in verschiedener Hinsicht falsch gewürdigt.
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2.2.1 Er macht geltend, er habe wohl die Primarschule in Bosnien besucht und damit lesen und rechnen gelernt, doch habe er nie in Bosnien gearbeitet und entsprechend auch keinen eigentlichen Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt. Er habe in Bosnien kein Umfeld bzw. keine Verwurzelung. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz, die Verwandtschaft seiner Frau lebe in Deutschland. Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen 1½ Jahren seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Bosnien gereist sei, seien diese Reisen im Zusammenhang mit dem Tod des Grossvaters oder den Familienferien gestanden. Es sei nahe liegend, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in Bosnien Ferien machten, besässen sie doch beide die dortige Staatsbürgerschaft, beherrschten die dort gebräuchliche Sprache und handle es sich dabei um ein günstiges Ferienland. Da zudem Teile der Familie ebenfalls im Ursprungsland Ferien machten, ergäben sich gleichzeitig entsprechende Kontakte im Urlaubsland. Soweit die Familie in Bosnien eine Infrastruktur besessen habe, sei diese im Bürgerkrieg zerstört worden.
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Mit diesen Vorbringen bestätigt selbst der Beschwerdeführer eine gewisse Verbundenheit mit seinem Heimatstaat, die im Hinblick auf eine mögliche Resozialisierung nicht ohne Bedeutung ist. So besitzt der Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft, er verbrachte die ersten 14 Jahre seines Lebens in Bosnien, erlernte die bosnische Sprache in Wort und Schrift, leistete dort während eines Jahres Militärdienst und reiste immer wieder dorthin in die Ferien, wobei er auch mit anderen Teilen seiner Familie Kontakt pflegen konnte. Entsprechend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei - von der dortigen Mentalität geprägt - mit diesem Land, seinen Menschen und den übrigen Verhältnissen vertraut. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Ungenügend ist jedenfalls seine blosse Behauptung, er habe in Bosnien kein Umfeld bzw. keine Verwurzelung. Entgegen seiner Behauptung ist es für den Zugang zum Arbeitsmarkt in Bosnien nicht so sehr von Bedeutung, ob er dort bereits gearbeitet hat, sondern dass er als Staatsbürger dort keine besonderen Bewilligungen benötigt, die dortige Sprache in Wort und Schrift kennt und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut ist.
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2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Resozialisierungschancen seien in der Schweiz besser als in Bosnien, weil er hier ein soziales Umfeld habe, welches ihn auffangen könne. Insbesondere seine Frau und die beiden Kinder wohnten mit ihm und böten ihm damit ein Familienleben und sozialen Rückhalt. Die Familie sei in dieser Gemeinde verwurzelt und werde auch dort bleiben, wenn der Beschwerdeführer definitiv des Landes verwiesen werden sollte. Aufgrund seiner Vielseitigkeit wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage, eine Anstellung zu finden, obwohl er über keinen Berufsabschluss verfüge .
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In der Regel sind die Resozialisierungschancen dort besser, wo der Betroffene über enge Beziehungen verfügt (vgl. BGE 116 IV 285). Beim Beschwerdeführer sind diese mit seinen nächsten Verwandten, die alle in seiner Nähe wohnen, zweifellos in der Schweiz gegeben. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, konnten dem Beschwerdeführer weder seine Familie noch seine hier lebenden Geschwister und Eltern einen festen Halt und eine konsequente Führungshilfe vermitteln. Der Beschwerdeführer begann seine deliktische Tätigkeit und setzte diese selbst nach längerem Strafvollzug fort, obwohl er in einer familiär günstigen Situation lebte und lebt. Wenn die Vorinstanz diesem Umstand im Hinblick auf die Resozialisierungschancen kaum mehr Bedeutung beimisst, ist das von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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Zutreffend hält die Vorinstanz auch fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1986 nur sporadisch ins Erwerbsleben einzugliedern vermocht habe. Auch in der Zeit seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug am 6. November 2000 bis Mitte April 2002 sei er lediglich in der Zeit vom 15. Dezember 2000 bis 19. Juni 2001 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl eine solche mit Blick auf die finanzielle Situation und die Bedürfnisse der Familie vordringlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, einer Anstellung hier in der Schweiz stehe die Tatsache entgegen, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern bei entsprechenden Arbeitgeberanfragen stets darauf hinweise, dass die Niederlassungsbewilligung C aufgrund der drohenden Landesverweisung in der Schwebe sei, und dass ihm das Amt auch keine Bestätigung ausstelle, wonach er keine spezielle Arbeitsbewilligung benötige. Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten, weil es sich dabei um unzulässige Noven handelt (E. 1).
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Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch gesundheitliche Probleme hätten einer festen Anstellung entgegengestanden. Die Vorinstanz hat nämlich unwidersprochen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers den ärztlichen Nachkontrolltermin noch rund anderthalb Monate überdauert habe.
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2.2.3 Schliesslich erwägt die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten bedingten Entlassung zeige auf, dass ihn auch die Sorge um Arbeitserwerb nach wie vor nicht vom nächtlichen Umgang mit seinem ehemaligen kriminellen Umfeld fernhalten könne, womit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sich weiter verdichte; zudem mache ihm offenbar auch das vorliegende Verfahren, in dem ihm der Vollzug der Landesverweisung drohe, keinen Eindruck. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er seine Beteiligung an den Straftaten bestreitet, geht sein Einwand an der Sache vorbei. Denn die Vorinstanz hält ihm in diesem Zusammenhang lediglich vor, sich nach wie vor im ehemaligen kriminellen Umfeld zu bewegen, anstatt sich seriös um den Unterhalt seiner Familie zu kümmern.
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2.2.4 Aufgrund der persönlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, der Art und Häufigkeit seiner Straftaten sowie der damit verbundenen und teilweise bereits wieder offenbarten Wiederholungsgefahr, der vergleichsweisen Wertung des persönlichen Umfeldes sowie aller weiterer Umstände - namentlich angesichts seiner in Bosnien abgeschlossenen Primarschule, seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner verhältnismässig nur kurzen Erwerbstätigkeit in der Schweiz - erachtet die Vorinstanz die Chancen einer Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht besser als in Bosnien.
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Damit geht sie von den zutreffenden Beurteilungsmerkmalen aus und mit der Verweigerung des bedingten Aufschubs der Landesverweisung blieb sie auch im Rahmen ihres Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
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3.
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Art. 8 Ziff. 1 EMRK - und seit dem 1. Januar 2000 auch ausdrücklich Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung oder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen (BGE 126 II 425 E. 2; BGE 122 II 1 E. 1e). Ein Eingriff ist aber zulässig, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Nebst den persönlichen und familiären Verhältnissen ist insbesondere der Art und Schwere des strafbaren Verhaltens Rechnung zu tragen, der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, wie lange das Verbrechen zurückliegt und wie sich der Betroffene in der Zwischenzeit verhalten hat. Von Bedeutung können auch die Umstände des Eheschlusses sein, die Nationalität der Ehepartner, ob diese Kinder haben und wie alt diese sind. Sodann ist bei der Interessenabwägung zu fragen, ob der Ehefrau zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (Urteil des EGMR i.S. Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001, Ziff. 46-48; BGE 122 II 1 E. 2; 115 Ib 1 E. 3).
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3.1 Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht geltend gemacht. Entsprechend knapp äussert sich die Vorinstanz zu dieser Frage. Die Bestimmung schütze die Einheit und das Zusammenleben der Familie. Da die Landesverweisung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor weiteren strafbaren Handlungen und somit an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege, stehe diese Bestimmung einer Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Sie führe auch nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stamme ebenfalls aus Bosnien. Selbst wenn es seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat nachzufolgen, überwiege hier wie dargelegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor weiteren strafbaren Handlungen und somit an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
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3.2 In Bezug auf die verübten Straftaten ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er zur Hauptsache "bloss" Einbruchdiebstähle zu verantworten hat und nicht Delikte gegen Leib und Leben. Ein Blick in das Strafregister macht jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer wiegende Straftaten beging und sein deliktisches Verhalten fortsetzte, obwohl er mehrfach verurteilt worden war und zwischenzeitlich auch eine längere Freiheitsstrafe verbüsst hatte. So wurde er am 19. August 1991 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen verurteilt. Ebenfalls wegen Diebstahls erfolgte am 3. September 1991 eine Verurteilung zu 30 Tagen Einschliessung (bedingt). Am 15. Dezember 1994 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls usw. sowie Verstosses gegen die Waffengesetzgebung zu 2 Jahren und 7 Monaten Gefängnis sowie 7 Jahre Landesverweisung (bedingt) verurteilt; gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für die Strafen aus dem Jahre 1991 widerrufen. Nach Verbüssung von 2/3 der Strafen wurde der Beschwerdeführer am 13. September 1996 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 1. Oktober 1997 wurde er wegen schwerer Verkehrsregelverletzung mit Fr. 1'500.-- gebüsst. Am 18. November 1999 erfolgte eine Verurteilung zu 2 Jahren Zuchthaus und 6 Jahren Landesverweisung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls usw. sowie Fahrens ohne Führerausweis. Die bedingt aufgeschobene Reststrafe von 10 Monaten und 22 Tagen wurde für vollziehbar erklärt. Insgesamt musste der Beschwerdeführer somit innert 8 Jahren zu Freiheitsentzügen von 4 2/3 Jahren verurteilt werden.
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Der Beschwerdeführer wuchs in Bosnien auf und lebt seit 1986 in der Schweiz. Er ist von der dortigen Mentalität geprägt, mit diesem Land, seinen Menschen und den übrigen Verhältnissen vertraut. In der Schweiz vermochte er sich nur sporadisch ins Erwerbsleben einzugliedern. Auch sonst ist er bloss beschränkt assimiliert, da er fast ausschliesslich Umgang mit Personen aus Bosnien und aus dort umliegenden Ländern pflegt und der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer doch immerhin bereits seit 16 Jahren in der Schweiz lebt, nur beschränkte Bedeutung zu.
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Im Vergleich zum Fall Boultif - der nur eine Tat begangen hatte, zu "bloss" 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, sich in den 6 Jahren seit der Tat wohl verhielt und stets einer Arbeit nachging - fällt beim Beschwerdeführer erschwerend ins Gewicht, dass er immer wieder delinquierte, trotz längerer Strafverbüssung einschlägig rückfällig wurde, nur sporadisch einer Erwerbsarbeit nachging und sich seit seiner letzten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum in seinem ehemaligen kriminellen Umfeld bewegte.
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Der Beschwerdeführer ist seit 1990 mit einer Bosnierin, die in Deutschland aufgewachsen sei, verheiratet. Ihre beiden Kinder sind 1991 und 1993 geboren und gehen hier zur Schule. Es trifft zwar zu, dass ein Umsiedeln nach Bosnien für die Frau des Beschwerdeführers und die beiden Kinder eine einschneidende Veränderung darstellen würde. Da sie jedoch alle die bosnische Staatsbürgerschaft besitzen, die dortige Sprache sprechen und alljährlich Ferienaufenthalte in Bosnien verbracht haben, erscheint ein Umsiedeln der Familie des Beschwerdeführers nach Bosnien nicht als unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang sind die Umstände nicht vergleichbar mit denjenigen im Fall Boultif.
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3.3 Insgesamt ist das öffentliche Interesse der Schweiz an der Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer stärker zu gewichten als sein Interesse, bei seiner Familie hier in der Schweiz bleiben zu dürfen. Damit ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu verneinen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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